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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
4A_628/2013
Urteil vom 30. Januar 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Sutter,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Hinterlegungsvertrag,
Beschwerde gegen den Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 29. November 2013.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2013 beim Bezirksgericht Winterthur Klage auf Zahlung von Fr. 20'000.-- nebst Zins einreichte;
dass das Bezirksgericht mit Verfügung vom 30. September 2013 auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eintrat und das Verfahren als durch Vergleich erledigt abschrieb;
dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Beschluss vom 29. November 2013 das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abwies und der Beschwerdeführerin Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'500.-- ansetzte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht zwei vom 26. Dezember 2013 datierte, aber am 30. Dezember 2013 bzw. am 6. Januar 2014 beim Bundesgericht eingegangene Rechtsschriften einreichte, aus denen abgeleitet werden kann, dass sie den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde anfechten will;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Rechtsschriften vom 26. Dezember 2013 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin