Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_691/2013
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Urteil vom 27. Februar 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Zähndler.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Aargau,
Rechtsdienst, Tellistrasse 67, 5001 Aarau 1,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2010; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 25. Juli 2013.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1984) hat 2004 eine kaufmännische Lehre samt Berufsmaturität abgeschlossen. Danach absolvierte er die Rekruten- und die Unteroffiziersschule und war von November 2006 bis Februar 2008 als Militärpolizist tätig. Ab März 2008 besuchte X.________ für den Kanton Glarus (bei der Kantonspolizei Zürich) die einjährige Polizeischule. Er verpflichtete sich, während mindestens fünf Jahren im Glarner Polizeicorps Dienst zu leisten bzw. bei vorzeitigem Austritt pro Jahr einen Fünftel der Ausbildungskosten (Total Fr. 30'000.--) zurückzuzahlen.
Unmittelbar nach Beendigung seiner Ausbildung zum Polizisten schied X.________ aus dem Glarner Polizeicorps aus und trat der Regionalpolizei Brugg bei. Die Stadt Brugg übernahm die dem Kanton Glarus geschuldete Ablösesumme, verpflichtete X.________ aber ihrerseits, bei einem Austritt innerhalb von fünf Jahren die Ablösesumme anteilsmässig zurückzuerstatten. Nachdem dieser die Regionalpolizei Brugg Ende Juni 2010 wieder verlassen und als Fachspezialist Vollzug Asyl ins kantonale Migrationsamt gewechselt hatte, forderte die Stadt Brugg von X.________ vier Fünftel der Ablösesumme, ausmachend Fr. 23'664.--, zurück; ein Rekurs gegen diesen Entscheid blieb erfolglos.
B.
Die Steuerkommission Aarau veranlagte X.________ mit Verfügung vom 4. September 2011 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 mit einem Einkommen von Fr. 48'300.--. Dabei verweigerte sie den unter dem Titel von Weiterbildungskosten geltend gemachten Abzug der Ablösesumme. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerkommission Aarau am 31. Oktober 2012 ab, und das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau wies einen gegen diesen Entscheid gerichteten Rekurs am 23. Mai 2013 ebenfalls ab.
C.
Gegen dieses Urteil erhob X.________ am 27. Juni 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und ersuchte unter anderem um unentgeltliche Rechtspflege. Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wies das Gesuch mit Verfügung vom 25. Juli 2013 wegen Aussichtslosigkeit ab.
D.
Hiergegen führt X.________ am 13. August 2013 Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, ihm sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids für das vorinstanzliche Verfahren und auch im Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verzichtet auf eine Vernehmlassung. Es weist darauf hin, dass dem Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren (betreffend die Abzugsfähigkeit von Kosten für einen Chinesischkurs) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet, ebenso das Steueramt des Kantons Aargau, das den angefochtenen Entscheid allerdings ausdrücklich als korrekt erachtet.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist eine Zwischenverfügung eines letztinstanzlichen kantonalen Gerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG), mit dem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131 mit Hinweis). Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ist auszugehen, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern - wie hier - zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (BGE 128 V 199 E. 2b S. 202 mit Hinweisen; Urteil 4A_483/2013 vom 1. November 2013 E. 1.5). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (Urteil 5A_145/2010 vom 7. April 2010 E. 1.1). In dieser geht es hier um eine Steuerveranlagung, mithin um eine Streitsache, die der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unterliegt (Art. 82 ff. BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Insoweit steht dasselbe Rechtsmittel auch gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor der Vorinstanz offen. Auf die im übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Verwaltungsgericht hat das Ersuchen des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen, weil es dessen Rechtsmittel als aussichtslos erachtete.
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweis). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).
3.
Strittig ist vorliegend die Qualifikation der Kosten der vom Beschwerdeführer absolvierten Polizeischule als Weiterbildungs- oder aber als Ausbildungskosten.
3.1. Nach § 35 Abs. 1 lit. e des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 (StG/AG) werden insbesondere "die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten" zum Abzug zugelassen. Eine identische Regelung findet sich in Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) sowie in Art. 26 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). Darunter fallen indes nur solche Kosten, die im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen, nicht dagegen Kosten für die erstmalige Aufnahme einer Berufstätigkeit bzw. für einen neuen (oder zusätzlichen) Beruf (vgl. § 41 lit. b StG/AG und Art. 34 lit. b DBG, welche diese Aufwendungen unter dem Titel der "Ausbildungskosten" ausdrücklich vom Abzug ausschliessen). Für die Abzugsfähigkeit genügt es, dass die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen. Dazu gehören nicht nur Anstrengungen, um den Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern vor allem auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs. Abzugsfähig sind insbesondere Fortbildungskosten zur Sicherung der bisherigen Stelle. Nicht darunter fallen hingegen Auslagen für eine Fortbildung, die dem Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar dem Umstieg in einen anderen Beruf dient (Urteil 2C_28/2011 vom 15. November 2011 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz hat die Aussichtslosigkeit der Beschwerde damit begründet, die Kosten für die Polizeischule stellten ungeachtet der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Militärpolizei klarerweise nicht abzugsfähige Ausbildungskosten dar, da ihn das Erlernte für einen neuen, zusätzlichen Beruf qualifizierte. Diese Einschätzung erscheint aufgrund der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Einschätzung als zutreffend. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht davon auszugehen, dass er mit dem Besuch der Polizeischule seine Qualifikationen für die Ausübung des ursprünglich erlernten Berufs des kaufmännischen Angestellten oder des anschliessend ausgeübten Berufs des Militärpolizisten verbessert habe. Vielmehr dürfte er sich damit ein neues und im Wesentlichen anderes Berufsfeld eröffnet haben. Bei der Polizeischule handelt es sich um einen kompletten Lehrgang, der sich an Personen wendet, die typischerweise einen völlig anderen Beruf erlernt und ausgeübt haben oder - als Maturanden - noch gar keine Berufsbildung abgeschlossen haben. Daraus erhellt, dass die Ausbildung zum Polizisten nicht mit einer Weiterbildung gleichzusetzen sein dürfte, muss letztere doch stets mit dem gegenwärtigen Beruf im Zusammenhang stehen (vgl. Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 13 Rz. 24).
Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass für die Abgrenzung zwischen Ausbildungs- und Weiterbildungskosten die konkreten Umstände des Einzelfalls massgeblich sind. Vorliegend fällt auf, dass die strittigen Kosten (Fr. 30'000.-- für die ganze Polizeischule) absolut betrachtet und auch im Verhältnis zum erzielten Salär hoch sind. Es handelt sich ausserdem um eine Vollzeitausbildung, was ebenfalls gegen die Qualifikation als Weiterbildung spricht; daran vermögen die während der Polizeischule absolvierten Praktika nichts zu ändern.
3.3. Bei diesem Ergebnis durfte die Vorinstanz das bei ihr erhobene Rechtsmittel als aussichtslos bezeichnen und folglich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen. Die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach die Kosten für den Beschwerdeführer nur entstanden seien, weil er vor Ablauf der Frist von fünf Jahren seine Arbeitsstelle gewechselt habe, braucht nicht geprüft zu werden.
4.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG). Seinem Gesuch, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, kann nicht entsprochen werden, da der angefochtene Entscheid im Einklang mit der gefestigten und veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichts steht und der Beschwerdeführer deshalb nicht mit einer Gutheissung seines Rechtsmittels rechnen durfte (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Zähndler