BGer 4G_2/2013 |
BGer 4G_2/2013 vom 03.02.2014 |
{T 0/2}
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4G_2/2013
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Urteil vom 3. Februar 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raoul Futterlieb,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Y.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Herter,
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Gesuchsgegnerin,
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 15, 8001 Zürich.
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Gegenstand
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Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens,
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Gesuch um Erläuterung/Berichtigung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_310/2013 vom 19. November 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
Die X.________ AG (Vermieterin; Gesuchstellerin) gelangte mit Klage vom 4. Februar 2013 an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf und verlangte die Ausweisung der Y.________ AG (Mieterin; Gesuchsgegnerin) aus den Geschäftsräumlichkeiten in der Gewerbehalle A.________. Der Einzelrichter hiess das Ausweisungsbegehren mit Urteil vom 27. März 2013 gut.
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Mit Urteil vom 11. Juni 2013 hiess das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Mieterin dagegen eingelegte Berufung gut, hob den Entscheid des Einzelrichters vom 27. März 2013 auf und trat auf die Klage der Vermieterin nicht ein.
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Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 19. November 2013 (4A_310/2013) eine von der Vermieterin gegen diesen Entscheid des Obergerichts erhobene Beschwerde in Zivilsachen gut, bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, verpflichtete die Mieterin zur Räumung der Geschäftsräumlichkeiten und ordnete die Vollstreckung für den Unterlassungsfall an (Dispositiv Ziff. 1). Weiter auferlegte es die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren der Mieterin (Dispositiv Ziff. 2) und verpflichtete diese, die Vermieterin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen (Dispositiv Ziff. 3).
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B. |
Die Vermieterin stellte mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 ein Gesuch um Erläuterung/Berichtigung dieses Urteils mit folgendem Antrag:
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"1. Es sei das Urteil [4A_310/2013 vom 19. November 2013] zu ergänzen um die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren.
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2. Dementsprechend sei
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2.1. die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 5'500.-- der Beschwerdegegnerin [Mieterin] aufzuerlegen;
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2.2. die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin [Vermieterin] für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.-- (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen;
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alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
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Die Vorinstanz und die Gesuchsgegnerin verzichteten auf eine Vernehmlassung zum Gesuch.
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Erwägungen: |
1. |
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).
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Mit dieser Bestimmung wurde die frühere Regelung von Art. 145 aOG praktisch unverändert übernommen, mit dem einzigen Unterschied, dass das Erläuterungs- oder Berichtigungsverfahren vom Bundesgericht auch von Amtes wegen eingeleitet werden kann (Urteil 4G_1/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1; Pierre Ferrari, in: Commentaire de la LTF, Corboz und andere [Hrsg.], 2009, N. 1 zu Art. 129 BGG; Nicolas von Werdt, in: Seiler und andere, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2007, N. 14 zu Art. 129 BGG). Das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist an keine Frist gebunden und unterliegt nur insoweit einer zeitlichen Beschränkung, als ein solches nicht mehr zulässig ist, wenn die Vorinstanz bereits den neuen Entscheid getroffen hat (Art. 129 Abs. 2 BGG; Urteil 4G_1/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1; Ferrari, a.a.O., N. 8 zu Art. 129 BGG; von Werdt, a.a.O., N. 17 f. zu Art. 129 BGG; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 5 zu Art. 129 BGG).
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Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren. Eine Berichtigung ist nach Art. 129 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sich aus der Lektüre der Entscheiderwägungen und den Umständen ergibt, dass ein solcher Mangel im Dispositiv die Folge eines Versehens ist, das auf der Grundlage des getroffenen Entscheides korrigiert werden kann. Ein unvollständiges Dispositiv kann nach Art. 129 BGG ergänzt werden, wenn die Unvollständigkeit die Folge eines Versehens ist und das korrigierte Dispositiv ohne weiteres aus den Erwägungen bzw. aus dem bereits getroffenen Entscheid abgeleitet werden kann. Mit einer Berichtigung kann der gefällte Entscheid nicht inhaltlich abgeändert werden. Insoweit unterscheidet sich die Berichtigung von der Revision nach Art. 121 Abs. 1 lit. c BGG, bei deren Gutheissung das Bundesgericht über einen unbeurteilt gebliebenen Antrag zu entscheiden hat (BGE 110 V 222 E. 1; 99 V 62 E. 2b; Urteile 4G_1/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1 und 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1; Ferrari, a.a.O., N. 6 zu Art. 145 BGG; von Werdt, a.a.O., N. 4, 9 und 23 zu Art. 129 BGG; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'orgnisation judiciaire, Bd. V 1992, N. 1 und 3.1 zu Art. 145 aOG).
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2. |
Nach Art. 67 BGG kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen, wenn der angefochtene Entscheid geändert wird. Aufgrund dieser Bestimmung besteht für das Bundesgericht die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, die Kosten des vorangegangenen Verfahrens neu zu verlegen. Statt dessen kann es die Sache auch zur Neuregelung dieser Kosten an die Vorinstanz zurückweisen (Urteil 4F_14/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 2.1; Bernard Corboz, in: Commentaire de la LTF, Corboz und andere [Hrsg.], 2009, N. 9 zu Art. 67 BGG; Thomas Geiser, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 5 zu Art. 67 BGG; Hanjörg Seiler, in: Seiler und andere, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2007, N. 5 zu Art. 67 BGG). Was die Parteientschädigung anbelangt, wird der Entscheid der Vorinstanz über dieselbe vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen (Art. 68 Abs. 5 BGG).
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Das Bundesgericht entscheidet von Amtes wegen über die Kostenfolgen des vorangegangenen Verfahrens oder die Rückweisung an die Vorinstanz, soweit die Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch im Kostenpunkt beantragt wurde (Geiser, a.a.O, N. 6 zu Art. 67 BGG; Corboz, a.a.O., N. 13 zu Art. 67 BGG, N. 48 zu Art. 68 BGG; Seiler, a.a.O., N. 6 zu Art. 67 BGG, N. 37 zu Art. 68 BGG; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, Art. 67 N. 1907). Es verzichtet dabei regelmässig darauf, im Fall der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das kantonale Verfahren gestützt auf kantonale Gebührenverordnungen (Art. 96 ZPO) selber festzulegen. Dies gilt auch bei vollständiger Gutheissung eines Rechtsmittels und damit umgekehrtem Ausgang des Rechtsstreits. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die vorinstanzliche Entschädigungsregelung in einem solchen Fall nicht einfach umgekehrt werden kann, da sie dem Aufwand der Partei Rechnung trägt und eine Entschädigung nur auf Antrag zugesprochen wird. Überdies kann das kantonale Recht nach Art. 116 ZPO Befreiungen von Prozesskosten gewähren (vgl. Urteile 4D_54/2013 vom 6. Januar 2014 E. 4, zur Publikation vorgesehen; 4G_1/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1; 4D_68/2013 vom 12. November 2013 E. 2; 4A_375/2012 vom 20. November 2012 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 139 III 24; 4A_691/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2; Geiser, a.a.O., N. 25 zu Art. 68 BGG; Viktor Rüegg, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 105 ZPO; vgl. auch Corboz, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 67 BGG).
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3. |
In seinem Urteil vom 19. November 2013 hob das Bundesgericht in Gutheissung der Beschwerde das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2013 vollständig auf und fällte einen reformatorischen Entscheid in der Sache, unter Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids (Art. 107 Abs. 2 BGG). Der vorinstanzliche Entscheid über die Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens fiel damit dahin und die damit verlegten Kosten bedürfen einer Neuregelung. In der Urteilsbegründung hielt das Bundesgericht entsprechend fest, dass die Vorinstanz die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu zu regeln haben werde (E. 2.4 mit Hinweis auf Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). Versehentlich wurde indessen im Entscheiddispositiv keine Rückweisung an die Vorinstanz zu diesem Zweck angeordnet, weshalb das Entscheiddispositiv insoweit unvollständig im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG ist (Escher, a.a.O., N. 3 zu Art. 129 BGG; Dominik Vock, in: Spühler und andere, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 129 BGG; ähnlich die Urteile 4G_1/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1 und 4F_14/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 2.2, bei denen sich die Erwägungen der zu berichtigenden Urteile allerdings nicht zu den Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens aussprachen).
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Das Dispositiv des Urteils 4A_310/2013 vom 19. November 2013 ist demnach von Amtes wegen mit einer entsprechenden Rückweisung zu ergänzen.
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Den im Gesuch gestellten Anträgen, mit denen verlangt wird, dass das Bundesgericht die Kosten- und Entschädigungsregelung des Berufungsverfahrens selber vornimmt, kann nicht entsprochen werden. Wie sich aus der Erwägung 2.4 des Urteils vom 19. November 2013 klar ergibt, wollte das Bundesgericht die entsprechende Kostenverlegung nicht selber vornehmen, sondern die Sache - wie üblich - zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. Erwägung 2 vorne). Eine Neuregelung durch das Bundesgericht selbst - welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Verfahren 4A_310/2013 im Übrigen nicht ausdrücklich verlangte - käme einer unzulässigen inhaltlichen Abänderung des gefällten Entscheids vom 19. November 2013 gleich (Erwägung 1 vorne).
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4. |
Obwohl die Gesuchstellerin mit ihren Gesuchsanträgen nicht durchdringt, rechtfertigt es sich bei diesem Ausgang des Verfahrens, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsgegnerin, die auf eine Vernehmlassung zum Gesuch verzichtete und der damit durch das Gesuchsverfahren kein nennenswerter Aufwand entstand, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Dispositiv des Urteils 4A_310/2013 vom 19. November 2013 wird in dem Sinne ergänzt, als die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen wird.
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Die im Gesuch vom 9. Dezember 2013 gestellten Anträge werden abgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Februar 2014
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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