Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_99/2014
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Urteil vom 3. Februar 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
B.X.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau 1 Fächer.
Gegenstand
Prozeduraler Aufenthalt während eines Verfahrens betr. Familiennachzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 19. Dezember 2013.
Erwägungen:
1.
Das Migrationsamt des Kantons Aargau lehnte es gestützt auf Art. 17 AuG ab, dem 1987 geborenen A.X.________, Staatsangehöriger des Kosovo, den Aufenthalt während der Hängigkeit des Verfahrens betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (im Familiennachzug zu seiner Ehefrau) zu gestatten. Die gegen den diese Massnahme bestätigenden Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Migrationsamtes vom 4. November 2013 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 19. Dezember 2013 ab, soweit es darauf eintrat. A.X.________ und seine Ehefrau B.X.________ haben am 29. Januar 2014 gegen dieses Urteil beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben.
2.
Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Als gesetzlich bestimmte Frist steht die Beschwerdefrist gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still; diese Friststillstandsregel gilt unter anderem nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Das angefochtene Urteil bestätigt einen gestützt auf Art. 17 AuG getroffenen Entscheid über die Verweigerung des vorläufigen Aufenthalts während der Dauer des ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens und damit einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen (Urteil 2C_76/2013 vom 23. Mai 2013 E. 1.1). Es ist dem Vertreter des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2013 eröffnet, die dagegen erhobene Beschwerde erst am 29. Januar 2014 und damit nicht innert 30 Tagen seit Urteilseröffnung eingereicht worden. Sie ist mithin verspätet, und es ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller