Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_984/2013
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Urteil vom 4. Februar 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Z.________.
Gegenstand
privatrechtliche Baueinsprache,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 5. März 2013.
Sachverhalt:
A.
Die Gemeinde Z.________ bewilligte am 27. September 2011 das Bauprojekt für die Verbreiterung der A.________strasse im Bereich A.________strasse xxx unter Bedingungen und Auflagen.
Am 19. Oktober 2011 gelangten X.________ sowie Y.________, denen die Bewilligung nicht zugestellt worden war, an den Regierungsrat des Kantons Schwyz. Sie beantragten, es sei ein Baustopp zu verfügen, und machten geltend, sie seien vom Bauvorhaben direkt betroffen und hätten zum Bauprojekt nicht Stellung nehmen können. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 erläuterte der Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons die Rechtslage.
B.
Am 3. November 2011 erhoben X.________ und Y.________ Einsprache gegen die Baubewilligung beim Gemeinderat Z.________ mit dem Hauptantrag, es sei ein ordentliches Verfahren zur Beurteilung des Baugesuchs einzuleiten und ein Baustopp anzuordnen. Ein Exemplar ihrer Eingabe sandten sie u.a. dem Bezirksgericht Schwyz zu. Der Einzelrichter am Bezirksgericht setzte ihnen am 4. November 2011 eine Nachfrist zur Begründung, weshalb eine privatrechtliche Einsprache zulässig und begründet sei.
Mit Eingabe vom 23. November 2011 erhoben sie "Klage gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates vom 8. November 2011" beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Schwyz. Am 25. November 2011 erstreckte dieser die angesetzte Frist zur Klageverbesserung letztmals bis 9. Dezember 2011 und trat auf die "Klage" vom 23. November 2011 nicht ein.
Am 5. Dezember 2011 reichten X.________ und Y.________ eine verbesserte Klage beim Bezirksgericht ein und beantragten, das im Amtsblatt ausgeschriebene Bauvorhaben sei mangels rechtlicher Sicherstellung der Zufahrt gerichtlich zu untersagen (Ziff. 1), der Kandelaber angrenzend an ihr Grundstück sei zu entfernen bzw. an den bisherigen Standort zurückzuversetzen (Ziff. 2) und die Beeinträchtigung ihrer Liegenschaft durch das Flächenwasser wegen der neu erstellten Strassenneigung sei zu untersagen (Ziff. 3).
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 trat das Bezirksgericht auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 mangels Zuständigkeit nicht ein und setzte der Gemeinde Z.________ Frist zur Klageantwort hinsichtlich der Begehren Ziff. 2 und 3. Sodann wurde am 26. Januar 2012 ein Augenschein durchgeführt. Mit Verfügung vom 1. März 2012 wies das Bezirksgericht die Einsprache ab.
Dagegen reichten X.________ sowie Y.________ eine Berufung an das Kantonsgericht Schwyz ein. Dieses wies die Berufung am 5. März 2013 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid reichten X.________ sowie Y.________ am 27. März 2013 beim Kantonsgericht eine mit "Revisionsgesuch" betitelte Eingabe ein. Mit Verfügung vom 28. März 2013 leitete das Kantonsgericht die Eingabe an das Bundesgericht weiter, weil die Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde noch nicht abgelaufen sei.
Das Verfahren wurde zunächst von der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung instruiert. Am 24. April 2013 ging die Vernehmlassung der Gemeinde Z.________ ein, zu welcher sich die Beschwerdeführer am 11. Mai 2013 äusserten. Am 13. Januar 2014 wurde den Parteien angezeigt, dass für die Beurteilung der Beschwerde die II. zivilrechtliche Abteilung zuständig sei.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine privatrechtliche Baueinsprache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). In der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid wird zutreffend die Beschwerde in Zivilsachen angegeben und die II. zivilrechtliche Abteilung ist zu deren Beurteilung zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 BGerR). Die Revision kann sich nur gegen rechtskräftige Urteile richten (vgl. Art. 328 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe vom 27. März 2013 wurde während noch laufender Rechtsmittelfrist eingereicht und deshalb zu Recht als Beschwerde an das Bundesgericht übermittelt (vgl. 139 III 120 E. 3.1.1 S. 122). Ob der für Beschwerde in Zivilsachen notwendige Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), erscheint fraglich, kann aber offen gelassen werden, weil die Beschwerde ohnehin ungenügend begründet ist und aus diesem Grund nicht auf sie eingetreten werden kann (im Einzelnen E. 4).
2.
Das Kantonsgericht hat befunden, dass die privatrechtliche Baueinsprache die Prüfung bezwecke, ob private Rechte der Ausführung einer geplanten Baute entgegenstünden; vorliegend sei das Bauprojekt aber bereits erstellt. Die behaupteten Immissionen könnten nicht Gegenstand der privatrechtlichen Baueinsprache bilden, die im summarischen Verfahren beurteilt werde; vielmehr wären diese in einem ordentlichen Schadenersatzprozess geltend zu machen. Ohnehin hätten die beweisbelasteten Beschwerdeführer die von Art. 684 ZGB geforderte übermässige Immission auf ihr Grundstück weder genügend substanziiert noch hinreichend bewiesen. Auch der Augenschein vom 26. Januar 2012 habe nicht gezeigt, inwiefern der Kandelaber übermässig auf ihr Grundstück einwirken oder bezüglich der Strassenentwässerung ein Mangel vorliegen würde bzw. die sichtbare Feuchtigkeit auf die vorgenommenen baulichen Massnahmen zurückzuführen wäre.
3.
Die Beschwerdeführer verlangen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Neubeurteilung nach einem Augenschein (Ziff. 1), eventuell die Koordination des Verfahrens gemäss Erkenntnissen der EMRK zwecks Beachtung der menschenrechtlichen Regeln über ein faires Gerichtsverfahren (Ziff. 2) und eventuell die Gewährung einer Sprungbeschwerde an die EMRK (Ziff. 3). Sie kritisieren das in ihren Augen unfachgemässe bauliche Vorgehen bei den Entwässerungsmassnahmen und machen in diesem Zusammenhang Vetternwirtschaft geltend. Sodann machen sie geltend, durch die Wahl des vereinfachten Bauverfahrens sei ihr elementarstes Recht auf ein ordentliches und faires Verfahrens verweigert worden; sie seien der unbegrenzten Macht der Politik des Gemeinderates ausgeliefert und diesem seien auch Mängel im Zusammenhang mit den Mutationsplänen vorzuwerfen. All dies verletze Art. 6 EMRK und sie (die Beschwerdeführer) würden seit Jahren willkürlich zwischen dem öffentlichen und privaten Recht hin- und hergeschoben. Man erwarte eine faire und demokratische Behandlung unter Berücksichtigung der elementarsten Minderheitsrechte im Rahmen der Menschenrechte, dass Recht und Gesetz vor ungebändigter Macht stünden.
4.
Die Sachverhaltsfeststellungen in angefochtenen Entscheid sind für das Bundesgericht bindend (Art. 105 Abs. 2 BGG). Diesbezüglich könnte einzig eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgebracht werden, wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252 und E. 1.4.2 S. 255). Solches bringen die Beschwerdeführer nicht bzw. jedenfalls nicht mit der an Willkürrügen zu stellenden Substanziierung vor, weshalb auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem baulichen Vorgehen - unabhängig von ihrer Relevanz für den rechtlichen Gegenstand des privatrechtlichen Verfahrens - nicht einzutreten ist.
In rechtlicher Hinsicht wird eine Verletzung von Art. 6 EMRK gerügt, wobei die Ausführungen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügen, sie aber auch inhaltlich nicht verfangen würden. Insbesondere folgt aus Art. 6 Abs. 1 EMRK kein unbedingter Anspruch auf Durchführung eines Augenscheines und schon gar nicht auf einen vor oberer Instanz wiederholten Augenschein; vielmehr kann ein Gericht ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte in vorweggenommener Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428; 131 I 153 E. 3 S. 157), was auch mit Bezug auf beantragte Augenscheine gilt (Urteil 1C_148/2007 vom 15. Januar 2008 E. 5). Ebenso wenig vermag die nicht weiter ausgeführte Behauptung der Beschwerdeführer, sie würden zwischen öffentlichem und privatem Recht hin- und hergeschoben, den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Schliesslich ist nicht im vorliegenden, sondern im noch hängigen öffentlich-rechtlichen Verfahren zu thematisieren, ob das Baubewilligungsverfahren korrekt durchgeführt wurde.
Nicht einzutreten ist schliesslich auf die gegenüber verschiedenen Behörden und Behördenvertretern erhobenen Pauschalvorwürfe, denen es nicht nur an Substanziierung mangelt, sondern die auch daran scheitern, dass die entsprechenden Institutionen bzw. Personen nicht der Amtsaufsicht des Bundesgerichtes unterstehen.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die als "Revisionsgesuch" betitelte Eingabe vom 27. März 2013 als Beschwerde entgegenzunehmen und auf diese nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind den Beschwerdeführern reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der nicht anwaltlich vertretenen Gemeinde Z.________ steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die als "Revisionsgesuch" betitelte Eingabe vom 27. März 2013 wird als Beschwerde entgegengenommen. Auf diese wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Z.________ und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli