BGer 8C_552/2013 |
BGer 8C_552/2013 vom 12.02.2014 |
{T 0/2}
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8C_552/2013
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Urteil vom 12. Februar 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte |
K.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 27. Juni 2013.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 9. August 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 27. Juni 2013,
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in die Verfügung vom 6. Januar 2014, mit welcher K.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 27. Januar 2014 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Einzelrichterin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Februar 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Heine
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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