Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4F_3/2014
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Urteil vom 18. Februar 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Niquille,
nebenamtlicher Bundesrichter Geiser Ch.,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Arnd Ulrich Kröger,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_344/2013 vom 21. Januar 2014.
In Erwägung,
dass die Gesuchsgegnerin mit Klage vom 7. September 2012 an das Bezirksgericht Luzern verlangte, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ihr Fr. 219'676.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2008 zu bezahlen;
dass das Bezirksgericht mit Entscheid vom 21. Februar 2013 auf die Klage nicht eintrat, weil es sich für örtlich unzuständig hielt;
dass das Obergericht des Kantons Luzern eine von der Gesuchsgegnerin erhobene Berufung mit Entscheid vom 28. Mai 2013 guthiess, den Entscheid des Bezirksgerichts aufhob und die Sache zur materiellen Beurteilung an das Bezirksgericht zurückwies;
dass das Bundesgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil 4A_344/2013 vom 21. Januar 2014 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Januar 2014 die Revision dieses Urteils beantragt;
dass für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG) und namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden muss, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1);
dass die Eingabe vom 30. Januar 2014 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Gesuchsteller darin keinen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG geltend macht, sondern dem Bundesgericht bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine eigene Sicht der Dinge darlegt und vorwirft, verschiedenen Tatsachen keine Aufmerksamkeit geschenkt zu haben;
dass somit auf das Gesuch nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer