BGer 2C_88/2014 |
BGer 2C_88/2014 vom 29.01.2014 |
{T 0/2}
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2C_88/2014
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Urteil vom 29. Januar 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der
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Universität Zürich, Dekanat,
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Rämistrasse 71, 8006 Zürich.
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Gegenstand
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Verlängerung der Assessmentstufe,
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Beschwerde gegen das Urteil des
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Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
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4. Abteilung, vom 17. Dezember 2013.
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Erwägungen: |
1. |
2.
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2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Antrag und Begründung haben sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich die willkürliche Anwendung der einschlägigen Normen gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Anfechtung der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
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2.2. Da das angefochtene Urteil auf kantonalem Recht beruht, kann offen bleiben, ob hier die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. t BGG unzulässig und nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte gegeben ist (Art. 113 und 116 BGG); selbst wenn das ordentliche Rechtsmittel offenstünde, müsste die Beschwerdeführerin in einer den vorgenannten Anforderungen genügenden Weise die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen.
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2.3. Dem die Ablehnung des Verlängerungsgesuchs bestätigenden Urteil des Verwaltungsgerichts liegt folgende Hauptüberlegung zugrunde (E. 3.3) : Wenn gemäss § 24 Abs. 3 sowie § 8 Abs. 1 erster Satz RO AB eine Wiederholung nicht bestandener Module grundsätzlich nur während der Rahmenfrist von zwei Jahren möglich ist und weil die Module nur jedes zweite Semester angeboten werden, können die entsprechenden Prüfungen als Folge dieser Regelung nur einmal wiederholt werden. Nach dem Herbstsemester 2012 stand aufgrund des zweimaligen Nichtbestehens des Moduls Mikroökonomik I bereits fest, dass die Beschwerdeführerin die Assessmentstufe nicht bestehen würde, ungeachtet ihres späteren Gesundheitszustandes. Ihr nun wegen ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit im Frühlingssemester 2013 eine zusätzliche Prüfungsmöglichkeit im Herbstsemester 2013 zu verschaffen, führte zu einer Besserstellung gegenüber allen anderen Studierenden, ohne dass dies dem Ausgleich eines krankheitsbedingten Nachteils diente, was nicht dem Sinn einer Fristverlängerung gemäss § 26 RO BA entsprechen würde. Zudem verwirft das Verwaltungsgericht das Argument der Beschwerdeführerin, sie sei bereits an der nicht bestandenen Prüfung im Herbst 2012 krank gewesen, mit dem Hinweis auf den allgemein anerkannten Grundsatz, dass die Prüfungsfähigkeit aufhebende gesundheitsbedingte Gründe unter anderem aus Rechtsgleichheitsgründen unverzüglich vorzubringen sind (E. 3.4).
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2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
2. |
3. |
Lausanne, 29. Januar 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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