BGer 8F_15/2013 |
BGer 8F_15/2013 vom 25.02.2014 |
{T 0/2}
|
8F_15/2013
|
Urteil vom 25. Februar 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
|
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
|
Gerichtsschreiber Batz.
|
Verfahrensbeteiligte |
J.________,
|
Gesuchstellerin,
|
gegen
|
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
|
Gesuchsgegnerin.
|
Gegenstand
|
Unfallversicherung (Revision),
|
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_182/2010 vom 2. Juli 2010.
|
Nach Einsicht |
in das Revisionsgesuch der J.________ vom 6. Dezember 2013 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_182/2010 vom 2. Juli 2010 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
|
in die Verfügung vom 10. Januar 2014, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen und der Versicherten zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- eine Frist von 14 Tagen seit Empfang der Verfügung gesetzt wurde, wobei auf die Folgen bei Nichtleistung des Vorschusses hingewiesen wurde,
|
in die Verfügung vom 11. Februar 2014, mit welcher J.________ nach nicht erfolgter Leistung des Kostenvorschusses zur Bezahlung desselben eine Nachfrist bis zum 24. Februar 2014 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
|
in die Eingabe der J.________ vom 20. Februar 2014 (Poststempel),
|
in Erwägung, |
dass die Gesuchstellerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 10. Januar 2014 wegen Aussichtslosigkeit erfolgten Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung - auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen (Art. 62 Abs. 3 BGG) Nachfrist (Verfügung vom 11. Februar 2014) nicht geleistet hat,
|
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
|
dass hieran die Eingabe der Gesuchstellerin vom 20. Februar 2014, mit welcher unter erneutem Hinweis auf Bedürftigkeit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erneuert wird, nichts ändert,
|
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird,
|
erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 25. Februar 2014
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Leuzinger
|
Der Gerichtsschreiber: Batz
|