BGer 6B_559/2013 |
BGer 6B_559/2013 vom 27.01.2014 |
{T 0/2}
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6B_559/2013
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Urteil vom 27. Januar 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Denys, Oberholzer,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
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2. Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Sprenger,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Amtsmissbrauch usw.; Willkür; Einstellung der Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Mai 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Die Voraussetzungen von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG sind nicht gegeben. Der Beschwerdeführer legt nicht dar (Art. 42 Abs. 2 BGG), dass irgendwelche Vollstreckungsmassnahmen vorgesehen sind. Für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sind keine Gründe ersichtlich.
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1.2. Beschwerdegegenstand ist der vorinstanzliche Beschluss (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Im Übrigen ist auf die Beschwerde (oben Bst. C) nicht einzutreten.
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2. |
2.1. Ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde nicht an die Hand zu nehmen oder einzustellen ist, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.2, 186 E. 4.1). Im Zweifelsfall sollen die Gerichte entscheiden (BGE 138 IV 86 E. 4.2; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2). Bei dieser Beurteilung verfügen Staatsanwaltschaft wie Vorinstanz über ein gewisses Ermessen, in welches das Bundesgericht mit Zurückhaltung eingreift (BGE 138 IV 186 E. 4.1).
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2.2. Zum Gehalt der vom Beschwerdeführer angerufenen verfassungs-, konventions- und völkerrechtlichen Normen kann auf die Ausführungen in BGE 138 IV 86 E. 3.1 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer zitiert diese Erwägungen, ohne zu begründen, inwiefern diese Normen im Einzelnen verletzt sein sollen. Insoweit ist darauf nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2.3. Zu den Verfahrensrechten zählt der durch Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV geschützte Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wenn jemand in vertretbarer Weise vorbringt, von der Polizei erniedrigend behandelt worden zu sein. Aus dem Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK wird ferner ein Anspruch auf wirksamen Zugang zum Untersuchungsverfahren abgeleitet (BGE 131 I 455 E. 1.2.5 f.; Urteil 6B_529/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 2.2).
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2.4. Eine erniedrigende Behandlung verstösst gegen Art. 10 Abs. 3 BV sowie Art. 3 EMRK, wenn sie ein gewisses Minimum an Schwere erreicht. Das ist im Einzelfall nach den gesamten Umständen zu beurteilen, insbesondere nach Dauer, physischen und psychischen Folgen, Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand (BGE 134 I 221 E. 3.2.1). Eine erniedrigende Behandlung ist die schwächste Stufe eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK. Diese kann nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Inferiorität erzeugt, die demütigen oder herabwürdigen sollen wie etwa unnötige Nacktinspektionen. Eine Fesselung ist nicht erniedrigend, wenn dafür erwartete Reaktionen des Verhafteten vorliegen ( FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. 2009, N. 9 zu Art. 3 EMRK; Urteil 6B_529/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 2.2.3).
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2.4.1. Der Beschwerdegegner war als Zivilfahnder unterwegs und ging vom Verdacht eines Betäubungsmitteldelikts aus, als er sich dem Beschwerdeführer näherte und als Polizist auswies. Was sich dann ereignete ist strittig. Niemand beobachtete, wie der Beschwerdegegner mit dem Beschwerdeführer zu Boden ging. Der zweite Polizeibeamte kam hinzu, als beide am Boden lagen (Urteil S. 7).
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2.4.2. Aufgrund der rechtskräftigen bezirks- und obergerichtlichen Schuldsprüche hat sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verhaftung und Verbringung auf den Polizeiposten der Widerhandlung gegen das BetmG sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht.
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2.4.3. Eine Verurteilung des Beschwerdegegners erweist sich bei einer Anklageerhebung als unwahrscheinlich. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden.
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3. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Januar 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Briw
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