Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_88/2014
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Urteil vom 29. Januar 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der
Universität Zürich, Dekanat,
Rämistrasse 71, 8006 Zürich.
Gegenstand
Verlängerung der Assessmentstufe,
Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Abteilung, vom 17. Dezember 2013.
Erwägungen:
1.
X.________ studierte seit Herbst 2011 an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich im Studiengang "Bachelor of Arts UZH" in der Assessmentstufe.
Der Studienverlauf richtet sich nach der Rahmenordnung des Universitätsrats Zürich vom 29. März 2004 für den Bachelor of Arts (BA) in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RO BA). Gemäss § 23 BA RO beginnt die Assessmentstufe im Herbstsemester und erstreckt sich über zwei Semester (Abs. 1). Nach § 24 Abs. 3 RO BA hat die Assessmentstufe endgültig nicht bestanden und wird vom Bachelorstudium der Wirtschaftswissenschaften ausgeschlossen, wer die Leistungen zwei Jahre nach Studienbeginn noch nicht erbracht hat oder in Modulen der Assessmentstufe insgesamt mehr als sechs Fehlversuche gemäss § 8 unternommen hat. § 8 Abs. 1 erster Satz RO BA hält fest, dass ein nicht bestandenes Modul beliebig oft wiederholt werden kann, sofern das Modul weiter im Lehrangebot ist und allfällige zeitliche Restriktionen gemäss § 24 sowie Höchstgrenzen für die Gesamtzahl der Fehlversuche gemäss §§ 24 und 32 eingehalten sind. § 26 RO BA sieht vor, dass die oder der Prüfungsdelegierte in begründeten Ausnahmefällen eine Fristverlängerung über das Bestehen der Assessmentstufe über zwei Jahre hinaus bewilligen kann.
X.________ scheiterte sowohl im Herbstsemester 2011 als auch im Herbstsemester 2012 an der Prüfung im Fach Mikroökonomik I. Diese Prüfung findet nur im Herbst-, nicht im Frühjahrssemester statt. Am 2. Februar 2013 ersuchte X.________ die Prüfungsdelegierte der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät um Verlängerung der Frist für das Bestehen der Assessmentstufe um ein Jahr. Sie machte gesundheitliche Probleme geltend und buchte deshalb keine Module. Die Prüfungsdelegierte wies das Gesuch mit Verfügung vom 12. Februar 2013 ab, ebenso mit Entscheid vom 11. März 2013 die dagegen erhobene Einsprache. Ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen blieb erfolglos, und mit Urteil vom 17. Dezember 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 26. August 2013 erhobene Beschwerde ab. Mit Eingabe vom 25. Januar 2014 erhebt X.________ gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, die Verlängerung der Assessmentstufe bis Ende FS14 zu bewilligen. Sie erachtet die vorangegangenen Entscheide der Rekurskommission, des Verwaltungsgerichts sowie die Entscheide von Frau Prof. Dr. A.________ (Prüfungsdelegierte) als falsch, willkürlich und nicht wohlwollend.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Antrag und Begründung haben sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich die willkürliche Anwendung der einschlägigen Normen gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Anfechtung der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
2.2. Da das angefochtene Urteil auf kantonalem Recht beruht, kann offen bleiben, ob hier die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. t BGG unzulässig und nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte gegeben ist ( Art. 113 und 116 BGG ); selbst wenn das ordentliche Rechtsmittel offenstünde, müsste die Beschwerdeführerin in einer den vorgenannten Anforderungen genügenden Weise die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen.
2.3. Dem die Ablehnung des Verlängerungsgesuchs bestätigenden Urteil des Verwaltungsgerichts liegt folgende Hauptüberlegung zugrunde (E. 3.3) : Wenn gemäss § 24 Abs. 3 sowie § 8 Abs. 1 erster Satz RO AB eine Wiederholung nicht bestandener Module grundsätzlich nur während der Rahmenfrist von zwei Jahren möglich ist und weil die Module nur jedes zweite Semester angeboten werden, können die entsprechenden Prüfungen als Folge dieser Regelung nur einmal wiederholt werden. Nach dem Herbstsemester 2012 stand aufgrund des zweimaligen Nichtbestehens des Moduls Mikroökonomik I bereits fest, dass die Beschwerdeführerin die Assessmentstufe nicht bestehen würde, ungeachtet ihres späteren Gesundheitszustandes. Ihr nun wegen ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit im Frühlingssemester 2013 eine zusätzliche Prüfungsmöglichkeit im Herbstsemester 2013 zu verschaffen, führte zu einer Besserstellung gegenüber allen anderen Studierenden, ohne dass dies dem Ausgleich eines krankheitsbedingten Nachteils diente, was nicht dem Sinn einer Fristverlängerung gemäss § 26 RO BA entsprechen würde. Zudem verwirft das Verwaltungsgericht das Argument der Beschwerdeführerin, sie sei bereits an der nicht bestandenen Prüfung im Herbst 2012 krank gewesen, mit dem Hinweis auf den allgemein anerkannten Grundsatz, dass die Prüfungsfähigkeit aufhebende gesundheitsbedingte Gründe unter anderem aus Rechtsgleichheitsgründen unverzüglich vorzubringen sind (E. 3.4).
Die Beschwerdeführerin befasst sich vornehmlich mit der Argumentation der Prüfungsdelegierten; auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nimmt sie kaum ausdrücklich Bezug. Sie erwähnt das Willkürverbot. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; Willkür liegt dabei nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 134 II 124 E. 4.1 S. 133). Mit ihren weitgehend appellatorischen Ausführungen legt die Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die vom Verwaltungsgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, seine Auslegung des kantonalen Rechts oder dessen konkrete Anwendung auf den vorliegenden Streitfall im beschriebenen Sinn willkürlich sein könnten.
2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller