BGer 2C_109/2014
 
BGer 2C_109/2014 vom 03.02.2014
{T 0/2}
2C_109/2014
 
Urteil vom 3. Februar 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.X.________,
2. B.Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller,
gegen
Schulpflege L.________, D.________,
Schulrat des Bezirks Brugg, E.________, Präsident,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau.
Gegenstand
Einschulung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,
3. Kammer, vom 20. Januar 2014.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Angefochten ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen; mit einer dagegen erhobenen Beschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Ob der Rechtsstreit in der Sache selbst unter den Ausschliessungsgrund von Art. 83 lit. t BGG fällt und daher allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) offensteht, kann daher offenbleiben: Auf die Beschwerde ist so oder anders nur einzutreten, soweit eine Rüge der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten vorgetragen und spezifisch begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese qualifizierte Rügepflicht (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; 136 I 229 E. 4.1 S. 235; 136 II 489 E. 2.8 S. 494) erfordert eine gezielte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids unter verfassungsrechtlichen Aspekten und schliesst appellatorische Kritik aus.
2.2. Gemäss § 46 des kantonalen Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn nicht aus wichtigen Gründen im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt wird (Abs. 1). Die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied prüft, ob eine gegenteilige Anordnung oder andere vorsorgliche Massnahmen zu treffen sind (Abs. 2).
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65, 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller