BGer 8C_155/2014 |
BGer 8C_155/2014 vom 25.02.2014 |
{T 0/2}
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8C_155/2014
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Urteil vom 25. Februar 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte |
S.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Unbekannt,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Materie unbekannt,
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Beschwerde gegen einen Entscheid des
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Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.
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in Erwägung, |
dass S.________ mit Eingabe vom 30. Januar 2014 (Poststempel) Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern erhoben hat, ohne den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid beizulegen,
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dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Februar 2014 aufgefordert hat, den Formmangel der fehlenden Beilage gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 14. Februar 2014 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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dass die als Gerichtsurkunde an die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse versandte Verfügung nach Ablauf der Abholfrist als "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgelangt ist,
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dass diese Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit weiteren Hinweisen),
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dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG nicht innerhalb der mit Verfügung vom 3. Februar 2014 angesetzten, am 14. Februar 2014 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat,
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dass überdies die Beschwerde vom 30. Januar 2014 den weiteren, in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen klarerweise nicht zu genügen vermag, weshalb auch insoweit auf das Rechtsmittel wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
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dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG vorzugehen ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Februar 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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