Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_1253/2013
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Urteil vom 26. Februar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellungsverfügung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. November 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht Schwyz trat am 27. November 2013 auf eine kantonale Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer seine ungenügende Eingabe auch innert erstreckter Nachfrist nicht verbessert hatte. Die Beschwerde vor Bundesgericht ist als querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG einzustufen und damit unzulässig. Sie enthält nebst Ausführungen, die nicht zur Sache gehören, nur unsubstanziierte Rügen. So genügt das Vorbringen, es werde die örtliche, sachliche, formelle, materielle, funktionelle und personelle Zuständigkeit der Behörden des Kantons Schwyz bestritten (Beschwerde S. 4), in keiner Weise den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn