Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_1227/2013
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Urteil vom 17. Februar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Amtsanmassung),
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 2. Dezember 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zug trat mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 auf ein kantonales Rechtsmittel gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. November 2013 nicht ein, weil sie nicht hinreichend begründet war. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2013.
2.
Der Beschwerdeführer wurde am 23. Dezember 2013 und 23. Januar 2014 aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 7. Februar 2014 einen Kostenvorschuss von 800.-- einzuzahlen. Der Vorschuss ging nicht ein. Indessen bestätigte die Bundesgerichtskasse am 5. Februar 2014, dass bei ihr noch ein Saldo von Fr. 1'000.-- zu Gunsten des Beschwerdeführers besteht. Es kann offenbleiben, ob unter diesem Gesichtswinkel auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
3.
Obwohl sich die Beschwerde ausdrücklich gegen die in E. 1 genannte Verfügung richtet, befasst sich der Beschwerdeführer damit nicht. Folglich genügen seine Ausführungen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Seine Erörterungen zu früheren bundesgerichtlichen Urteilen, zu seiner "Unschuld", zu den angeblichen "Ausreden" eines ehemaligen Regierungsrates, zu weiteren Gegnern und zur Verjährung gehen an der Sache vorbei und sind unzulässig. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn