Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1B_371/2013
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Urteil vom 3. Februar 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau.
Gegenstand
Beschlagnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. September 2013 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
Sachverhalt:
A.
Am 17. April 2013, um 18.24 Uhr überschritt X.________ mit seinem Motorrad "Ducati" bei Oberbüren die Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 95 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Untersuchungsamt Gossau) eröffnete deshalb am 4. Juli 2013 eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln.
Gleichentags verfügte sie die Beschlagnahme des Motorrads zur Sicherung der Einziehung.
B.
Die von X.________ gegen die Beschlagnahme erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 11. September 2013 ab.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid der Anklagekammer bzw. die Beschlagnahme seien aufzuheben und ihm das Motorrad umgehend herauszugeben.
D.
Die Anklagekammer und die Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Erwägungen:
1.
Zwar prüft das Bundesgericht von Amtes wegen, ob und wieweit auf eine Beschwerde einzutreten ist. Allerdings muss der Beschwerdeführer diese auch hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen hinreichend begründen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Das gilt insbesondere für die Beschwerdelegitimation. Ist diese nicht ohne Weiteres ersichtlich, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, danach zu forschen, inwiefern sie gegeben sein könnte. Vielmehr hat dies der Beschwerdeführer näher darzulegen. Andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 134 I 120 E. 1 S. 121; 133 II 400 E. 2 S. 403 f. mit Hinweis).
Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (...); und b. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere die beschuldigte Person (Ziff. 1). Auch Letztere ist nur zur Beschwerde befugt, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids nachweisen kann (BGE 133 IV 121 E. 1.1 S. 123).
Der Beschwerdeführer hat das beschlagnahmte Motorrad geleast. Wie er darlegt, ist er zur Einsicht gelangt, dass es für ihn viel zu gefährlich ist; er will es deshalb nicht mehr benützen, ja nicht einmal mehr sehen (Beschwerde S. 9 N. 17; S. 10 N. 19, S. 11 N. 22). Welches Rechtsschutzinteresse er unter diesen Umständen an der Aufhebung der Beschlagnahme - welche eine vorläufige prozessuale Massnahme darstellt und die Eigentumsverhältnisse unberührt lässt (BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260) - haben könnte, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Er hätte sich daher näher dazu äussern müssen. Dies tut er nicht. Was er auf S. 11 der Beschwerde (N. 22) vorbringt, genügt insoweit nicht.
Aufgrund dieser besonderen Umstände kann auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten werden.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri