BGer 1F_36/2013
 
BGer 1F_36/2013 vom 19.02.2014
{T 0/2}
1F_36/2013
 
Urteil vom 19. Februar 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung,
Obergericht des Kantons Zug.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_381/2013 vom 29. Oktober 2013.
 
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Oktober 2013 (1B_381/ 2013) auf eine Beschwerde von X.________ wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung (Art. 48 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG) nicht eingetreten ist;
dass X.________ mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 sinngemäss um Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils 1B_381/2013 vom 29. Oktober 2013 ersucht hat;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass sich aus der Eingabe vom 13. Dezember 2013 nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 29. Oktober 2013 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli