BGer 9C_867/2013 |
BGer 9C_867/2013 vom 05.02.2014 |
9C_867/2013 {T 0/2}
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Urteil vom 5. Februar 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte |
B.________, vetreten durch
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Rechtsanwalt Dr. Albert Rüttimann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(Invalidenrente; Beginn der Arbeitsunfähigkeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 24. September 2013.
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Sachverhalt: |
A. Der 1954 geborene B.________ war vom 16. Oktober 1985 bis zum 30. Juni 2008 (letzter effektiver Arbeitstag: 9. März 2007) als Schulhauswart bei der Gemeinde R.________ angestellt. Am 24. September 2007 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, namentlich veranlasste sie eine psychiatrisch-rheumatologische Begutachtung durch die Dres. med. H.________ und L.________ (Gutachten vom 19. Mai 2009) und verneinte mit Verfügung vom 16. Juni 2010 einen Leistungsanspruch. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hob diese Verfügung mit Entscheid vom 27. Januar 2011 auf und wies die Sache zur polydisziplinären Abklärung an die IV-Stelle zurück.
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Bevor die IV-Stelle eine Begutachtung am Institut X.________ durchführen lassen konnte, reichte B.________ ein polydisziplinäres Privatgutachten (umfassend eine psychiatrische, neurologische und rheumatologische Beurteilung) der Dres. med. O.________, M.________ und G.________ vom 2. Juli 2012 zu den Akten. Nach Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr. med. S.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation) vom 12. September 2012 und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle B.________ mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. März 2011 sowie eine Kinderrente ab 1. November 2012 zu.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. September 2013 ab.
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C. B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Festlegung des Rentenbeginns beantragen. Eventualiter sei der Rentenbeginn auf den 1. September 2006 festzusetzen bzw. es sei der Verlauf der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab 1. September 2005 von neutralen Ärzten zu bestimmen.
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Erwägungen: |
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung werden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3. |
3.1. Nach Würdigung der medizinischen Akten ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, das Gutachten der Dres. med. L.________ und H.________ vom 19. Mai 2009 beruhe auf einer echtzeitlichen Beurteilung der klinischen Auswirkungen des Gesundheitsschadens und sei grundsätzlich voll beweiskräftig. Daher sei für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 23. April 2009 (Datum der gutachterlichen Untersuchungen) darauf abzustellen. Somit habe in der angestammten Tätigkeit eine Einschränkung von maximal 30-35 % und in einer Verweistätigkeit eine von 10-15 % bestanden. Für den nachfolgenden Zeitraum sei von der Expertise der Dres. med. O.________, M.________ und G.________ vom 2. Juli 2012 auszugehen. Gemäss dieser seien schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar und eine leichte Tätigkeit noch zu 60 %. Indes könne der Expertise insoweit nicht gefolgt werden, als das Zumutbarkeitsprofil bereits seit 2009 gelten soll. Denn erst in den Untersuchungen der Dres med. N.________, Facharzt für Radiologie, vom 18. Februar 2010 und Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 12. März 2010 seien Befunde erhoben worden, gestützt auf welche die Privatgutachter schwere bis mittelschwere Tätigkeiten - damit auch die angestammte Tätigkeit - als unzumutbar beurteilten. Ab diesem Zeitpunkt habe zudem eine rentenbegründende Erwerbseinbusse vorgelegen. Folglich sei der von der Verwaltung festgelegte Beginn des Wartejahres (12. März 2010) nicht zu beanstanden, womit der Rentenanspruch am 1. März 2011 entstanden sei.
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3.2. Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt dergestalt, als es den Beginn des Rentenanspruchs nicht auf September 2007 hin festgelegt habe. Denn gestützt auf die Beurteilung der damaligen Hausärztin Dr. med. K.________ sei im September 2007 das Wartejahr erfüllt sowie eine 40 %ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vorhanden gewesen.
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Dieser Einwand dringt nicht durch. Zum einen postulierte die behandelnde Ärztin (welche ohne Facharzttitel firmierte) im Kurzbericht vom 26. März 2007 - ohne dies näher zu begründen und ohne Angabe von klinischen Befunden - lediglich eine (50 %ige) Arbeits- und keine Erwerbsunfähigkeit. Zum anderen beantragte sie die Durchführung einer Begutachtung, womit erhellt, dass sie eine fundierte Abklärung bzw. die Erstellung eines Zumutbarkeitsprofils für notwendig hielt. Mithin vermag der Beschwerdeführer mit diesem wenig beweiskräftigen Bericht keine anspruchsbegründende Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/cc S. 274) darzutun. Dasselbe gilt für die Berichte bzw. Zeugnisse der Dres. med. R.________, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, und A.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH. Denn abgesehen davon, dass solche Berichte aufgrund der Verschiedenheit von Expertise und Therapie grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind (Urteil 9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.3 mit Hinweis, Zusammenfassung in: SZS 2013 S. 487), fehlt (auch) diesen Ärztinnen eine fachärztliche (orthopädische) Befähigung, um die im Vordergrund stehende Rückenproblematik hinreichend zu beurteilen (Urteile 8C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 3.1; 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1; je mit Hinweisen). Folglich vermögen sie das Gutachten der Dres. med. L.________ und H.________ nicht in Zweifel zu ziehen. Den Beweiswert des Gutachtens schmälert auch die fachärztliche Beurteilung des Dr. med. E.________ vom 12. März 2010 nicht, welcher eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit (ab dem Untersuchungszeitpunkt) bescheinigte. Denn seine Einschätzung beruht auf einer Untersuchung, die fast ein Jahr nach der Begutachtung stattfand. Daher erscheint die vorinstanzliche Annahme, erst nach der bidisziplinären Begutachtung sei eine erhebliche Verschlechterung des somatischen Zustands eingetreten, nicht offensichtlich unrichtig. Hierfür sprechen im Übrigen auch die von Dr. med. E.________ erstmals dokumentierten klinischen Befunde (bspw. das Kletterphänomen).
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3.3. Mit Blick auf die Aktenlage ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, indem sie bis zum Zeitpunkt der objektivierten Verschlechterung des Gesundheitszustands (Untersuchung durch Dr. med. E.________ vom 12. März 2010) auf das Zumutbarkeitsprofil des bidisziplinären Gutachtens abgestellt hat und für die nachfolgende Zeit auf dasjenige des Privatgutachtens (vgl. Stellungnahme des RAD-Facharztes Dr. med. S.________ vom 12. September 2012). Infolge dessen war es bundesrechtskonform, den Beginn des Wartejahres auf den 12. März 2010 hin festzulegen. Schliesslich durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236) - ohne gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) oder das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zu verstossen - auf die beantragten medizinischen Abklärungen verzichten, weil davon keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten waren.
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3.4. Nach dem Gesagten hat es bei der Festlegung des Rentenbeginns durch das kantonale Gericht sein Bewenden. Das Zumutbarkeitsprofil sowie die Invaliditätsbemessung sind weiter nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung.
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4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - abgewiesen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Communitas Vorsorgestiftung und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. Februar 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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