Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2D_5/2014
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Urteil vom 13. Februar 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch Migration und Schweizer Ausweise.
Gegenstand
Gesuch um Kantonswechsel,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Dezember 2013.
Erwägungen:
1.
X.________, geboren 1985, aus Guinea stammend, reiste im April 2002 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens am 23. Februar 2006 leistete er der Ausreiseverpflichtung keine Folge. Am 14. Juli 2006 heiratete er eine Schweizerin und erhielt im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Ab 2004 kam es in regelmässigen Abständen zu Verurteilungen. Am 15. November 2004 wurde X.________ mit fünf Tagen Einschliessung (Jugendstrafe wegen im Dezember 2002 begangener Hehlerei), im Juni 2005 mit zwei Monaten Gefängnis (Vergehen gegen Ausländerrechtsgesetzgebung) sowie am 22. Februar 2007, 4. Oktober 2007 und 26. Januar 2011 mit Geldstrafen von 40 Tagessätzen (Vergehen gegen Ausländerrechtsgesetzgebung), von 240 Tagessätzen (Verkauf von 62 Gramm Kokainkügelchen zwischen Februar 2006 und Mai 2007) und von 120 Tagessätzen (Verkauf von 18,9 Gramm Kokaingemisch im Dezember 2010) sanktioniert. Am 5. Juni 2012 sodann kam es zu einer weiteren Bestrafung: Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ zu 24 Monaten Freiheitsstrafe (davon zwölf Monate unbedingt) wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes, begangen im Zeitraum vom 21. März 2010 bis zum 30. November 2011 (Verkauf von mindestens 59,4 Gramm Kokaingemisch und Aufbewahrung von 40 Portionen Kokaingemisch mit einem Gesamtgewicht von 71,9 Gramm). Von November 2011 bis November 2012 befand sich X.________ in Haft bzw. im Strafvollzug. Gleich nach seiner Inhaftierung verliess seine Ehefrau Zürich und zog gegen Ende 2011 zu ihren Eltern in den Kanton Solothurn.
Am 28. November 2012 ersuchte X.________ die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn um Bewilligung des Kantonswechsels, was diese mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 ablehnte, verbunden mit der Wegweisung aus dem Kantonsgebiet. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 24. Dezember 2013 ab.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 29. Januar 2014 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm den Kantonswechsel zu bewilligen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2.
2.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 6 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend den Kantonswechsel. Gegen derartige Entscheide ist, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht, allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zulässig (Urteile 2C_386/2013 vom 13. September 2013 E. 1.1; 2D_7/2013 vom 30. Mai 2013 E. 1.1; 2D_17/2011 vom 26. August 2011 E. 1.1; 2C_140/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2; 2C_886/2008 vom 4. Mai 2009 E. 2). So verhält es sich auch vorliegend; namentlich hat das Verwaltungsgericht bloss den Kantonswechsel, nicht auch abschliessend den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz oder eine Wegweisung aus der Schweiz beurteilt (im Unterschied zum Urteil 2C_140/2010 vom 17. Juni 2010 E. 3). Der Beschwerdeführer erhebt zu Recht Verfassungsbeschwerde.
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Verfassungsbeschwerde dient allein zur Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG); dazu zählen auch die von der EMRK garantierten Grundrechte (so implizit BGE 136 I 332 E. 3.1 S. 334; 134 I 184 E. 1.4 S. 189). Solche Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
2.3. Der Kantonswechsel von Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung ist in Art. 37 Abs. 1 und 2 AuG geregelt; wenn der Ausländer nicht arbeitslos ist und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen, hat er Anspruch auf den Kantonswechsel. Der Beschwerdeführer rügt nicht, dass Art. 37 AuG willkürlich gehandhabt worden sei. Indessen macht er geltend, die Verweigerung des Kantonswechsels verletze Art. 8 EMRK.
2.4. Das Verwaltungsgericht hat die Frage geprüft, ob ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG vorliege und die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz und seine Rückkehr nach Guinea im Lichte der sich gegenüberstehenden Interessen (unter anderem einerseits mehrfache Straffälligkeit mit zuletzt schwerwiegender Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, andererseits intakte und gelebte Ehe mit einer Schweizer Bürgerin, welcher eine Ausreise nach Guinea nicht zugemutet werden könnte, gewisse Integrationsleistungen, finanzielle Unabhängigkeit) gerechtfertigt und eine Einschränkung des von Art. 8 EMRK garantierten Rechts auf Familienleben verhältnismässig und damit zulässig wäre.
Dazu äussert sich der Beschwerdeführer zwar, doch vermögen seine Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Verweigerung des Kantonswechsels verfassungs- oder konventionswidrig wäre. Es kann vollumfänglich auf E. 3.2 - 3.4 des angefochtenen Urteils verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG).
2.5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
2.6. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller