Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_29/2014
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Urteil vom 18. Februar 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. November 2013.
In Erwägung,
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. November 2013betreffend den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente erhoben hat,
dass die Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Juli 2012 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, etwa als Fernmeldespezialist, festgestellt hat,
dass die Stellungnahme des RAD als medizinisches Aktengutachten grundsätzlich eine zulässige Entscheidungsgrundlage darstellt (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil 8C_199/2011 vom 9. August 2011 E. 2 mit Hinweis) und auf aktuellen medizinischen Erhebungen von behandelnden Ärzten beruht,
dass weiter die darin enthaltene Arbeitsfähigkeitsschätzung zwar nachvollziehbar sein, aber nicht auf jene anderer Ärzte gründen oder damit übereinstimmen muss,
dass schliesslich eine - im konkreten Fall berücksichtigte - Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht zwingend eine solche der Arbeitsfähigkeit nach sich zieht,
dass somit das RAD-Gutachten den - erhöhten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470) - Anforderungen an die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) genügt,
dass daher auch die darauf beruhende vorinstanzliche Feststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit für das Bundesgericht verbindlich bleibt ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass es bei der gegebenen Arbeitsfähigkeit zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art bedarf (SVR 2010 IV Nr. 48 S. 149, 9C_416/2009 E. 2.2 und 5.2), die hier nicht vorliegt,
dass betreffend den Anspruch auf Umschulung nicht nachvollziehbar begründet wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), inwiefern ein Invaliditätsgrad von 20 % vorliegen soll,
dass zudem laut Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 Männer im Bereich Telekommunikation im Anforderungsniveau 3 durchschnittlich einen deutlich über dem behaupteten Valideneinkommen liegenden Lohn erzielten, was bezogen auf die Tätigkeit als Fernmeldespezialist eine Invalidität und folglich einen Anspruch auf Umschulung ausschliesst,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Februar 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Die Gerichtsschreiberin: Dormann