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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_678/2013
Urteil vom 3. Februar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
2. A.Y.________,
3. B.Y.________,
Beschwerdegegner 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann.
Gegenstand
Mord; Beweisverwertungsverbot, willkürliche Beweiswürdigung, Unschuldsvermutung, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 27. März 2013.
Sachverhalt:
A.
Gemäss Anklage tötete X.________ am 7. März 2009 kurz vor Mitternacht seine auf dem Beifahrersitz sitzende Freundin C.Y.________ mit einem aufgesetzten Schuss in den Hals und Kopf. Er wusste um die tödlichen Folgen des Schusses und wollte diese oder nahm sie zumindest in Kauf. X.________ tötete seine Freundin besonders skrupellos, weil er sie kaltblütig und mit grosser Gefühlskälte sowie aus absolut nichtigen Beweggründen regelrecht hinrichtete. Eine Woche zuvor hatte X.________ seiner Freundin ein Butterflymesser an den Hals gehalten und ihr eine ca. 2 cm lange Ritzverletzung zugefügt. Ferner besass, lagerte und trug der aus der Republik Serbien stammende X.________ in verbotener Weise zahlreiche Waffen.
B.
Das Bezirksgericht Uster verurteilte X.________ wegen vorsätzlicher Tötung, Gefährdung des Lebens und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 13 ½ Jahren und ordnete eine ambulante Behandlung an. Es zog diverse Gegenstände ein und entschied über die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Eltern des Opfers.
Auf Berufung aller Parteien stellte das Obergericht des Kantons Zürich die Rechtskraft betreffend die Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz fest und sprach X.________ des Mordes sowie der Gefährdung des Lebens schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren, einer Busse von Fr. 300.-- sowie zur Bezahlung einer Genugtuung an die Eltern des Opfers und ordnete eine ambulante Massnahme an.
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mordes (Beschwerde S. 3 Ziff. I.4). Er ist hinsichtlich des äusseren Anklagesachverhalts vollumfänglich geständig. Er schoss dem Opfer mit einer Pistole in den Hals und Kopf, woraufhin dieses verstarb. Bestritten ist der innere Anklagesachverhalt, insbesondere, ob der Beschwerdeführer beim Abdrücken wusste, dass die Waffe geladen war (Urteil S. 21 Ziff. A.2; erstinstanzliches Urteil S. 13 Ziff. II.3). Er macht geltend, er habe die Pistole entladen, bevor er sie dem Opfer an den Kopf gehalten und abgedrückt habe. Dass sich dennoch eine Patrone im Patronenlager befand, sei auf einen Defekt der Waffe zurückzuführen.
Nach der Würdigung sämtlicher Beweismittel und unter Berücksichtigung der Indizien stellt die Vorinstanz fest, dass keine objektiven Anhaltspunkte für den vom Beschwerdeführer behaupteten unglücklichen Unfall bestehen. Er habe wissentlich und willentlich eine geladene und schussbereite Waffe auf die linke Halsseite des Opfers auf die Haut gesetzt und durch das (einmalige) Betätigen des Abzugs bewusst und gewollt einen Schuss in dessen Kopf abgefeuert (Urteil S. 85 Ziff. A.7.2.4.2.m). Dieses Beweisergebnis stützt sich zusammengefasst auf folgende Indizien:
Der Beschwerdeführer habe nie ausgesagt, wo die Tatwaffe verblieben sei und sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen. Aus seinen Aussagen bis zur erstinstanzlichen Verhandlung ergebe sich, dass er Kenntnis über den Verbleib der Waffe hatte, darüber aber bewusst keine Auskunft erteilen wollte. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe er ausführen lassen, er wisse nicht, wo die Waffe sei. Sie habe sich vor dem Spital D.________ im offenen und nicht überwachten Auto befunden. Von dort hätten verschiedene Personen die Waffe beseitigen können, unter anderem sein Bruder, seine Mutter und seine Schwester. Er berufe sich auf sein familiäres Zeugnisverweigerungsrecht. Die Vorinstanz wertet dies als belastendes Indiz, da nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zum einzig ihn möglicherweise entlastenden Beweismittel mache. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung deuteten verschiedene Indizien darauf hin, dass die Waffe einwandfrei funktioniert habe. Gegen die "Entladungstheorie" des Beschwerdeführers spreche auch, dass die von ihm angeblich im Spital D.________ weggeworfenen Patronen nicht im Spitalabfall gefunden wurden. Der Beschwerdeführer habe eine Affinität zu Waffen gehabt und unter Zuhilfenahme von Schusswaffen ein erschreckendes Imponiergehabe gezeigt. Er habe seit Längerem mit Waffen hantiert und diese als Drohmittel eingesetzt. Er sei vor der Tat bereits mit einem Messer gegen sein späteres Opfer vorgegangen. Auch seine Ex-Freundin E.________ habe geschildert, er habe zwei Mal die Kontrolle verloren, sie gewürgt und ihr ein Messer an den Hals gehalten. Schliesslich spreche sein Nachtatverhalten gegen seine Unfallversion. Er sei nicht direkt ins Spital nach D.________ gefahren, sondern habe seinen Bruder angerufen und sich mit ihm auf einem abgelegenen Parkplatz am F.________-See getroffen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. In zeitlicher Hinsicht gehe der vom Beschwerdeführer geschilderte Ablauf schlicht nicht auf (Urteil S. 71 ff. Ziff. A.7.2.4.2).
2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Ergebnis der Durchsuchung des Spitalmülls, wonach keine Patronen gefunden wurden, sei nicht verwertbar. Die Durchsuchungsaktion sei ein Augenschein, bei welchem ihm die Gelegenheit zur Teilnahme hätte gewährt werden müssen. Zusammengefasst rügt er eine willkürliche Anwendung und Auslegung von § 97 Abs. 1 und § 107 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (LS 321), eine Verletzung des Fairnessprinzips und seines Gehörsanspruchs (Art. 9, 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Indem sie sein Vorbringen als verspätet zurückweise, verletze die Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV).
2.1. Die Vorinstanz erwägt, weder das Teilnahme- noch das Verteidigungsrecht des Beschwerdeführers sei verletzt. Auch habe er die Nichtverwertbarkeit des Durchsuchungsergebnisses zu spät gerügt. Er habe erstmals im Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemacht, die Durchsuchung des Spitalmülls sei als Beweismittel nicht verwertbar. Vor erster Instanz habe er nur materielle Ausführungen zur Durchsuchung gemacht. Er habe hinsichtlich des Spitalmülls nie einen Beweisantrag gestellt. Ferner seien die beschlagnahmten Müllsäcke (inkl. Inhalt) mit Feststellung der Rechtskraft der entsprechenden Ziffer des erstinstanzlichen Urteils durch die Vorinstanz zur Vernichtung freigegeben worden. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer die Unverwertbarkeit vorbringen müssen, ohne später wider Treu und Glauben zu handeln (Urteil S. 62 ff. Ziff. A.6.2.7 ff.).
2.2. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGE 135 III 334 E. 2.2; 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21; Urteil 4A_516/2012 vom 8. Februar 2013 E. 5.1; je mit Hinweisen). Sowohl die Praxis des Bundesgerichts als auch diejenige der Strassburger Rechtsprechungsorgane verlangen grundsätzlich, dass der Beschuldigte oder sein Anwalt zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rechtzeitg und in angemessener Weise aktiv werden. Wenn eine entsprechend zumutbare Intervention unterbleibt, kann nach Treu und Glauben sowie von Grundrechts wegen kein Tätigwerden der Strafjustizbehörden erwartet werden (Urteil 6B_22/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 120 Ia 48 E. 2e/bb S. 55 mit Hinweisen).
2.3. Der bereits im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unterliess es, die Unverwertbarkeit des Durchsuchungsergebnisses rechtzeitig geltend zu machen. Spätestens nachdem er in der Einvernahme vom 12. August 2010 über die Durchsuchung vom 18. März 2009 und deren Ergebnis informiert worden war, hatte er Kenntnis vom behaupteten Mangel (kantonale Akten, act. 41/19 S. 48). Aufgrund des Vorhalts des Staatsanwalts, wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entsorgung der vier Patronen als Lüge bezeichnet werden müsse (a.a.O.), war die Relevanz der Durchsuchung für den Beschwerdeführer erkennbar. Dennoch verzichtete er nach der Schlusseinvernahme vom 7. Juli 2011 auf weitere Beweisanträge (kantonale Akten, act. 41/30 S. 21). Der Beschwerdeführer hätte bereits vor Anklageerhebung oder im erstinstanzlichen Verfahren die Nichtverwertbarkeit rügen können. Jedenfalls hätte er diesen Einwand erheben müssen, nachdem das erstinstanzliche Gericht in der Urteilsbegründung auf das Ergebnis der Durchsuchung abstellte und den Müll zur Vernichtung freigab. Der Beschwerdeführer brachte die Rüge jedoch erstmals an der Berufungsverhandlung vor. Ein solches Zuwarten verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dies auch deshalb, weil die Verfügung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach der Spitalmüll vernichtet werden kann, mit Beschluss der Vorinstanz vom 13. August 2012 in Rechtskraft erwuchs (kantonale Akten, act. 261; vgl. Urteile 6B_22/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.3.1 und 6B_841/2009 vom 26. November 2009 E. 4.2).
Dem Beschwerdeführer war zumutbar, die Unverwertbarkeit des Durchsuchungsergebnisses rechtzeitig (vor Anklageerhebung oder im erstinstanzlichen Verfahren) zu rügen. Ob der angebliche Mangel zu diesem Zeitpunkt noch heilbar gewesen wäre, kann rückblickend nicht abschliessend beurteilt werden. Zwar befand sich der Müll nach der ersten Durchsuchung nicht mehr im ursprünglich unberührten Zustand. Trotzdem wäre eine erneute Durchsuchung im Beisein des Beschwerdeführers möglich gewesen. Jedenfalls wäre ein Antrag auf Wiederholung der Durchsuchung nicht von vornherein sinnlos gewesen.
2.4. Die Vorinstanz verletzt Art. 5 Abs. 3 BV nicht, wenn sie die Rüge des Beschwerdeführers als verspätet bezeichnet. Es kann daher offenbleiben, ob der Beschwerdeführer berechtigt gewesen wäre, an der Durchsuchung des Mülls teilzunehmen. Die Vorinstanz durfte das Ergebnis der Durchsuchung bei der Beweiswürdigung berücksichtigen.
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er dem Opfer wissentlich und willentlich eine geladene und schussbereite Waffe an den Hals setzte und abdrückte. Die vorinstanzliche Beweisführung verletze sein rechtliches Gehör, das Fairnessprinzip sowie den Grundsatz "in dubio pro reo" und beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung (Art. 9, 29 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK). Zahlreiche Indizien sprächen nicht nur nicht für die Anklagethese, sondern stützten seine Darstellung. Bei einer Gesamtwürdigung drängten sich nicht nur theoretische, sondern ganz erhebliche, nicht unterdrückbare Zweifel an der Anklagethese auf, er habe vorsätzlich gehandelt.
3.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist somit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf (Eventual-) Vorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).
3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Dem vom Beschwerdeführer angerufenen Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Ob der Grundsatz als Beweislastregel verletzt ist, d.h., ob das Gericht fälschlicherweise davon ausging, der Beschuldigte habe seine Unschuld zu beweisen, und ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2; je mit Hinweisen).
3.3. Vorliegend gibt es weder objektive Sachbeweise noch direkte Augenzeugen der Tat. Die Vorinstanz stützt ihr Beweisverfahren auf Indizien (Urteil S. 23 Ziff. A.4). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2; 6B_1047/2010 vom 28. Februar 2011 E. 4.2; 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).
Würdigt das erkennende Gericht einzelne, seinem Entscheid zugrunde liegende, belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn das Gericht aufgrund der willkürfrei belastend berücksichtigten Indizien nicht zu einer Verurteilung gelangen durfte, wenn also bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurückbleiben mussten. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die von der Vorinstanz willkürfrei als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen, entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteile 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2 und 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.4 mit Hinweis).
4.
4.1. Mit der ersten Instanz sieht die Vorinstanz im Umstand, dass die vom Beschwerdeführer angeblich im Spital D.________ weggeworfenen Patronen im Abfall nicht gefunden wurden, ein Indiz gegen die "Entladungstheorie". Würde die Reinigungskraft den Inhalt des Abfallsacks jeweils mit den Händen entnehmen, wäre dies bei den im Spital getätigten Ermittlungen nicht unentdeckt geblieben. Auch wären die Patronen früher oder später aufgefallen. Diesfalls wäre aufgrund der Sensibilisierung des Personals angesichts des aussergewöhnlichen Vorfalls eine Meldung gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die Patronen in den linken Hosensack gesteckt zu haben, da die rechte Tasche ein Loch hatte. Interessanterweise seien im Bereich der linken Tasche keinerlei Blutspuren festgestellt worden. Dies erstaune, da er mit blutverschmierten Händen die Patronen in seine Hosentasche gesteckt haben wolle. Dagegen seien im Bereich der rechten Hosentasche Blutanhaftungen mit Schmauchspuren gefunden worden, welche davon herstammen könnten, dass zumindest vorübergehend die Tatwaffe in die rechte Hosentasche gesteckt worden sei. Aufgrund der eher eng geschnittenen Jeanshose des Beschwerdeführers sei nicht denkbar, dass er die Patronen mit der rechten Hand in die linke Hosentasche habe gleiten lassen. Er hätte die Patronen in die Tasche stecken müssen, was Blutspuren hinterlassen hätte. Die Darstellung des Beschwerdeführers sei nicht nachvollziehbar und unglaubhaft. Ferner stelle sich die Frage, wieso er die Patronen überhaupt hätte wegwerfen sollen, da diese für seine "Entladungstheorie" gesprochen hätten (Urteil S. 78 ff. Ziff. A.7.2.4.2.g; erstinstanzliches Urteil S. 45 f. Ziff. II.7.2.5.2.d).
4.1.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Würdigung schlechterdings unhaltbar erscheinen zu lassen. Zwar ist die von ihm aufgezeigte Argumentation teilweise möglich und nachvollziehbar, was jedoch für die Annahme von Willkür nicht ausreicht. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind mit der Beweislage und der Fotodokumentation vereinbar. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, in einem Spital würden die Abfallsäcke täglich ausgewechselt. Aus dem Umstand, dass der Abfallsack am 17. März 2009 bei der Erstellung der Fotografien nur wenig Müll beinhaltete, die gleichentags abtransportierten Säcke jedoch prallgefüllt waren, kann der Beschwerdeführer nichts ableiten. Die Zeitangaben im Polizeibericht vom 18. März 2009 (kantonale Akten, act. 18/1) deuten darauf hin, dass der Müllsack am Morgen fotografiert wurde. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser bis am Abend noch füllte. Aus der Fotodokumentation ergibt sich nicht, dass die Patronen in einem aufgeplatzen Sack waren, hinausfielen, wegrollten und übersehen wurden. Die Säcke wurden erst in der Pressmulde zusammengepresst und allenfalls beschädigt. Die Patronen hätten höchstens in der Mulde oder bei deren Entleerung hinausfallen können. Diesfalls wären sie bei der Durchsuchung gefunden worden. Der Umstand, dass es allenfalls tauglichere Mittel für die Suche nach den Patronen im Müll gegeben hätte, führt nicht dazu, dass die verwendeten Werkzeuge (Gartenhäckelchen, Reisbesen und Schaufeln) nicht geeignet waren. Mit der Behauptung, es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass es möglich sein soll, mit 16 Personen in drei Stunden in sechs Tonnen Abfall vier Patronen aufzuspüren, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass die gegenteilige vorinstanzliche Annahme willkürlich ist.
4.1.2. Entgegen der Vorinstanz ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer Zeit hatte, vor dem Spital die Patronen vom Sitz zu nehmen und in seine Hosentasche zu stecken (vgl. Urteil S. 79 Ziff. A.7.2.4.2.g; Beschwerde S. 24 f. Ziff. 3.2). Dessen Aussage, er habe die Patronen mit der rechten Hand in die linke Hosentasche getan, weil die rechte Hosentasche ein Loch hatte, muss nicht bedeuten, dass er sich dies während der Autofahrt überlegte (siehe Urteil S. 79 Ziff. A.7.2.4.2.g; Beschwerde S. 25 Ziff. 3.3).
Jedoch vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie ausführt, seine Darstellung betreffend der Art und Weise wie er die Patronen in die Hosentasche gesteckt haben will, seien unglaubhaft und nicht nachvollziehbar. Entgegen der Beschwerde stützt sich die vorinstanzliche Feststellung, an und in der linken Hosentasche seien keine Blutspuren festgestellt worden, nicht auf den Vorbericht des damaligen Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich (kantonale Akten, act. 10/1). Vielmehr ergibt sich dies aus dem Gutachten dieses Dienstes vom 23. Dezember 2010 (kantonale Akten, act. 35/3 S. 6 und 12; Urteil S. 79 Ziff. A.7.2.4.2.g), das unbestrittenermassen als Beweismittel verwertbar ist. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass an oder in der linken Hosentasche Blutspuren hätten festgestellt werden müssen, wenn der Beschwerdeführer mit seiner rechten blutverschmierten Hand die Patronen in die Hosentasche gesteckt hätte. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht schlüssig. Er wirft der Vorinstanz vor, sie habe willkürlich nicht berücksichtigt, dass gemäss dem Vorbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich auch in der linken Hosentasche einzelne Schmauchspuren festgestellt wurden (kantonale Akten, act. 10/1 S. 9). Da er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Schmauch an seiner Hand gehabt habe, habe er diesen auf die vier Patronen übertragen, als er sie vom Autositz genommen habe. Die Schmauchspuren an der linken Hosentasche seien entweder durch die Hand oder die Patronen verursacht worden. Diese Erklärung überzeugt nicht. Da die rechte Hand des Beschwerdeführers blutverschmiert war, hätten die Patronen unweigerlich nicht nur Schmauch-, sondern auch Blutspuren in die Hosentasche übertragen müssen.
4.1.3. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie die Tatsache, dass im Spitalmüll keine Patronen gefunden wurden, und die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Patronen als Indiz gegen die "Entladungstheorie" wertet. Daran ändern die Vorbringen nichts, wonach der Beschwerdeführer habe glaubhaft erklären können, wieso er die Patronen weggeworfen habe, und er bereits im Zeitpunkt, als er noch die "Dritttäterversion" vertreten habe, von einer Patrone in der Waffe gesprochen habe (Beschwerde S. 31 ff. Ziff. 3.5 f.).
4.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel, indem sie von ihm den Beweis verlangt und diesen als nicht erbracht betrachtet habe, dass die Waffe bei den dem Schuss vorangegangenen Manipulationen einen Defekt hatte, welcher die Manipulation als überhaupt möglich hätte erscheinen lassen. Die Vorinstanz hätte beweisen müssen, dass die Waffe nicht nur drei Monate vor, bei und nach der tödlichen Schussabgabe, sondern auch bei den fraglichen Manipulationen einwandfrei funktionierte. Ferner sei die vorinstanzliche Würdigung willkürlich.
4.2.1. Die Vorinstanz stellt gestützt auf die Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich und des Forensischen Instituts Zürich fest, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Manipulationen (Entladen der Waffe) und das anschliessende Betätigen des Abzughahns technisch nicht möglich seien. Diese wären nur möglich gewesen, wenn die Waffe einen Defekt aufgewiesen hätte. Die Waffe habe beim früheren Probeschuss im Wald funktioniert und die Patrone sei beim Entladen ausgeworfen worden. Ebenfalls für eine intakte Waffe spreche, dass sie beim Abfeuern des tödlichen Schusses einwandfrei funktionierte und die verschossene Patronenhülse aus dem Patronenlager ausgeworfen wurde. Die Vorinstanz prüfte die von der Verteidigung vorgebrachten Hypothesen und befand sie als nicht überzeugend. Für die These der Verteidigung, wonach sich das vom Beschwerdeführer geschilderte Klicken dadurch erklären lasse, dass sich der "klemmende" Schlitten durch das erstmalige Betätigen des Abzugs gelöst habe, bestünden keine Anhaltspunkte. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nie etwas dahingehendes erwähnt. Auch das Argument der Verteidigung, der Abzug sei blockiert gewesen, lasse sich nicht auf die Aussagen des Beschwerdeführers stützen. Gleiches gelte für das Vorbringen, ein korrosions- und verschmutzungsbedingt schlechter Zustand der Waffe oder der Munition kämen als Störungsfaktoren in Frage. Auch sei die bei der Tat verschossene Patrone in einwandfreiem Zustand gewesen (Urteil S. 59 Ziff. A.6.1, S. 76 ff. Ziff. A.7.2.4.2.f; erstinstanzliches Urteil S. 29 ff. Ziff. II.6.1 f., S. 44 f. Ziff. II.7.2.5.2.c).
Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist nicht verletzt. Die Vorinstanz legt insgesamt schlüssig dar, weshalb sie zur Überzeugung gelangt, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die Waffe geladen war. Sie wirft ihm keineswegs vor, er habe das Gegenteil nicht beweisen können.
4.2.2. Mit seinen Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die vorinstanzliche Würdigung als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen. So weist er selbst daraufhin, dass neben den von ihm beschriebenen Defekten, zahlreiche andere Möglichkeiten in Betracht kämen (Beschwerde S. 48 Ziff. 5.6). Dies genügt nicht, um Willkür darzutun. Die Vorinstanz durfte willkürfrei davon ausgehen, die Waffe habe einwandfrei funktioniert, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten Manipulationen nicht möglich waren. Dass diese durchführbar gewesen wären, wenn die Ausziehkralle der Waffe defekt gewesen wäre und der Schlitten geklemmt hätte (vgl. Beschwerde S. 41 ff. Ziff. 5.3), genügt für die Annahme von Willkür nicht.
Der Beschwerdeführer bringt erstmals vor Bundesgericht vor, die waffentechnischen Gutachten seien nicht schlüssig, weshalb es willkürlich sei, darauf abzustellen. Auf die Rüge ist mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG).
Nicht willkürlich ist auch die vorinstanzliche Begründung, es hätte keinen Sinn gemacht, die Waffe vor dem Opfer zu entladen, da der Beschwerdeführer seinen Mut nicht hätte beweisen können, wenn das Opfer gewusst hätte, dass die Waffe nicht geladen war (Urteil S. 76 f. Ziff. A.7.2.4.2.f). Weil die Beiden auf engem Raum nebeneinander sassen, ist es nicht abwegig anzunehmen, das Opfer hätte die Manipulationen zumindest am Rande mitbekommen (siehe Beschwerde S. 47 Ziff. 5.4).
4.3. Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis als willkürlich erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz musste die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Längerem vor anderen mit Waffen herum hantierte, sich als "Gangster" aufspielte und nicht davor zurückschreckte, die Schusswaffen als Drohmittel einzusetzen, dabei jedoch nie jemanden verletzte, nicht als Indiz für seine Unfallversion werten. Vielmehr durfte sie dies als Hinweis dafür berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer mit Waffen auskennt (Urteil S. 80 ff. Ziff. A.7.2.4.2.h; Beschwerde S. 49 ff. Ziff. 6). Auch dessen Umgang mit seinen (Ex-) Freundinnen musste die Vorinstanz nicht zu seinen Gunsten würdigen. Es ist nicht unhaltbar, wenn sie die Aussage von E.________ dahingehend interpretiert, dass er die Kontrolle verlor und sie tätlich angriff. Zwar verneint die Zeugin, dass er ihr gegenüber je die Kontrolle verloren habe. Ihre Schilderung, er habe ihr - neben einer ungeladenen Waffe an den Kopf - einmal ein Messer an den Hals gehalten und sie ein anderes Mal mit der Hand um den Hals an eine Wand gedrückt, lässt diesen Schluss nicht willkürlich erscheinen (Urteil S. 83 Ziff. A.7.2.4.2.i; Beschwerde S. 53 ff. Ziff. 7; kantonale Akten, act. 48/1). Indem die Vorinstanz das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers und den zeitlichen Ablauf kurz vor und während der Tat als weitere Indizien gegen seine Unfallversion wertet, verfällt sie nicht in Willkür. Die Verteidigung führt zwar nachvollziehbar aus, weshalb sich der Beschwerdeführer auf dem Parkplatz mit seinem Bruder getroffen und dabei den weiteren Weg zum Spital in Kauf genommen hat. Jedoch durfte die Vorinstanz gestützt auf das objektiv erstellte Nachtatverhalten des Beschwerdeführers (Telefonat an Bruder, Umweg und Warten auf Bruder) willkürfrei annehmen, er habe erst auf dem Parkplatz auf Anraten seines Bruders beschlossen, das Opfer in den Spital zu bringen (Urteil S. 83 f. Ziff. A.7.2.4.2.k, S. 92 f. Ziff. A.9.1.2.4; Beschwerde S. 57 ff. Ziff. 8). Unerheblich ist, dass sich die Vorinstanz bei der Berechnung der Zeit zwischen dem Anruf von G.________ und jenem an den Bruder des Beschwerdeführers um drei Minuten verrechnet haben soll. Die zeitliche Komponente ist für die Beweiswürdigung letztlich nicht ausschlaggebend (Urteil S. 84 f. Ziff. A.7.2.4.2.l; Beschwerde S. 60 ff. Ziff. 9).
4.4. Ferner sieht die Vorinstanz im Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zum Verbleib der Tatwaffe machte, ein belastendes Indiz (Urteil S. 75 f. Ziff. A.7.2.4.2.e).
Dies ist zulässig, wenn sich ein Beschuldigter weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteile 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3). Der Beschwerdeführer weist zurecht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach für den Beschuldigten nachteilige Schlüsse nicht zulässig sind, wenn er die Aussage verweigert, um nahe Familienangehörige nicht zu belasten, sich mithin auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (Urteile 6B_748/2009 vom 2. November 2009 E. 2 und 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 4).
Die Vorinstanz durfte nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigen, dass er die Angaben zum Verbleib der Tatwaffe verweigerte und sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief. Sie verletzte die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Die Aussageverweigerung darf nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschwerdeführer um den Ladezustand der Waffe wusste. Dies ändert jedoch nichts an der insgesamt willkürfreien vorinstanzlichen Beweiswürdigung, weshalb das Urteil nicht aufgehoben werden muss.
4.5. Weil keine Patronen im Spitalmüll gefunden wurden und die vom Beschwerdeführer beschriebenen Manipulationen an der funktionstüchtigen Waffe nicht möglich waren, durfte die Vorinstanz darauf schliessen, er habe beim Betätigen des Abzugs gewusst, dass sich eine Patrone im Patronenlager befand. Auch die weiteren, von der Vorinstanz willkürfrei erstellten Indizien stützen dieses Beweisergebnis. Dass die Vorinstanz das Schweigen des Beschwerdeführers zum Verbleib der Waffe nicht berücksichtigen durfte, ändert daran nichts. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung hinsichtlich des Wissenselements nicht willkürlich.
4.6. Die Vorinstanz verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht, wenn sie sich nicht mit jedem einzelnen seiner Vorbringen auseinandersetzt (vgl. Beschwerde S. 20 Ziff. 2.3, S. 32 Ziff. 3.5, S. 33 Ziff. 3.6, S. 44 Ziff. 5.3.3, S. 52 Ziff. 6.1, S. 55 Ziff. 7.6, S. 56 Ziff. 7.7, S. 60 Ziff. 8.5). Sie nennt die massgeblichen Überlegungen, von welchen sie sich hat lei ten lassen und auf welche sie sich stützt. Der Beschwerdeführer konnte das Urteil in voller Kenntnis der Sache anfechten (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 mit Hinweis).
5.
Hinsichtlich des die subjektiven Mordmerkmale begründenden Sachverhalts führt die Vorinstanz aus, nach Würdigung sämtlicher Beweise sei im Dunkeln geblieben, was sich zum Tatzeitpunkt im Auto zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer erreignet habe. Soweit die Aussagen des Beschwerdeführers durch das Beweisergebnis nicht widerlegt werden könnten, sei zu seinen Gunsten von der von ihm geschilderten Version auszugehen. Danach sei er mit dem Opfer im Auto gesessen, habe mit ihm geredet und gegessen. Auf einmal sei es ihm "mega langweilig" gewesen, er habe unter den Sitz gegriffen und dort eine Pistole hervor genommen [...]. Er habe aus Spass gesagt: "Was meinsch, han ich Muet öper umzbringe?". Das Opfer habe darauf erwidert, es wisse das nicht, vielleicht schon. Er habe ihm aus Spass die Waffe an den Hals gehalten und - wie das Beweisergebnis hervor gebracht habe - einmal abgedrückt (Urteil S. 88 f. Ziff. A.8.3.2).
5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Gemäss der geänderten Anklageschrift vom 5. März 2013 soll die Skrupellosigkeit darin bestehen, dass er das Opfer aus absolut nichtigem Anlass getötet habe, weil er es "zum blossen Objekt seiner Blufferei und seiner Absicht, etwas zu 'showen' degradierte". Obwohl die Anklage ein neues Mordmotiv nenne, dieses eine innere Tatsache darstelle und die Verteidigung vor Vorinstanz ausführlich dazu Stellung genommen habe, finde sich im Urteil zu dieser Tatfrage keine Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass sich die Vorinstanz mit seinen Argumenten auseinandersetze. Das Vorgehen der Vorinstanz stelle zudem eine willkürliche Beweiswürdigung dar. Sie reisse seine Aussage aus dem Gesamtkontext, um diese zu seinem Nachteil zu würdigen, während sie den entscheidenden Teil (dass er geglaubt habe, die Waffe entladen zu haben, und dass er ohne Tötungsvorsatz abgedrückt habe) ausblende. Dass sie ihrem Urteil selektiv nur die Angaben betreffend Prahlerei zugrundegelegt und den entscheidenden Teil zum Kerngehalt, es habe der Tötungsvorsatz gefehlt, unbeachtet lasse, stelle eine einseitige und willkürliche Beweiswürdigung dar. Auch leide die Annahme an einem inneren Widerspruch, der Beschwerdeführer habe in Tötungsabsicht zwecks Bluff und Show gehandelt. Wäre dies der Fall, würde es keinen Sinn machen, sein einziges Publikum zu erschiessen.
5.2. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass sich die Vorinstanz nicht ausführlich mit seinen Vorbringen zur Schlüssigkeit des geänderten Anklagesachverhalts auseinandersetzt. Aus ihrer Begründung ergibt sich jedoch nachvollziehbar, worauf sich der erstellte Sachverhalt stützt, weshalb das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt ist.
Da die übrigen Beweise und Indizien keinen Schluss darauf zuliessen, was sich im Tatzeitpunkt im Auto ereignete, musste die Vorinstanz auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstellen. Entgegen seiner Darstellung hat die willkürfreie Beweiswürdigung der Vorinstanz ergeben, dass er vom Ladezustand der Waffe Kenntnis hatte. Dies vermag seine ursprüngliche Angabe inhaltlich zu seinen Ungunsten zu verändern, ist jedoch nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer waren seine Rechte bekannt und er wusste, dass seine Aussagen auch zu seinen Lasten verwendet werden können. Die Vorinstanz reisst nicht einen Teil einer Erklärung aus dem Zusammenhang und stellt ohne Begründung darauf ab, während sie den Rest kommentarlos unberücksichtigt lässt. Vielmehr setzt sie sich ausführlich mit der Schilderung des Beschwerdeführers auseinander widerlegt ein Element und erachtet sie im Übrigen mangels weiterer Beweise oder Indizien als erwiesen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie auf einen Teil seiner Aussagen abstellt und davon ausgeht, er habe die Waffe aus Langeweile zur Hand genommen.
Hingegen leidet die Annahme, der Beschwerdeführer habe angeben und dem Opfer etwas beweisen wollen, bei rationaler Betrachtung tatsächlich unter einem Widerspruch, da die "Zuschauerin" schliesslich tot war. Es kann jedoch offenbleiben, ob diese vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich ist. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51 mit Hinweisen). Letztlich ist die Frage, ob der Beschwerdeführer mit der Tat seinen Mut beweisen wollte, für die rechtliche Würdigung nicht entscheidend.
6.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung der Tötung als Mord. Die Vorinstanz verletze Art. 112 StGB, wenn sie aus seinem Nachtatverhalten auf Skrupellosigkeit schliesse. Gemäss der Rechtsprechung dürften das Vor- und Nachtatverhalten nur mit Zurückhaltung als Merkmal für Skrupellosigkeit in Betracht gezogen werden. Er habe nicht versucht, das Opfer loszuwerden, sondern dieses in den Spital gebracht. Dies zeuge nicht von einer skrupellosen Einstellung. Dass er zu Beginn unwahre Angaben gemacht habe, dürfe nicht als Qualifikationsmerkmal berücksichtigt werden. Wie eine allfällige Beseitigung der Tatwaffe handle es sich um eine straflose Selbstbegünstigung.
6.1. Nach Würdigung aller inneren und äusseren Faktoren der Tötung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe besonders skrupellos gehandelt. Die Sitzposition des Opfers und der Umstand, dass es mit grösster Wahrscheinlichkeit den Sicherheitsgurt getragen habe, liessen nicht darauf schliessen, dass es sich seines nahen Todes bewusst gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe das Opfer für dieses wohl überraschend mittels eines aufgesetzten Kopfschusses niedergestreckt. Obwohl nicht von einer Hinrichtung gesprochen werden könne, sei der Beschwerdeführer kaltblütig vorgegangen. Er habe das Opfer ohne äusserlich erkennbaren Grund erschossen. Er habe es im Zeitpunkt der Schussabgabe zum blossen Objekt seiner Blufferei mit der Waffe degradiert, was ein absolut nichtiger Grund sei. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne nachvollziehbares Motiv, völlig sinnlos und unverständlich getötet habe, komme seine Skrupellosigkeit zum Ausdruck. Er habe aus krass egoistischen Überlegungen gehandelt und eine beispiellose Geringschätzung menschlichen Lebens dargelegt. Auch aus dem Nachtatverhalten ergäben sich keine entlastenden Elemente. Der Beschwerdeführer habe das Opfer erst nach einem Treffen mit seinem Bruder und auf dessen Anraten hin in den Spital gebracht. Er habe noch in der Tatnacht eine "pfannenfertige" und fantasievolle Variante des Tatgeschehens präsentiert. Dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Tat die Tatwaffe entsorgt habe respektive mit der Beseitigung einverstanden gewesen sei, spreche für eine gewisse Skrupellosigkeit (Urteil S. 90 ff. Ziff. A.9.1.2).
6.2. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGE 127 IV 10 E. 1a mit Hinweisen).
Ob die besondere Skrupellosigkeit vorliegt, ist auf der Basis einer Gesamtwürdigung aller inneren und äusseren Faktoren des konkreten Einzelfalls zu entscheiden. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit ergeben (BGE 127 IV 10 E. 1a; Urteil 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.1). Die massgeblichen Faktoren dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Besonders belastende Momente können durch entlastende ausgeglichen werden, wie umgekehrt auch erst das Zusammentreffen mehrerer belastender Umstände, die einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, die Tötung als ein besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen lassen kann (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 1 Rz. 22).
6.3. Die Tatumstände, namentlich die Art der Ausführung, sind besonders skrupellos. Der Beschwerdeführer ging heimtückisch und kaltblütig vor, indem er seiner ahnungs- und mithin wehrlosen (sie trug höchstwahrscheinlich den Sicherheitsgurt) Freundin im Auto eine geladene Waffe an den Hals hielt und abdrückte. Sie dürfte aufgrund ihrer Liebesbeziehung darauf vertraut haben, dass er nicht abdrücken würde (Bsp. für ähnliche Fälle mit heimtückischem Vorgehen BGE 104 IV 150 E. 2 unerwarteter Schuss in den Rücken des Ehemannes; Urteile 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.6 Angriff mit einem Beil als das Opfer gebückt bzw. auf den Knien dem Täter den Rücken zuwandte; 6S.104/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 2 Messerstiche in den Rücken einer Prostituierten in ihrem Zimmer; 6S.881/2000 vom 7. März 2001 E. 1c Erschiessen des schlafenden Ehemannes in der ehelichen Wohnung). Der Beschwerdeführer hat das Vertrauen seiner Freundin schamlos missbraucht und ihre Arglosigkeit unbeeindruckt ausgenutzt. Damit offenbart er ein besonderes Mass an Gefühlskälte. Die weiteren inneren Faktoren sind ebenfalls geeignet, die bereits aufgrund des äusseren Tatablaufs begründete Mordqualifikation zu bestätigen. Obwohl offengelassen wurde, ob der Beschwerdeführer seine Freundin tötete, um seinen Mut zu beweisen, ist erstellt, dass er nicht zuletzt aus Langeweile zur Waffe griff. Er tötete ohne nachvollziehbares Motiv. Für eine schwere Konfliktsituation liegen keine Anhaltspunkte vor. Auch dem Nachtatverhalten des Beschwerdeführers sind keine Gesinnungsmerkmale zu entnehmen, die auf das Vorhandensein von Skrupel schliessen liessen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz prüft, ob das Nachtatverhalten geeignet ist, die Tötung nicht als Mord erscheinen zu lassen, jedoch zum gegenteiligen Schluss kommt. Auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (Urteil S. 92 f. Ziff. A.9.1.2.4). Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz schliesse aus dem Nachtatverhalten auf die Skrupellosigkeit, geht fehl. Insgesamt zeugt die Tat von einer extremen Geringschätzung des menschlichen Lebens und ist besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB. Indem die Vorinstanz diese als Mord einstuft, verletzt sie kein Bundesrecht.
7.
Obwohl der Beschwerdeführer die Strafzumessung nicht beanstandet, ist sie von Amtes wegen zu überprüfen, da das Bundesgericht die Frage offenlässt, ob er das Opfer tötete, um seinen Mut zu beweisen (vgl. E. 5.2), und insofern von einem leicht abgeänderten Sachverhalt ausgeht.
Die Vorinstanz berücksichtigt das von ihr als erstellt erachtete Mordmotiv bei der Strafzumessung zu Recht nicht. Sie siedelt das objektive Verschulden des Beschwerdeführers im Rahmen aller denkbaren Morde im unteren Bereich an. Gleiches gilt für das subjektive Verschulden. Das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers würdigt sie leicht strafmildernd (recte strafmindernd) und erachtet eine Einsatzstrafe von 14 ½ Jahren als angemessen (Urteil S. 108 ff. Ziff. III.2). Aufgrund der weiteren Delikte erhöht sie die Strafe auf 16 Jahre (Urteil S. 113 ff. Ziff. III.3 f.).
Diese Strafe ist nicht zu beanstanden und hält sich im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die bundesgerichtlichen Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Andres