Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_551/2013
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Urteil vom 24. Februar 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz, Stadelmann, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Surber,
gegen
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. April 2013.
Erwägungen:
1.
1.1. X.________, geboren 1989 und Staatsangehöriger der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, gelangte im Jahr 1999 im Rahmen des Familiennachzugs mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in die Schweiz. Hier erhielt er später die Niederlassungsbewilligung. Nach Abschluss der obligatorischen Schulen war er seit Februar 2008 bei verschiedenen Unternehmen als Hilfsarbeiter tätig. Er ist unverheiratet und kinderlos.
1.2. Am 28. Juni 2004 wurde X.________ wegen Einschleichdiebstahls, am 12. Februar 2008, 4. August 2011 und am 18. August 2011 jeweils wegen Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verurteilt. Zwischen Februar 2007 und 2008 wirkte X.________ an insgesamt 52 versuchten oder vollendeten Einbruchdiebstählen mit. Die Einbrüche vornehmlich in Schulhäuser, Autogaragen, Schiessstände oder Schützenhäuser ergaben eine Gesamtdeliktsumme von rund Fr. 100'000.--. Im Strafverfahren konnten u. a. elf Sturmgewehre mit rund 6'000 Schuss sichergestellt werden, die zum späteren Verkauf vorgesehen waren. Am 18. August 2011 sprach das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen X.________ zweitinstanzlich schuldig des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der qualifizierten Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs. Es belegte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon sechs Monate vollziehbar, die restlichen 24 Monate aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Kantonsgericht strafmindernd, dass einige Taten unvollendet geblieben waren, X.________ geständig war und Reue zeigte, ferner sein junges Alter im Tatzeitraum sowie sein Wohlverhalten seit über drei Jahren.
1.3. Nach verbüsster Freiheitsstrafe schloss X.________ mit einem Arbeitsvermittlungsunternehmen einen zunächst auf drei Monate befristeten Einsatzvertrag. Der Einsatz als Hilfsarbeiter/Monteur begann am 9. Oktober 2012 und erfolgte in einem Unternehmen der Energie- und Metallbautechnik. Bereits am 25. Mai 2012 hatte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung widerrufen. Die dagegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel an das Sicherheits- und Justizdepartement sowie an das Verwaltungsgericht blieben erfolglos (Entscheide vom 29. August 2012 und 30. April 2013).
1.4. Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. April 2013 sei aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Gericht anzuweisen, nach Ergänzung des Sachverhalts neu zu entscheiden. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde.
1.5. Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 24. Juni 2013 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.6. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den (End-) Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89, Art. 90 BGG ), da auf den Fortbestand dieser Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Sie erweist sich indessen als offensichtlich unbegründet. Sie ist demnach ohne Weiterungen mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren zu erledigen (Art. 109 BGG).
2.
2.1. Mit Blick auf die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist unstreitig, dass die Voraussetzungen für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung grundsätzlich erfüllt sind (Art. 63 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 62 lit. b AuG).
2.2. Streitig und zu prüfen ist die Frage der Verhältnismässigkeit des Widerrufs (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 I 31 E. 2.1 S. 32 f.; 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.; 135 II 377 E. 4.2 S. 381). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss den konkreten Verhältnissen angepasst sein (Art. 36 Abs. 3 BV i. V. m. Art. 96 AuG). Landesrechtlich zu beachtende Kriterien sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens der betreffenden ausländischen Person, der seit der Tat vergangene Zeitraum, ihr seitheriges Verhalten, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile.
2.3. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Tatbegehung besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - per se ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; 125 II 521 E. 4a/aa und 4a/bb S. 526 ff.; 122 II 433 E. 2c S. 436). Unter diesen Umständen muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Risiko weiterer Rechtsgüterverletzungen nicht hingenommen werden und ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch möglich, wenn die ausländische Person in der Schweiz geboren worden ist und ihr ganzes bisheriges Leben hier zugebracht hat (Ausländer der zweiten Generation; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass Einbruchsdelikte zu den Anlasstaten gehören, die gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a BV zum Verlust aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz führen. Diese Bestimmung ist zwar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unmittelbar anwendbar (BGE 139 I 16 E. 4.3), doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen bei der Auslegung des Gesetzes insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (zur "praktischen Konkordanz" bei der Anwendung dieser Norm: BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34).
2.4. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) sind zur Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen bei Ausländern der zweiten Generation dieselben Kriterien heranzuziehen, die das Bundesgericht landesrechtlich anwendet (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f.; 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34 f.; in jüngerer Zeit dazu die Entscheide des EGMR
Samsonnikov gegen Estland vom 3. Juli 2012 [52178/10] § 90 [im Aufenthaltsstaat geboren, acht Jahre Freiheitsstrafe im Verlauf von zwölf Jahren, keine "acts of juvenile delinquency"];
Balogun gegen Vereinigtes Königreich vom 10. April 2012 [60286/09] § 52 f. [ab dem dritten Altersjahr im Aufenthaltsstaat, als 20-Jähriger verurteilt zu drei Jahren Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten, "applicant cannot excuse his past criminal conduct by reference to his upbringing"];
Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [41548/06] § 53 ff. [im Aufenthaltsstaat geboren, acht Verurteilungen zu insgesamt vier Jahren Freiheitsstrafe wegen als Jugendlicher begangener Delikte]; ferner
Emre gegen Schweiz [Nr. 1] vom 22. Mai 2008 [42034/04] § 65 ff.). Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 122 II 1 E. 2 S. 5 f.). Die Prüfung kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteil 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Zusammenhang mit seiner beruflichen Situation. Er hatte im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, er habe eine Arbeitsstelle und als Beleg einen Vertrag vom 8. Oktober 2012 eingereicht. Gestützt darauf erwog das Verwaltungsgericht, bei der in der Beschwerde angeführten Arbeitsstelle handle es sich um einen dreimonatigen Einsatz als Hilfsarbeiter/Monteur, den der Beschwerdeführer ab 9. Oktober 2012 für eine Temporärfirma bei der Y.________ AG in A.________/SG erbracht habe. Zu seiner gegenwärtigen Beschäftigungssituation lägen keine Informationen vor. Gestützt darauf folgerte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer erscheine in beruflicher Hinsicht nach wie vor nicht stabil integriert.
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, aus dem eingereichten Vertrag sei ersichtlich gewesen, dass das Arbeitsverhältnis auf drei Monate beschränkt gewesen sei, aber mit dem Hinweis, dass dieses stillschweigend weitergeführt werden könne. Das Verwaltungsgericht habe nicht davon ausgehen können, dass das Arbeitsverhältnis nach drei Monaten beendet gewesen sei. Tatsächlich habe das Arbeitsverhältnis weitergedauert. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes hätte das Gericht die entsprechende Information einholen müssen.
Ferner reicht der Beschwerdeführer als Novum einen Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2013 ein, woraus hervorgehe, dass er sich im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts noch immer in ungekündigtem Arbeitsverhältnis bei der Y.________ AG befunden habe.
3.3. Ob die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, oder ob es vielmehr Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, auf die (stillschweigende) Verlängerung des Einsatzvertrages hinzuweisen, kann hier indes offen bleiben. Selbst wenn die Vorinstanz vom Eintritt in einen unbefristeten Einsatzvertrag ausgegangen wäre, hätte dies am Ergebnis nichts geändert. Zum einen vermag der Bestand eines unbefristeten Einsatz- oder Arbeitsvertrages für sich allein keine gute berufliche Integration in der Schweiz zu begründen. Zum anderen wiegen die strafrechtlichen Verfehlungen derart schwer (vorne E. 1.2 und hinten E. 4.1), dass selbst eine gute berufliche Integration in den Hintergrund zu treten hätte.
3.4. Was sodann den unbefristeten Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2013 zwischen dem vormaligen Einsatzunternehmen und dem Beschwerdeführer anbelangt, wurde dieser nach Ergehen des vorinstanzlichen Urteils geschlossen. Als echtes Novum ist er vor Bundesgericht unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG).
4.
4.1. Die Vorinstanz würdigt das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz als erheblich. Sie hält hierzu fest, gemäss Strafurteil habe der Beschwerdeführer an 52 vollendeten oder versuchten Einbruchdiebstählen mitgewirkt. Er sei banden- und auch gewerbsmässig vorgegangen, obwohl er zu dieser Zeit "regelmässiges und genügendes Einkommen aus legaler Tätigkeit" erzielt habe. Die Gesamtdeliktsumme habe ein Ausmass von rund Fr. 100'000.-- erreicht. Angesichts des eben erst erreichten Mündigkeitsalters habe das Kantonsgericht eine leichte Strafminderung berücksichtigt. Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerde ein, die Taten, die zur strafrechtlichen Verurteilung geführt haben, seien "schwerer Natur" gewesen. Er habe aber die nötigen Lehren gezogen und sich seit Beendigung des Strafvollzugs nichts mehr zuschulden kommen lassen. Er habe sich seit den Taten in den Jahren 2007/2008 weitestgehend wohlverhalten. Die beiden Strafurteile vom August 2011 wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung seien mit den Straftaten aus den Jahren 2007/2008 nicht vergleichbar.
4.2. Der Beschwerdeführer wirkte an rund vier Dutzend vollendeten bzw. versuchten, banden- und gewerbsmässig begangenen Einbruchdiebstählen mit. Begangen von Februar 2007 bis April 2008, zeigt sich, dass die Taten gewissermassen im Wochentakt verübt wurden. Er äusserte hohe kriminelle Energie, er erbeutete Waffen und Munition, die dem Verkauf dienen sollten, und er verursachte beträchtlichen Sachschaden, was alles im Fall eines Drittstaatsangehörigen auch unter generalpräventiven Aspekten (Urteile 2C_501/2013 vom 8. November 2013 E. 4.4; 2C_259/2013 vom 29. Juli 2013 E. 3.6) gewürdigt werden kann. Das jugendliche Alter wurde strafrechtlich berücksichtigt. Dennoch belief sich die ausgesprochene Freiheitsstrafe auf 30 Monate. Zwischen erst- und zweitinstanzlichem Strafurteil wurde er zweimal gebüsst, das zweite Mal u. a. wegen Missachtens eines polizeilichen Handzeichens. Das Verschulden ist insgesamt als schwer zu bezeichnen. Bundesrechtskonform gelangt die Vorinstanz zum Schluss, es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.
4.3. Die geltend gemachten persönlichen Interessen vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen. Mit der Vorinstanz ist hinter die Integration ein Fragezeichen zu setzen. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seinem zehnten Lebensjahr in Mazedonien, womit er die prägenden Kinderjahre in seinem Heimatland verbracht hat. In der Schweiz schloss er die obligatorischen Schulen ab, um anschliessend ohne Berufslehre als Hilfsarbeiter tätig zu sein. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf gesellschaftliche Beziehungen zur Schweiz und einen Freundeskreis. Seine Ausführungen lassen freilich keine Rückschlüsse auf eine tatsächliche Verwurzelung zu. Nachdem der Beschwerdeführer bis zu seinem zehnten Lebensjahr in Mazedonien gelebt hat und mit Blick auf seine familiären Bezüge kann davon ausgegangen werden, dass er mit sozio-kulturellen Gegebenheiten in Mazedonien vertraut ist, auch wenn er angibt, die mazedonische Sprache nicht zu beherrschen. Die berufliche und soziale (Wieder-) Eingliederung des erst bald 25-jährigen Beschwerdeführers erscheint als durchaus möglich und ohne Weiteres zumutbar.
4.4. Der Beschwerdeführer wird in seiner Heimat eine neue Existenz aufbauen können. Er ist unverheiratet und kinderlos, womit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung gegebenenfalls zu einer Beeinträchtigung der Beziehung zu Eltern, Geschwistern und Verwandten führen kann. Er ist freilich längst mündig, ohne dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht wird, das über die üblichen affektiven Bindungen hinausreicht (Urteil des EGMR
Emonet gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 [39051/03] § 35; BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 E. 1d f. S. 260 ff.). Die familiären Beziehungen lassen sich auch aus Distanz pflegen (Urteil des EGMR
Vasquez gegen Schweiz vom 26. November 2013 [1785/08] § 48). Eine besonders intensive, über eine übliche Integration hinausgehende private Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. eine entsprechend vertiefte soziale Beziehung zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich, die unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Privatlebens gegen den Widerruf sprechen könnte, ist ebenso wenig ersichtlich (BGE 134 II 1 E. 4.2 S. 5; 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286).
5.
Bundes- (Art. 95 lit. a BGG) und Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) werden damit durch den angefochtenen Entscheid nicht verletzt. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i. V. m. Art. 65 BGG). Dem Kanton St. Gallen steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Kocher