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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_1232/2013
Urteil vom 31. Januar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 19. November 2013.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 12. Dezember 2011 in Safenwil auf der Autobahn zwei andere Lenker rechts überholt. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte ihn am 19. November 2013 im Berufungsverfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 20 Tagessätzen Geldstrafe von je Fr. 180.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 900.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen.
Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, er sei freizusprechen, eventualiter wegen einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen. Im Übrigen seien die Busse auf Fr. 720.-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage zu reduzieren.
2.
Das Verfahren vor Bundesgericht wird in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). Es besteht kein Grund, im vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, die Deutsche Sprache nicht zu verstehen.
3.
Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf der Überholspur auf einen vorausfahrenden Personenwagen aufschloss, auf die Normalspur wechselte, beschleunigte, an zwei Personenwagen rechts vorbeifuhr und anschliessend wieder auf die Überholspur wechselte, um einen Lastwagen, der auf der Normalspur unterwegs war, zu überholen (Urteil S. 5 E. 4). Damit hat er die Verkehrsregeln verletzt, wobei es genügt, in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urteil S. 5/6 E. 5). Der beantragte Freispruch kommt nicht in Betracht.
4.
In Bezug auf die Würdigung des Vorfalls als grobe Verletzung der Verkehrsregeln kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 6-8 E. 6-8). Diesen ist nichts beizufügen, da der Beschwerdeführer nichts vorzubringen vermag, was sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen liesse.
5.
Eine unbedingte Verbindungsstrafe sollte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Fünftel der Gesamtstrafe oder einen Viertel jener Strafe, die bedingt ausgesprochen wurde, nicht übersteigen (Urteil 6B_614/2012 vom 15. Februar 2013, E. 6.2). Da im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe von insgesamt Fr. 3'600.-- erging, ist die Höhe der Verbindungsbusse von Fr. 900.-- nicht zu beanstanden.
6.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Januar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn