Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_813/2013
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Urteil vom 27. Januar 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 20. März 2013.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 12. Dezember 2011 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn der 1970 geborenen M.________ ab 1. Juli 2009 eine halbe und ab 1. September 2010 eine ganze Invalidenrente zu. Mit Verfügungen vom 23. Dezember 2011 gewährte die IV-Stelle der Versicherten überdies ab 1. Februar 2010 eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit.
B.
In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Verfügungen der IV-Stelle vom 12. und 23. Dezember 2011 mit Entscheid vom 20. März 2013 auf und sprach der Versicherten ab 1. Juli 2009 eine ganze Invalidenrente zu. Betreffend den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wies es die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück. Ferner verpflichtete es die IV-Stelle zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung von Fr. 2'161.40 an die Versicherte. Schliesslich auferlegte es die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- den Parteien je zur Hälfte.
C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Anträgen, unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr für das kantonale Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe der vorinstanzlich eingereichten Kostennote von insgesamt Fr. 5'129.25 zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung über die Höhe der Parteientschädigung an das kantonale Gericht zurückzuweisen; subeventuell sei ihr für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung im Umfang der gerichtlich genehmigten Kostennote zuzusprechen. Schliesslich sei festzustellen, dass ihr für den kantonalen Prozess keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Bei einer Beschwerde, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246, 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68, 135 V 94 E. 1 S. 95, 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 8C_520/2013 vom 10. September 2013).
2.
Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Bundesrechtliche Vorschriften zur Auferlegung der Verfahrens- und Parteikosten finden sich im Sozialversicherungsrecht mit Ausnahme dieser Normen nicht. Die Bestimmungen des Kantons Solothurn (§ 1 Abs. 3 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen vom 22. September 1987, in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970, in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung, erklären Art. 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung als sinngemäss anwendbar. Gestützt auf Art. 108 ZPO, wonach unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, hat das kantonale Gericht der Beschwerdeführerin trotz vollständigen Obsiegens im Verfahren betreffend Invalidenrente und Rückweisung hinsichtlich Hilflosenentschädigung an die Verwaltung, was rechtsprechungsgemäss einem vollständigen Obsiegen gleichkommt, in Dispositiv-Ziffer 6 des Entscheides vom 20. März 2013 die Hälfte der Gerichtskosten auferlegt sowie in Dispositiv-Ziffer 4 lediglich eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zugesprochen. Zur Begründung hielt es fest, das Verfahren betreffend den Anspruch auf Hilflosenentschädigung habe die Beschwerdeführerin verursacht. Sie habe auf den Vorbescheid vom 29. August 2011 nicht reagiert, obwohl sie mit den Feststellungen im Abklärungsbericht nicht einverstanden war. Entsprechende Einwände habe sie erst mit der Beschwerde vorgebracht. Auch über den Umstand, dass sich die Versicherte nach vorgängigem Klinikaufenthalt ab 14. September 2011 weiterhin stationär in einer Klinik aufhielt, sei die IV-Stelle vor Erlass der Verfügung vom 23. Dezember 2011 nicht informiert worden. Als diese Verfügung erlassen wurde, hätten die Berichte der Privatklinik X.________, einschliesslich des Austrittsberichts vom 21. November 2011, seit längerer Zeit vorgelegen. Dass ihr Vertreter erst im Januar 2012 in den Besitz dieses Berichts gelangte, sei unerheblich. Mit Blick darauf, dass der Klinikaufenthalt schon am 25. Oktober 2011 geendet hatte, wäre die Beschwerdeführerin in der Lage und unter dem Aspekt der allgemeinen Mitwirkungspflicht sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben auch gehalten gewesen, diesen Bericht vor Erlass der Verfügung vom 23. Dezember 2011 erhältlich zu machen oder zumindest die IV-Stelle auf den zusätzlichen Klinikaufenthalt, dessen zwischenzeitliche Beendigung und den noch ausstehenden Austrittsbericht hinzuweisen. Diesfalls hätte die IV-Stelle vor Verfügungserlass die neuen, dem Abklärungsbericht teilweise widersprechenden Informationen zur Kenntnis nehmen und die Abklärungen von sich aus ergänzen können. Dadurch hätte sich das Rechtsmittelverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vermeiden lassen. Die Versicherte habe das Beschwerdeverfahren verursacht; dementsprechend habe sie die darauf entfallenden Kosten zu tragen.
3.
3.1. Der vorinstanzliche Entscheid vom 20. März 2013, soweit angefochten, ist in Anwendung kantonalen Rechts ergangen, woran nichts ändert, dass die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung, auf welche die kantonalen Verweisungsnormen Bezug nehmen, dem Bundesrecht angehören. Das Fehlen einer bundesgesetzlichen Regelung veranlasste den Gesetzgeber des Kantons Solothurn, selbst eine Lösung zu treffen, die darin besteht, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung in diesem Punkt für das kantonale Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren als analog anwendbar zu erklären. Kraft der Verweise im kantonalen Prozessrecht gehören die entsprechenden ZPO-Bestimmungen im vorliegenden Zusammenhang nicht dem Bundesrecht, sondern dem Prozessrecht des Kantons Solothurn an.
3.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Zulässigkeit der Kostenauferlegung an die obsiegende Partei auseinander und macht des Weiteren mit einlässlicher Begründung geltend, die vorinstanzlich bejahte Verletzung der Mitwirkungspflicht sei nicht kausal für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren gewesen. Bei diesen Einwendungen handelt es sich um unzulässige Rügen. Inwiefern der angefochtene, auf kantonalem Recht beruhende Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (vgl. E. 1 hievor), legt die Versicherte demgegenüber nicht dar. Ihre pauschale Behauptung, die Kürzung der Parteientschädigung stelle eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) dar, genügt der in dieser Hinsicht qualifizierten Rügepflicht offensichtlich nicht, zumal das kantonale Gericht die Reduktion der Parteientschädigung eingehend begründet hat.
4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Januar 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Widmer