BGer 2C_629/2013 |
BGer 2C_629/2013 vom 22.02.2014 |
{T 0/2}
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2C_629/2013
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2C_630/2013
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Urteil vom 22. Februar 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Gerichtsschreiberin Genner.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Rieder,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern.
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Gegenstand
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2C_629/2013
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Kantons- und Gemeindesteuern 2002 (Steuerbusse),
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2C_630/2013
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Direkte Bundessteuer 2002 (Steuerbusse),
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Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
X.________ ist (Mit-) Erfinder mehrerer patentierter Verfahren im Bereich der Biomechanik. Ab 1. März 2002 war er für die Y.________ AG tätig, deren Alleinaktionär er ist. Am 21. Mai 2002 reichte die Y.________ AG beim Institut für Geistiges Eigentum ein Gesuch um Patentierung eines elastischen Stabilisierungssystems für die Wirbelsäule ein. Im Gesuch gab sie X.________ als Erfinder an und hielt fest, gestützt auf das Arbeitsverhältnis mit diesem stehe das Recht auf das Patent ihr zu. In der Folge wurde das Patentgesuch - einem Antrag der Y.________ AG entsprechend - auf X.________ übertragen. Mit Sacheinlagevertrag vom 25. Oktober 2002 übertrug dieser alle Rechte aus seiner Erfindung gemäss dem genannten Patentgesuch zum Wert von Fr. 100'000.-- der zu gründenden Z.________ GmbH, wobei ihm der Betrag von Fr. 100'000.-- an seine Stammeinlage angerechnet wurde.
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B. |
Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2002 und 2003 sowie betreffend die direkte Bundessteuer 2002 auferlegte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Erbschafts-, Schenkungs- und Nachsteuern (ESN), X.________ u.a. Bussen von Fr. 26'xxx.xx (Kantons- und Gemeindesteuern 2002 und 2003) und von Fr. 12'xxx.xx (Direkte Bundessteuern 2002). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, X.________ habe mit dem Patentgesuch einen Non-valeur in die Z.________ GmbH eingebracht, weshalb diese faktisch auf die Liberierung des Nennwertes des Stammanteils von Fr. 100'000.-- verzichtet und ihm dadurch eine geldwerte Leistung erbracht habe.
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C. |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Juli 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sowohl betreffend die direkte Bundessteuer als auch betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern aufzuheben und ihn freizusprechen. Eventualiter sei von einer Busse abzusehen; subeventualiter sei die Busse auf die Mindesthöhe von einem Drittel des Einfachen der hinterzogenen Steuer zu reduzieren.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 ff. und Art. 90 BGG i.V.m. Art. 146 DBG [SR 642.11] sowie Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde des hierzu legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten (Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 BGG).
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1.2. Die Vorinstanz hat die Verfahren betreffend direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern vereinigt und ein einziges Urteil gefällt. Der Beschwerdeführer ficht dieses Urteil mit einer einzigen Beschwerdeschrift an. Dies ist zulässig, sofern in der Beschwerde zwischen der direkten Bundessteuer und den Kantons- und Gemeindesteuern unterschieden wird und aus den Anträgen hervorgeht, inwieweit die beiden Steuerarten angefochten sind und wie zu entscheiden ist (BGE 135 II 260 E. 1.3.2 S. 263 f.; 131 II 553 E. 4.2 S. 559). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
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1.3. Das Bundesgericht hat für die direkte Bundessteuer (2C_630/2013) und die Kantons- und Gemeindesteuern (2C_629/2013) praxisgemäss separate Dossiers angelegt. Eine Vereinigung der beiden Verfahren vor Bundesgericht rechtfertigt sich, soweit es um denselben Sachverhalt geht und sich bundes- und kantonalrechtlich dieselben Rechtsfragen stellen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]). Davon ist auszugehen, wenn - wie hier - harmonisiertes kantonales Recht betroffen ist; diesfalls ist eine vertikale Harmonisierung ohnehin angezeigt (Urteil 2C_392/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 1.1 mit Hinweisen).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinn mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).
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2. |
Streitig sind die von der Vorinstanz bestätigten Bussenanordnungen betreffend die direkte Bundessteuer 2002 und die Kantons- und Gemeindesteuern 2002. Beide Bussen wurden wegen vollendeter Steuerhinterziehung ausgesprochen.
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I. Direkte Bundessteuer |
3. |
Der Beschwerdeführer legt in umfangreichen Ausführungen seine Sicht des Sachverhalts dar. Er wiederholt dabei weitgehend das bereits vor der Vorinstanz Vorgetragene und vermag nicht aufzuzeigen, dass die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz offensichtlich falsch wären oder auf einer Rechtsverletzung beruhen würden. Das Bundesgericht ist daher an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden (vgl. ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, Basler Kommentar BGG, 2. Aufl. 2011, N. 34d zu Art. 105 BGG). Diese betreffen insbesondere die Abläufe bei der Patentanmeldung und der Übertragung des Patents sowie die Festlegung des Werts desselben bei der Übertragung von der Y.________ AG an den Beschwerdeführer.
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4. |
Der Beschwerdeführer erhebt zunächst prozessuale Rügen.
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4.1. Er macht geltend, der Anklagegrundsatz sei verletzt worden. Die Steuerrekurskommission sei in ihrem Entscheid nicht bloss von einer anderen rechtlichen Würdigung, sondern auch von einem anderen Sachverhalt ausgegangen als die Steuerverwaltung.
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4.1.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 BV hat jede angeklagte Person Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden; sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. Diese Garantien wurden vorliegend eingehalten. Wie die Vorinstanz zu Recht betont, hat die Steuerverwaltung den Beschwerdeführer klar und unmissverständlich darüber informiert, dass bezüglich der gesamten Vorgänge im Zusammenhang mit den Übertragungen des Patentgesuchs eine Steuerhinterziehung geprüft werde.
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4.2. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Steuerrekurskommission habe den Streitgegenstand geändert, indem sie von einem anderen Sachverhalt ausgegangen sei als die Steuerverwaltung.
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4.2.1. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen).
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Diese Garantien wurden vorliegend eingehalten. Der Sachverhalt, wie ihn die Steuerrekurskommission ihrem Entscheid zugrunde gelegt hatte, stand bereits ab Beginn des Verfahrens zur Diskussion und der Beschwerdeführer konnte sich dazu äussern.
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4.2.2. Der Streitgegenstand hat zum Ausgangspunkt das durch Verfügung geregelte Rechtsverhältnis und wird begrenzt durch die Beschwerdeanträge, mit denen dieses Rechtsverhältnis geändert oder aufgehoben werden soll. Vorliegend bestehen Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand in der Busse, welche insgesamt angefochten ist. Durch allfällige Sachverhaltsergänzungen, welche im Steuerrecht (auch infolge des Selbstdeklarationsprinzips) notwendig sein können, wird der Streitgegenstand jedoch nicht berührt.
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5. |
Gemäss Art. 175 Abs. 1 DBG wird mit Busse bestraft, wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
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5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der objektive Tatbestand dieser Bestimmungen sei nicht erfüllt.
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Soweit er dies damit begründet, die fragliche Erfindung habe zu seinem Privatvermögen gehört und zu keinem Zeitpunkt der Y.________ AG, stehen seine Behauptungen im Widerspruch zu den das Bundesgericht bindenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. dazu E. 3 vorstehend). Das gleiche gilt, soweit er vorbringt, eine Übertragung der Rechte am Patent habe nicht stattgefunden, und der Wert der überlassenen Rechte habe nicht Fr. 100'000.-- betragen.
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Sein Vorbringen, er habe seine Verfahrenspflichten objektiv nicht verletzt, weil die Nichtaufnahme der Stammanteile der Z.________ GmbH "pro memoria" ins Wertschriftenverzeichnis nicht bewirkt habe, dass der Steuerbetrag zu tief war, gehen an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat auf vollendete Steuerhinterziehung erkannt, weil der Beschwerdeführer durch die unentgeltliche Überlassung der Rechte am Patent von der Y.________ AG eine geldwerte Leistung erhalten hatte. Es ist offensichtlich, dass diese Nichtdeklaration zu einer unvollständigen Besteuerung des Beschwerdeführers Anlass gab.
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5.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung sei nicht erfüllt. Seine Vorbringen basieren jedoch auf der Prämisse, dass die Rechte an der fraglichen Erfindung ab Beginn ihm - dem Beschwerdeführer - zustanden und er diese gar nie an die Y.________ AG übertragen habe bzw. habe übertragen wollen.
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Die Vorinstanz hat in umfassender Weise dargelegt, weshalb die Erfindung der Y.________ AG zustand (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.3); darauf kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, er habe seine Erfindung schon lange vorher gemacht und habe sie im Mai 2002 nur noch niedergeschrieben, was einen Aufwand von zwei bis drei Tagen erfordert habe. Er habe die Erfindung in der Zeit seiner Anstellung bei einer anderen Unternehmung gemacht und diese hätte als seine damalige Arbeitgeberin Anspruch darauf gehabt, aufgrund besonderer Umstände diesen Anspruch jedoch nicht geltend gemacht. Abgesehen davon, dass diese Tatsachenbehauptungen nicht belegt werden, steht dem das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber, welcher als Alleinaktionär der Y.________ AG die Patentanmeldung für diese selbst vornahm und dabei vermerkte, der Anspruch stehe der Y.________ AG aufgrund des Arbeitsvertrags mit ihm - dem Beschwerdeführer - zu. Seine Behauptung, er habe dies in der Hoffnung getan, er würde als Erfinder mit einer AG im Rücken ernster genommen und könne dadurch eher Aufträge generieren, ist durch nichts belegt; im Gegenteil spricht die Übertragung auf ihn persönlich am 2. September 2002, also nur gerade 3 Monate später, deutlich dafür, dass derartige Motive nicht relevant sein konnten.
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5.3. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Strafzumessung. Gemäss Art. 175 Abs. 2 DBG beträgt die Busse in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
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6. |
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2002 als unbegründet abzuweisen ist.
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II. Kantons- und Gemeindesteuern |
7. |
Was die Verfahrensrügen betrifft, kann auf E. 4 verwiesen werden.
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8. |
Nach Art. 217 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 (StG/BE; BSG 661.11) wird mit Busse bestraft, wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Gemäss Art. 217 Abs. 2 StG/BE beträgt die Busse in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. Diese Bestimmungen entsprechen Art. 175 Abs. 1 und 2 DBG bzw. Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (AS 1991 1256). Das zum DBG Festgestellte gilt damit ebenfalls für die kantonalen Steuern.
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9. |
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2002 ist als unbegründet abzuweisen.
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III. Kosten und Entschädigung |
10. |
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Verfahren 2C_629/2013 und 2C_630/2013 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2002 wird abgewiesen.
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3. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2002 wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Februar 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Genner
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