BGer 9C_4/2014
 
BGer 9C_4/2014 vom 30.01.2014
{T 0/2}
9C_4/2014
 
Urteil vom 30. Januar 2014
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin,
Z.________.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 23. Oktober 2013.
 
Nach Einsicht
in die öffentlich-rechtliche Beschwerde und die Verfassungsbeschwerde vom 3. Januar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. Oktober 2013 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
 
in Erwägung,
dass nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn eine Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) erreicht ist oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (BGE 137 V 51),
dass diese Grenze mit dem im kantonalen Verfahren streitig gebliebenen Betrag von Fr. 26'960.- (Art. 85 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; SVR 2011 AHV Nr. 20 S. 71, 9C_125/2011) nicht erreicht wird,
dass des Weitern weder ersichtlich ist noch rechtsgenüglich dargetan wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen sollte,
dass auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demnach nicht einzutreten ist,
dass zu prüfen bleibt, ob die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden kann,
dass für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde eine qualifizierte Rügepflicht gilt (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG), indem in detaillierter und substanziierter Form aufzuzeigen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.),
dass die Eingabe diesen Anforderungen einzig in Bezug auf das Willkürverbot (knapp) genügt, indem der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe willkürlich nicht gewürdigt, dass er bereits am 23. Mai 2011 den Rücktritt aus dem Verwaltungsrat erklärt habe,
dass sich indessen das bei den Akten liegende Rücktrittsschreiben des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2011 nicht an die Gesellschaft, sondern an das Handelsregisteramt richtet, weshalb die Vorinstanz nicht in Willkür (vgl. dazu BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319; 137 I 1 E. 2.4 S. 5) verfiel, wenn sie dieser nicht korrekt erfolgten Demission (vgl. dazu Martin Wernli, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2008, N. 11b zu Art. 710 OR; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 13 N. 57 f.) keine Beachtung schenkte und mangels anderweitiger Anhaltspunkte für eine frühere Mandatsbeendigung (vgl. BGE 126 V 61) auf die Eintragung im Handelsregister abstellte,
dass sich in den Akten denn auch Hinweise für eine Mandatsausübung über den 23. Mai 2011 hinaus finden, indem der Beschwerdeführer sich am 22. Juni 2011 um eine "dringende ausserordentliche Besprechung/Sitzung VR" betreffend Buchhaltung, Bankkontoauszüge, Bilanz und Geschäftsführung bemühte, und indem sich der Einsprache in chronologischer Reihenfolge entnehmen lässt, dass er seinen "Rücktritt bei der Gesellschaft erstmals am 23.05.2011" einreichte, am 16. Juni 2011 bei seiner Treuhandstelle eine Sitzung abgehalten wurde und er schliesslich "danach auf eigenes Begehren den Austritt aus der Gesellschaft" tätigte,
dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde demnach, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, Z.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Januar 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann