Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_82/2014
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Urteil vom 3. Februar 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.
Verfahrensbeteiligte
U.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. Januar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2013,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 10. Januar 2014 an U.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit und die Kostenrisiken hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von U.________eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Altersrente ausführlich dargelegt hat, dass dieser an der vorausgesetzten Mindestbeitragsdauer von mehr als 11 Monaten scheitert, da eine solche nicht mit dem erforderlichen vollen Beweis erstellt ist, dies trotz einlässlicher Nachforschungen bezüglich einer Erwerbstätigkeit oder eines Wohnsitzes in der Schweiz, welche die Ausgleichskasse in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes durchgeführt hat,
dass auch das Arbeitszeugnis vom 2. August 1985 als einzig vorhandener Beleg hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit nicht genügt, da daraus nur eine Tätigkeit von 2 Monaten im August und September 1985 hervorgeht,
dass der Beschwerdeführer zwar vorbringt, es sei nicht seine Schuld, dass der Arbeitgeber die Beiträge nicht einbezahlt hat, sich indes mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz, welche auf die Frage der Berichtigung bei fehlenden Einträgen im individuellen Konto Bezug nehmen, nicht weiter auseinandersetzt, indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich (BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 63) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend sein sollten,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers damit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Februar 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein