BGer 8C_904/2013 |
BGer 8C_904/2013 vom 14.02.2014 |
{T 0/2}
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8C_904/2013
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Urteil vom 14. Februar 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte |
H.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2013.
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In Erwägung, |
dass H.________ mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 (Poststempel) Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2013 erhoben hat,
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dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 aufgefordert hat, bis spätestens am 16. Januar 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen,
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dass der Beschwerdeführer - nach ordnungsgemässer Zustellung der Verfügung vom 18. Dezember 2013- den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hat,
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dass dem Beschwerdeführer gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses bis zum 7. Februar 2014 angesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Verfügung vom 27. Januar 2014),
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dass die als Gerichtsurkunde an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandte Verfügung nach Ablauf der Abholfrist am 6. Februar 2014 als "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgelangt ist,
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dass diese Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit weiteren Hinweisen),
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dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist (Verfügung vom 27. Januar 2014) nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
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dass auf eine Kostenauflage für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Februar 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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