Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_47/2014
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Urteil vom 14. Februar 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Thalhammer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 6. Dezember 2013.
In Erwägung,
dass zwischen dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer und der Beschwerdegegnerin als Arbeitgeberin ein Arbeitsverhältnis (Tätigkeit als Geschäftsführer im Hotel A.________ in B.________) bestand, das von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 unter sofortigem Verzicht auf die weitere Tätigkeit des Beschwerdeführers aufgehoben wurde ;
dass das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland mit Entscheid vom 3. Mai 2012 eine Klage des Beschwerdeführers abwies, mit der er u.a. die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung von Lohn für die Monate Dezember 2010 bis März 2011 von insgesamt Fr. 16'000.-- nebst Zins, eventualiter von Fr. 12'000.-- nebst Zins verlangt hatte;
dass das Kantonsgericht St. Gallen eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mit Entscheid vom 6. Dezember 2013 abwies;
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt, dieser Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm den Lohn für die Monate Dezember 2010 bis März 2011 von insgesamt Fr. 16'000.-- brutto nebst Zins zu bezahlen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Begründung der Beschwerde in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen hat und blosse Verweise auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreichen und daher unbeachtet bleiben müssen;
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);
dass die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe sich im Moment der Kündigung im siebten Dienstjahr befunden, weshalb das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Monaten auf ein Monatsende kündbar sei und die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer als Zwischenergebnis den Bruttolohn von Fr. 12'000.-- für die Monate Dezember 2010 bis Februar 2011 schulde;
dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang festhielt, die Beschwerdegegnerin habe gegenüber der Arbeitslosenkasse fälschlicherweise bescheinigt, es käme eine Kündigungsfrist von drei Monaten zur Anwendung, und dass der Beschwerdeführer von der Bescheinigung offensichtlich erst in der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2011 Kenntnis erhalten habe;
dass der Beschwerdeführer rügt, die Feststellung, er habe erst am 6. Dezember 2011 von der Bescheinigung Kenntnis erhalten, sei falsch, sei er doch bereits im Januar 2011 in den Besitz einer Kopie der Bescheinigung gelangt;
dass er damit indessen gegen die kritisierte Feststellung keine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge im vorstehend umschriebenen Sinn erhebt, in der namentlich darlegen würde, weshalb die Korrektur der Feststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein soll, was im Übrigen auch nicht ersichtlich ist;
dass somit auf diese Rüge von vornherein nicht einzutreten ist;
dass die Vorinstanz feststellte, es habe zwischen den Parteien eine Abrede bestanden, nach welcher der Beschwerdeführer seine Lohnbetreffnisse direkt ab dem auf seinen Namen lautenden Geschäftskonto, über das der geschäftliche Zahlungsverkehr des Hotels abgewickelt wurde, beziehe und mit seinen laufenden Privatbezügen verrechne;
dass die Vorinstanz nach eingehender Beweiswürdigung zum Schluss kam, das dem Beschwerdeführer zustehende Lohnbetreffnis sei mit Privatbezügen ab dem Geschäftskonto bereits getilgt worden, nachdem der Beschwerdeführer bezüglich diversen Bezügen vom Geschäftskonto, deren geschäftsmässige Begründetheit umstritten sei, nicht prozessrechtskonform belegt habe bzw. nachdem nicht davon auszugehen sei, dass diese geschäftsmässig begründet wären;
dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem auf diese Erwägungen gestützten Entscheid verletzt haben soll, sondern sich unter mehrfachen unzulässigen Verweisen auf seine kantonalen Eingaben auf blosse appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung beschränkt, bei der er überdies den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nach Belieben ergänzt, ohne dazu hinreichend begründete Sachverhaltsrügen im vorstehend umschriebenen Sinne zu erheben, die dem Bundesgericht eine Korrektur oder Ergänzung des Sachverhalts erlauben könnten;
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, die vorstehend umschriebenen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde beim Bundesgericht offensichtlich nicht erfüllt;
dass demnach auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer