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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_70/2014
Urteil 11. Februar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. Y.________,
vertreten durch Fürsprecher André Seydoux,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Betrug, Urkundenfälschung etc.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. November 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Am 8. Juli 2013 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ein vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner 2 wegen Betrugs, Urkundenfälschung und eventuell ungetreuer Geschäftsbesorgung eingeleitetes Strafverfahren ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 27. November 2013 ab.
Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Entscheid vom 27. November 2013 sei aufzuheben. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 sei fortzuführen.
2.
Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihm, dass er adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Auf dieses Erfordernis kann bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens verzichtet werden. Indessen ist erforderlich, dass der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegt, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann, Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (BGE 127 IV 185 E. 1a; Urteil 1B_695/2012 vom 14. Februar 2013 E. 1.2).
Dem angefochtenen Entscheid und der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung gestellt hätte. In der Eingabe ans Bundesgericht äussert er sich zur Frage der Legitimation nicht. Insbesondere führt er nicht aus, inwieweit es um welche Zivilforderung gehen könnte. Dies wäre jedoch umso notwendiger gewesen, als ihm die Zivilgerichte bereits eine gewisse Summe zugesprochen haben (angefochtener Beschluss S. 3 oben). Mangels hinreichender Begründung der Legitimation ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn