BGer 2C_98/2014 |
BGer 2C_98/2014 vom 01.02.2014 |
{T 0/2}
|
2C_98/2014
|
Urteil vom 1. Februar 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Zünd, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Feller.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Bundesamt für Migration, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern,
|
Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, Seilerstrasse 8, 3003 Bern.
|
Gegenstand
|
Anerkennung eines Arzttitels und Einbürgerung,
|
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 21. Januar 2014.
|
Erwägungen: |
1. |
2.
|
2.1. Als Klage wäre die Eingabe vom 29. Januar 2014 offensichtlich nicht zulässig, wie ein Blick auf Art. 120 BGG zeigt. Hingegen lässt sie sich als Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2014 entgegennehmen.
|
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Dies setzt eine gezielte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids voraus; ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich der Beschwerdeführer mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen zu befassen.
|
2.3. Der Beschwerdeführer ist noch auf Folgendes hinzuweisen:
|
2.4. Die Umstände rechtfertigen es, hier ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
|
Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Kosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 1. Februar 2014
|
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Zünd
|
Der Gerichtsschreiber: Feller
|