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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_780/2013, 6B_1106/2013
Urteil vom 21. Februar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
6B_780/2013
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin,
und
6B_1106/2013
1. A.________,
2. B.________ KG,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
2. C.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
6B_780/2013
Revision (Sachbeschädigung usw.),
6B_1106/2013
Revision (Wiederaufnahme eines Ausstandsverfahren),
Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Juni 2013 und 31. Oktober 2013.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
1.1. A.________ und seine frühere Ehefrau waren einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafter der B.________ KG, deren Sitz sich in D.________ befand. Im April 2009 ersteigerte die E.________-Bank die im Eigentum der früheren Ehefrau von A.________ stehende Liegenschaft. Im Februar 2010 stellte die E.________-Bank als Eigentümerin der Liegenschaft gegen A.________ Strafantrag wegen Sachbeschädigung durch Schlagen eines Metallkeils in den Schlosszylinder der Eingangstüre zur Liegenschaft in D.________.
1.2.
1.2.1. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen erklärte A.________ mit Strafbefehl vom 30. März 2011 der Sachbeschädigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Eine hiegegen von A.________ erhobene Einsprache wies das Bezirksgericht Kreuzlingen am 7. Februar 2012 ab und bestätigte den Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt.
1.2.2. Mit Eingaben vom 30. März 2013 und 6. April 2013 stellte A.________ ein Revisionsgesuch. Am 11. Juni 2013 wies die Vizepräsidentin des Obergerichts des Kantons Thurgau sein Gesuch ab, das Revisionsverfahren sei bis zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen Staatsanwalt F.________, der die Staatsanwaltschaft im Verfahren vor dem Bezirksgericht Kreuzlingen vertreten hatte, zu sistieren. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies am 26. Juni 2013 das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
1.3.
1.3.1. Mit Eingaben vom 12., 13., 16., 18., 23. und 25. Mai 2013 beantragte A.________ den Ausstand der Vizepräsidentin des Obergerichts des Kantons Thurgau. Am 30. Mai 2013 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch mangels Vorliegens eines Ausstandsgrundes ab.
1.3.2. Am 8. Juni 2013 verlangte A.________ den Ausstand jener Richter, welche am Ausstandsentscheid vom 30. Mai 2013 betreffend die Vizepräsidentin des Obergerichts mitgewirkt hatten. Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 teilte die Vizepräsidentin mit, das Ausstandsgesuch sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich und es erfolgten prozessual keine Weiterungen. Am 17. Juni 2013 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Dr. G.________. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies am 26. Juni 2013 die am 8. Juni 2013 gestellten Ausstandsbegehren ab, soweit es darauf eintrat.
1.3.3. Am 24. Oktober 2013 beantragte A.________ die Wiederaufnahme des Ausstandsverfahrens gegen die Vizepräsidentin des Obergerichts bzw. die Revision des Entscheids des Obergerichts vom 30. Mai 2013. Am 31. Oktober 2013 trat das Obergericht auf das Revisionsgesuch nicht ein.
1.3.4. Mit Eingaben vom 4. und 7. November 2013 richtete A.________ wegen eines nachträglich entdeckten Ausstandsgrundes ein weiteres Ausstandsbegehren gegen Oberrichter Dr. G.________. Am 15. Januar 2014 wies das Obergericht des Kantons Thurgau das Ausstandsgesuch ab.
1.4.
1.4.1. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht gegen den Revisionsentscheid vom 26. Juni 2013.
1.4.2. A.________ führt ferner Beschwerde beim Bundesgericht gegen die Nichteintretensentscheide des Obergerichts vom 31. Oktober 2013 und 15. Januar 2014.
2.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beschwerdeführer wendet sich sowohl gegen den Entscheid über sein Revisionsgesuch als auch über seine Ausstandsgesuche bzw. die Wiederaufnahme des Ausstandsverfahrens. Diesen liegt zudem dasselbe Strafverfahren zugrunde. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Beschwerden gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
3.
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG müssen Rechtsschriften an das Bundesgericht unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten. Nach Abs. 2 Satz 1 derselben Bestimmung ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Soweit sich die Beschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen richtet, gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist.
3.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Vorbringen trotz weitschweifiger Ausführungen nicht in einer Weise, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Darüber hinaus ist weder in Bezug auf das Revisionsverfahren noch hinsichtlich des Ausstandsverfahrens ein formeller Antrag erkennbar. Die Eingaben des Beschwerdeführers richten sich, soweit ersichtlich, im Wesentlichen auf Aspekte, welche die Vorgeschichte des den angefochtenen Entscheiden zugrunde liegenden Sachverhalts betreffen. Diesen Vorbringen ist nicht zu entnehmen, inwiefern die Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen hat. Mit den Gründen für die Abweisung des Revisionsgesuchs und der Ausstandsgesuche durch das Obergericht setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Die Verfahren 6B_780/2013 und 6B_1106/2013 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Februar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Boog