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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1B_293/2013
Urteil vom 31. Januar 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Niggi Dressler,
Gegenstand
Zeugnisverweigerungsrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. Juni 2013
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident.
Sachverhalt:
A.
Am 9. Oktober 2012 erschien in der Basler Zeitung ein Artikel von X.________ mit dem Titel "Zu Besuch bei einem Dealer". Darin schildert die Journalistin einen Besuch bei "Roland" in dessen Wohnung in Basel, bei dem er ihr Einblicke in seine Tätigkeit als Dealer vermittelte. Danach handelt er seit 10 Jahren mit "Gras, Haschisch und Blütenstaub" und verkauft mehrere Sorten Stoff meist holländischer Herkunft - aktuell habe er B52, Orange Butt, White Widow, Zero-Zero sowie gelben und schwarzen Afghanen im Angebot - an ihm bekannte Endverbraucher. Er kaufe den Stoff für rund 8'500 Franken pro Kilo; für den Verkauf erhöhe er den Einkaufspreis im Schnitt um zwei Franken pro Gramm und erziele auf diese Weise einen jährlichen Verdienst von 12'000 Franken.
Aufgrund dieses Artikels leitete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren gegen Unbekannt ein wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die als Zeugin vorgeladene X.________ berief sich anlässlich der Einvernahme vom 12. Oktober 2012 auf das Zeugnisverweigerungsrecht und verweigerte die Aussage. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verfügte gleichentags, X.________ werde im vorliegenden Strafverfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden.
X.________ focht diese Verfügung beim Appellationsgericht Basel-Stadt an. Dessen Präsident hiess die Beschwerde am 24. Juni 2013 gut, hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2012 auf und stellte fest, dass X.________ im vorliegenden Strafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Staatsanwaltschaft, diesen Entscheid des Appellationsgerichtspräsidenten aufzuheben und festzustellen, dass X.________ im vorliegenden Strafverfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe.
C.
Der Appellationsgerichtspräsident beantragt unter Verweis auf seinen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen. X.________ beantragt in ihrer Vernehmlassung, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid anerkennt das Zeugnisverweigerungsrecht der Beschwerdegegnerin im von der Beschwerdeführerin gegen Unbekannt bzw. gegen "Roland" angehobenen Strafverfahren. Es handelt sich um den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin hat am kantonalen Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da dieser die Strafverfolgung von "Roland" zumindest massiv erschwert; sie ist zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG).
Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren allerdings nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG, der nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Da die Befragung der Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin das einzige erfolgsversprechende Beweismittel darstellt, um "Roland" zu identifizieren und das Strafverfahren weiterzuführen, kann das dieser zugestandene Zeugnisverweigerungsrecht das Scheitern der Strafverfolgung bewirken; darin liegt für die Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Das Redaktionsgeheimnis als Bestandteil der in Art. 17 Abs. 1 und 3 BV gewährleisteten Medienfreiheit berechtigt die Medienschaffenden, ihre Quellen zu schützen. Wie jedes andere Grundrecht gilt es indessen nicht absolut, sondern kann nach Art. 36 BV Einschränkungen unterworfen werden, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts nicht antasten.
2.1.
2.1.1. Der Quellenschutz für Medienschaffende wird - materiell übereinstimmend - sowohl von Art. 28a StGB als auch von Art. 172 StPO geregelt. Nach dieser Regelung dürfen gegen Journalisten, die das Zeugnis über den Inhalt und die Quellen ihrer Informationen verweigern, grundsätzlich weder Strafen noch zwangsprozessuale Massnahmen verhängt werden (Art. 28a Abs. 1 StGB, Art. 172 Abs. 1 StPO). Das Aussageverweigerungsrecht gilt jedoch dann ausnahmsweise nicht, wenn das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten (Art. 28a Abs. 2 lit. a StGB, Art. 172 Abs. 2 lit. a StPO) oder wenn ohne das Zeugnis eine der in Art. 28a Abs. 2 lit. b StGB und Art. 172 Abs. 2 lit. b StPO aufgezählten, besonders schwerwiegenden Straftaten nicht aufgeklärt oder der Täter nicht ergriffen werden kann. Der qualifizierte Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinn von dessen Art. 19 Ziff. 2 ist eines der von diesem Ausnahmekatalog erfassten Delikte. Auch in diesen Fällen ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte das öffentliche Interesse an der Aufklärung des Delikts gegen das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Geheimhaltung ihrer Quelle abzuwägen und zu prüfen, ob ihre Verpflichtung zur Offenlegung verhältnismässig ist (grundlegend BGE 132 I 181).
