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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_904/2013, 6B_911/2013
Urteil vom 12. Februar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
1. A.X.________,
2. B.X.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes,
Beschwerdeführer,
gegen
6B_904/2013
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Henzen,
Beschwerdegegnerinnen,
und
6B_911/2013
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
2. Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Henzen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft,
Beschwerden gegen die Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 28. Mai 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Kreisgericht Rheintal verurteilte die Beschwerdegegnerin 2 am 3. November/21. Dezember 2010 wegen Betrugs, versuchten Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und falscher Anschuldigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Von den Vorwürfen des Betrugs zum Nachteil der Beschwerdeführer und der Erschleichung einer falschen Beurkundung sprach es sie frei. Den Mitbeschuldigten, den Beschwerdegegner, sprach es vollumfänglich frei. In beiden Verfahren verwies es die Zivilklagen der Beschwerdeführer auf den Zivilweg.
Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Berufungen der Beschwerdeführer am 28. Mai 2013 ab, soweit es darauf eintrat.
Die Beschwerdeführer beantragen beim Bundesgericht im Wesentlichen, die Entscheide des Kantonsgerichts seien aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin 1 führt ihrerseits Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_909/2013).
2.
Die beiden Beschwerden lauten hauptsächlich gleich und richten sich gegen zwei weitestgehend identische Urteile. Es rechtfertigt sich, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu erledigen (BGE 133 IV 215 E. 1; 131 V 59 E. 1; je mit Hinweisen).
3.
Anfechtungsobjekt der Beschwerde an das Bundesgericht ist der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Das sind vorliegend die Urteile des Kantonsgerichts. Auf die Beschwerden ist nicht einzutreten, soweit erstinstanzliche Erwägungen gerügt werden oder die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheide beantragt wird (Beschwerden S. 2 und z.B. S. 5 Ziff. 3 oder S. 6 Ziff. 1).
4.
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 134 II 244 E. 2.1). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von kantonalem Recht. Solche Rügen prüft das Bundesgericht nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden sind. Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführer seien gemäss anwendbarem kantonalem Verfahrensrecht als Privatkläger nicht legitimiert, den Schuld- oder Strafpunkt der erstinstanzlichen Urteile anzufechten. Sie seien auch keine Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 OHG. Auf ihre Berufungen könne nur eingetreten werden, soweit sie die Zivilklagen beträfen (Urteile S. 4-6 E. II). Die erste Instanz habe diese zu Recht auf den Zivilweg verwiesen. Der von den Privatklägern geltend gemachte Schaden sei nicht die Folge einer strafbaren Handlung, sondern hänge vielmehr mit der ungeklärten zivilrechtlichen Situation zusammen (Urteil S. 6 f. E. III). Mit diesen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführer nicht (substanziiert) auseinander. Ihre Ausführungen genügen den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht. Auf die Beschwerden ist nicht einzutreten.
Auf die Anträge, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Begründung ebenfalls nicht einzutreten.
5.
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Die Verfahren 6B_904/2013 und 6B_911/2013 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini