Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_30/2014
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Urteil vom 11. Februar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. Dezember 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2013 zweitinstanzlich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 120.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Ihr wird vorgeworfen, sie habe ihren Personenwagen bei einem Rot anzeigenden Lichtsignal auf der Strasse angehalten, sei dann ausgestiegen und habe sich für einige Zeit von ihrem Fahrzeug entfernt.
Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen Antrag zu stellen. Offensichtlich will sie freigesprochen werden.
2.
Die Beschwerdeführerin machte stets geltend, sie habe sich in einem rechtfertigenden Notstand befunden. Ein nachfolgender Fahrzeuglenker sei ebenfalls ausgestiegen und habe sie durch das offene Autofenster geschlagen, weshalb sie gezwungen gewesen sei, ihr Fahrzeug stehen zu lassen und auf einer nahe gelegenen Tramhaltestelle nach Zeugen zu suchen (angefochtenes Urteil S. 9 E. 3.2). Vor Bundesgericht rügt sie, die Vorinstanz sei in Bezug auf den Notstand von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.
Die Beweiswürdigung der kantonalen Richter kann vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt nicht.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin beschränkt sich auf unzulässige appellatorische Kritik. Die Vorinstanz stellt fest, es sei zwar beim geöffneten Fenster der Beschwerdeführerin zu einem verbalen Disput gekommen und der nachfolgende Lenker habe sich sogar in das Auto gelehnt. Indessen habe nicht erstellt werden können, dass er die Beschwerdeführerin geschlagen oder sonst Tätlichkeiten begangen habe (Urteil S. 10 E. 3.2.2). Die Beschwerdeführerin wiederholt vor Bundesgericht nur ihre Darstellung der Ereignisse, ohne dass sich daraus ergäbe, dass die Feststellungen der Vorinstanz willkürlich im oben umschriebenen Sinn wären.
Dass sie sich bei dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt in einer Notstandssituation befunden hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn