BGer 4F_21/2013 |
BGer 4F_21/2013 vom 03.02.2014 |
{T 0/2}
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4F_21/2013
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Urteil vom 3. Februar 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichterin Kiss,
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nebenamtlicher Bundesrichter Geiser Ch.,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller,
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Gesuchsgegnerin,
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_231/2013 vom 29. Juli 2013.
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In Erwägung, |
dass A.________ (Gesuchsteller) mit Klage vom 24. Dezember 2010 beim Bezirksgericht Dietikon von seiner früheren Arbeitgeberin B.________ (Gesuchsgegnerin) die Zahlung von Fr. 27'538.80 nebst Zins verlangte;
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dass das Bezirksgericht Dietikon das Verfahren mit Beschluss vom 21. Januar 2013 als durch Vergleich erledigt abschrieb;
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dass der Gesuchsteller dem Obergericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 8. März 2013 erklärte, gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. Januar 2013 Berufung einzureichen;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. März 2013 das Rechtsmittel als Beschwerde entgegennahm und diese abwies, soweit es auf sie eintrat;
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dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 26. April 2013 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2013 mit Beschwerde anzufechten;
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dass das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Juli 2013 auf die Beschwerde infolge offensichtlich unzureichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eintrat (Urteil 4A_231/2013);
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dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht mit Eingabe vom 8. Dezember 2013 erklärte, gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2013Revision einzulegen;
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dass für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG) und namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden muss, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008E. 2.1);
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dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht in seiner Eingabe vom 8. Dezember 2013 lediglich seine eigene Sicht der Streitsache darlegt, die Gegenstand des Urteils 4A_231/2013 war, und den kantonalen Gerichten sowie dem Bundesgericht verschiedene Verfassungsverletzungen vorwirft;
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dass der Gesuchsteller damit keinen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG geltend macht und seine Eingabe den erwähnten Anforderungen daher offensichtlich nicht genügt;
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dass im Übrigen festzuhalten ist, dass nach ständiger Praxis des Bundesgerichts einzelne Vorbringen der Parteien keine Anträge im Sinne von Art. 121 lit. c BGG bilden und nicht mittels Revision geltend gemacht werden kann, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde hätte eintreten müssen, weil die Vorbringen in der Rechtsschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt hätten (Urteil 2F_18/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 3.2.2 mit Hinweisen);
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dass sich das Revisionsgesuch daher als unzulässig erweist, weshalb darauf ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Gesuchsgegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Februar 2014
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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