BGer 1B_64/2014 |
BGer 1B_64/2014 vom 19.02.2014 |
{T 0/2}
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1B_64/2014
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Urteil vom 19. Februar 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.
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Gegenstand
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Haftentlassung / Zuführung ans Migrationsamt,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Februar 2014.
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Erwägungen: |
1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erhob am 11. November 2013 beim Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, Anklage gegen X.________ wegen Vergehens gegen das Ausländergesetz (namentlich Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG). Der Angeklagte soll sich vorsätzlich trotz rechtskräftig abgewiesenem Asylgesuch und damit einhergehendem Wegweisungsentscheid weiterhin und somit rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten haben, im Hinblick auf einen wegen desselben Delikts am 21. Juli 2011 ergangenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nunmehr im Zeitraum vom 22. Juli 2011 bis zum 15. Oktober 2013, als er in Winterthur verhaftet wurde.
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2. Gegen den Beschluss vom 5. Februar 2014 führt X.________ mit Eingabe vom 14. Februar 2014 Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
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3. Das bundesgerichtliche Verfahren wird in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen; so hat denn auch der Beschwerdeführer selbst kein dahingehend lautendes Ersuchen gestellt.
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4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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5. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
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Demnach wird erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie Rechtsanwalt Thomas Brunner, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Februar 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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