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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_40/2014
Urteil vom 5. Februar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Dezember 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 3. Dezember 2013 auf ein Rechtsmittel nicht ein, weil die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskaution nicht nachgekommen war. In der Eingabe vor Bundesgericht befasst sich die Beschwerdeführerin mit der Prozesskaution im kantonalen Verfahren nicht, weshalb die Beschwerde die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt. Sie äussert sich nur materiell zur Sache, womit sich das Bundesgericht indessen nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie ist eine juristische Person, weshalb ihr die von ihr nachträglich verlangte unentgeltliche Rechtspflege nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gewährt werden kann. Da es nicht um ihr einziges Aktivum geht, liegt kein Ausnahmefall vor (Urteil 5A_446/2009 vom 19. April 2013, E. 4.2).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn