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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_142/2014
Urteil vom 11. Februar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das BetmG,
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Januar 2014.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer ficht das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Januar 2014 (ST.2013.00170) an. Dieses Urteil ist nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist folglich unzulässig. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Aarau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Die Gerichtsschreiberin: Arquint