2.1.2. Der Handel mit weichen Drogen wie Haschisch stellt einen qualifizierten Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinn von dessen Art. 19 Ziff. 2 lit. c dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Gross im Sinn dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über 100'000 Franken, erheblich ein Gewinn von über 10'000 Franken (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3 S. 192; 253 E. 2.2 S. 256 f.; BGE 137 IV 79 nicht publ. E. 4.2; Urteil 6B_724/2012 vom 24. Juni 2013 E. 7.1). "Roland", der nach eigenen Angaben aus dem Haschischhandel jährlich einen Gewinn von 12'000 Franken erzielt, ist damit des qualifizierten Verstosses gegen Art. 19 Ziff. 2 BetmG dringend verdächtig.
Das Strafverfahren gegen "Roland" betrifft damit eine Katalogtat im Sinn von Art. 28a Abs. 2 StGB und Art. 172 Abs. 2 StPO. Die Beschwerdegegnerin hat daher grundsätzlich auszusagen. Diese Einschränkung des Quellenschutzes beruht auf einer formellen gesetzlichen Grundlage.
2.2. Der Gesetzgeber hat entschieden, dass in den eine Katalogtat betreffenden Fällen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das entgegenstehende Interesse am Schutz des Redaktionsgeheimnisses grundsätzlich überwiegt. Es kann daher nur fraglich sein, ob der Eingriff in die Pressefreiheit im Lichte der erwähnten Rechtsprechung auch unter den gegebenen konkreten Umständen verhältnismässig ist.
2.3.
2.3.1. Die Aussage der Beschwerdegegnerin ist für die Beschwerdeführerin das einzige erfolgsversprechende Beweismittel, um "Roland" zu identifizieren. Insofern ist die Aufhebung des Zeugnisverweigerungsrechts der Beschwerdegegnerin erforderlich, um ihn strafrechtlich zur Rechenschaft ziehen zu können.
2.3.2. Bei der Abwägung der entgegenstehenden Interessen fällt in Betracht, dass die "Roland" vorgeworfene Straftat zwar vom Ausnahmenkatalog erfasst wird, innerhalb dieser Katalogtaten aber vergleichsweise wenig schwer wiegt. Der Appellationsgerichtspräsident führt im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf BGE 120 IV 256 E. 2b aus, die verschiedenen Handelsformen von Cannabis seien nicht geeignet, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine ernstliche Gefahr zu bringen. Die Qualifikation des Tatbestands ergebe sich beim Handel mit weichen Drogen allein aus der gewerbsmässigen Begehung und werde damit durch ein täterbezogenes Element bestimmt, nicht durch die Gefährlichkeit der Tat. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung sei daher bei allein durch die Gewerbsmässigkeit qualifiziertem Handel mit weichen Drogen weniger gross als bei mengenmässig qualifiziertem Handel mit harten Drogen. Das trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber auch den gewerbsmässigen Handel weicher Drogen mit grossem Umsatz oder erheblichem Gewinn als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinn von dessen Art. 19 Ziff. 2 einstuft. Und er hat auch diese Tatbestandsvariante in den Ausnahmekatalog aufgenommen, obwohl ihm bewusst gewesen sein musste, dass nach langjähriger, konstanter Gerichtspraxis auch der qualifizierte Handel mit weichen Drogen unter diese Bestimmung fällt.
Spekulation und damit in diesem Zusammenhang ohne Belang ist die Einschätzung des Appellationsgerichtspräsidenten, in einem allfälligen Strafverfahren würde "Roland" seine im Interview gemachten Angaben zum Gewinn als Prahlerei abtun, sodass höchst fraglich sei, ob ihm ein gewerbsmässiger Handel mit Haschisch nachgewiesen werden könnte. Ein entsprechender Anfangsverdacht, der die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigt, besteht jedenfalls. Ob er im Laufe des Verfahrens ganz oder nur teilweise erhärtet werden kann, lässt sich naturgemäss nicht vorhersagen.
Damit bleibt es dabei, dass "Roland" einer Straftat dringend verdächtig ist, die vom Gesetzgeber als ausreichend schwer eingestuft wurde, um im Regelfall eine Aufhebung des Quellenschutzes zu ihrer Aufklärung zu rechtfertigen. Sie wiegt im Vergleich zu den anderen Katalogtaten allerdings nicht besonders schwer, ist aber auch nicht von geringem Gewicht, da das deliktische Verhalten bereits während zehn Jahren andauert und der Täter damit immerhin 12'000 Franken pro Jahr verdient. Dass es sich nicht um einen unbedeutenden Fall handelt, zeigt auch der Umstand, dass im Verlauf einer Stunde, während der die Journalistin das Interview führte, mehrere Personen beim Täter auftauchten, um Drogen zu kaufen, und dieser nach eigenen Erklärungen Teil einer gross angelegten Verkaufsorganisation ist. Das Interesse an der Aufklärung der Tat ist daher als gross einzustufen.
2.3.3. Es bedarf bei dieser Ausgangslage eines namhaften öffentlichen Interesses an der Berichterstattung, um ausnahmsweise dem Quellenschutz den Vorrang einzuräumen. Die Beschwerdegegnerin bringt keine Umstände vor, die dem Schutz ihrer Quelle eine besondere, erhöhte Bedeutung zukommen lassen könnten. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn sie mit der Aussage des Drogenhändlers schwere Missstände in Politik, Wirtschaft oder öffentlicher Verwaltung aufgedeckt hätte. Davon kann keine Rede sein. Der Beschwerdegegnerin ging es im Wesentlichen um die Darstellung der Basler Canabisszene. Sie illustriert deren Funktionsweise mit den Aussagen von "Roland", der dabei eine Plattform erhält, den von ihm betriebenen Drogenhandel verharmlosend als quasi "normales" Gewerbe unter Kollegen darzustellen, mit dem sich ohne grosses Risiko und ohne grossen Aufwand ein erklecklicher Verdienst erzielen lässt. Auch dieser Artikel steht selbstredend unter dem Schutz der Pressefreiheit, und die Beschwerdegegnerin könnte nicht gezwungen werden, ihre Quelle preiszugeben, wenn "Roland" mit seinem Drogenhandel die vom Bundesgericht für die Annahme des qualifizierten Falles festgelegte Umsatz- und Gewinnschwelle nicht überschritten hätte (Art. 28a Abs. 1 StGB, Art. 172 Abs. 1 StPO). Eine besondere, den Regelfall übersteigende Bedeutung kommt dem Quellenschutz unter den vorliegenden Umständen hingegen nicht zu.
Die zu beurteilende Streitsache unterscheidet sich in dieser Hinsicht vom bereits zitierten früheren Leitentscheid, in dem dem Quellenschutz der Vorrang eingeräumt wurde (BGE 132 I 181). Das fragliche Delikt war damals weitestgehend aufgeklärt, sodass vom Zeugnis des Medienschaffenden kaum noch wesentliche neue Erkenntnisse zu erwarten waren. Demgegenüber kommt dem Zeugnis hier eine zentrale Bedeutung für die Strafverfolgung zu, da diese sonst höchstwahrscheinlich ohne Erfolg bliebe. Zugleich war in der früheren Angelegenheit dem Quellenschutz deutlich mehr Gewicht einzuräumen, da die Berichterstattung allfällige Missstände in einem öffentlichen Spital betraf, an deren Aufklärung ein grosses öffentliches Interesse bestand. Ein solches ist mit Blick auf den Artikel der Beschwerdegegnerin nicht erkennbar. Dieser trägt kaum zur Erhellung eines Missstands bei. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, bietet dieser vielmehr einem Dauerdelinquenten eine kostenlose Werbeplattform und kann sogar als Einladung verstanden werden, es dem Interviewten gleichzutun, um auf einfache Weise zu einem Zusatzverdienst zu gelangen.
2.3.4. Damit ergibt sich, dass vorliegend weder dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse noch dem entgegenstehenden Interesse der Beschwerdegegnerin an der Geheimhaltung ihrer Quelle eine besondere, erhöhte Bedeutung zukommt. Dementsprechend bleibt es bei der vom Gesetzgeber für diesen Regelfall vorgenommenen Interessenabwägung, dass das Strafverfolgungsinteresse in Bezug auf ein Verbrechen nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG das entgegenstehende Interesse der Beschwerdegegnerin am Quellenschutz überwiegt. Der Appellationsgerichtspräsident hat damit Bundesrecht verletzt, indem er der Beschwerdegegnerin ein Zeugnisverweigerungsrecht zuerkannte und die Verfügung der Staatsanwaltschaft als unverhältnismässig aufhob. Die Rüge ist begründet.
3.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben, womit die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2012 wiederauflebt. Es rechtfertigt sich unter den vorliegenden Umständen, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichtspräsidenten vom 24. Juni 2013 aufgehoben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Januar 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi