BGer 5A_72/2014 |
BGer 5A_72/2014 vom 30.01.2014 |
{T 0/2}
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5A_72/2014
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Urteil vom 30. Januar 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege (vorsorgliche Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für ein Beschwerdeverfahren gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid betreffend Schutz des Kindesvermögens abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Entscheidgebühr von Fr. 200.-- auferlegt hat,
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in Erwägung, |
dass auf das allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellte und damit missbräuchliche Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal weder die vom Beschwerdeführererhobene Strafanzeige noch die Mitwirkung an früheren Entscheiden noch die Tatsache, dass der abgelehnte Bundesrichter aus dem Kanton Bern stammt, geeignet sind, diesen bei objektiver Betrachtung als befangen erscheinen zu lassen (BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c),
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
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dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen im Rahmen eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ergangenen Entscheid und damit gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet, kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt,
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dass die Verfügung des Obergerichts vom 2. Dezember 2013 dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2013 eröffnet worden ist,
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dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 27. Januar 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
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dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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6. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Januar 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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