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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_174/2014, 2C_175/2014
Urteil vom 15. Februar 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2010,
Direkte Bundessteuer 2010,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 19. Dezember 2013.
Erwägungen:
1.
Am 29. März 2012 erhob X.________ Einsprache gegen die Ermessensveranlagungen zu den Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer. Das Kantonale Steueramt Zürich trat mit Entscheid vom 24. Januar 2013 auf die Einsprachen nicht ein, weil sie verspätet erhoben worden seien. Am 12. April 2013 trat auch das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich wegen Verspätung auf die gegen die Nichteintretensentscheide erhobenen Rechtsmittel (Rekurs bzw. Beschwerde) nicht ein.
In der Folge stellte X.________ ein Revisionsgesuch; er machte geltend, die Einsprachen seien rechtzeitig erfolgt. Das Kantonale Steueramt wies am 31. Mai 2013 das Gesuch und am 16. Juli 2013 die diesbezüglichen Einsprachen ab. Rechtsmittel an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich blieben erfolglos (Entscheid vom 5. November 2013). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit sowohl die Staats- und Gemeindesteuern wie auch die direkte Bundessteuer beschlagender Verfügung des Einzelrichters vom 19. Dezember 2013 nicht ein.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Februar 2014 beantragt X.________ dem Bundesgericht, es sei festzustellen, dass seine seinerzeitige Einsprache vom 29. März 2013 gegen den Einschätzungsentscheid für Staats- und Gemeindesteuern vom 16. Februar 2012 fristgerecht erfolgte, weil sie innerhalb von 30 Tagen seit Empfang (29. Februar 2012) erfolgte; die Vorinstanz/en sei/en zu verpflichten, auf die Einsprache einzutreten und sie materiell zu behandeln; eventualiter sei die Wiederherstellung der Frist zu gewähren, da keinerlei Verschulden vorliegt.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, inwiefern die verfahrensrechtlichen Normen, auf die er sich stützt, auf eine rechtsverletzende Weise gehandhabt worden seien.
Das Verwaltungsgericht tritt auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer sich zum einzig massgeblichen Streitgegenstand nicht geäussert habe. Zum Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht erklärt es ausschliesslich die Frage, ob das Steuerrekursgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass im vorliegenden Fall kein Revisionsgrund vorliege; der Beschwerdeführer setze sich in seiner Beschwerde mit keinem Wort mit den Voraussetzungen einer Revision auseinander, sondern mache lediglich geltend, dass er die Einsprachen rechtzeitig erhoben habe. Ergänzend führt das Verwaltungsgericht aus, dass das Steuerrekursgericht völlig zutreffend darlege, dass der Pflichtige bereits im ordentlichen Verfahren um die von ihm behauptete Rechtzeitigkeit seiner Einsprache gewusst habe, weshalb er diesbezügliche Rügen im Rechtsmittelverfahren gegen die Nichteintretensentscheide hätte vorbringen müssen; nachdem er die - diesbezügliche - Rechtsmittelfrist wegen eines Berechnungsfehlers verpasst habe, könne er dieselben Rügen nicht mehr revisionsweise geltend machen, weil das Revisionsverfahren nicht dazu diene, Fehler und Versäumnisse einer Partei nachträglich zu korrigieren.
Der vorliegenden Beschwerdefrist lässt sich auch nicht ansatzweise etwas entnehmen, was geeignet wäre, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung des Streitgegenstands als rechtsverletzend erscheinen zu lassen. Ebenso wenig befasst sich der Beschwerdeführer mit der Eventualerwägung des Verwaltungsgerichts, dass er die behauptete Rechtzeitigkeit seiner Einsprachen spätestens im Rechtsmittelverfahren gegen die entsprechenden Nichteintretensentscheide des Kantonalen Steueramtes hätte geltend machen müssen. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende, sachbezogene Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Damit kann dahinstehen, ob sie sich lediglich, wie nach dem Beschwerdeantrag, auf die Staats- und Gemeindesteuer oder auch auf die direkte Bundessteuer bezieht, wofür die Nennung der entsprechenden Verfahrensnummer sprechen könnte.
Nur ergänzend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung ein Postrückbehaltungsauftrag entgegen seiner Auffassung die vom Kantonalen Steueramt herangezogene Zustellfiktion regelmässig nicht dahinfallen lässt (BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.; Urteile 2C_740/2010 vom 3. März 2011 E. 2.3 und 6B_122/2009 vom 9. April 2009 E. 4).
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Februar 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller