Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_718/2013
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Urteil vom 27. Februar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Grass,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.________, vertreten durch Advokat Patrick Frey,
3. B.________, vertreten durch Advokat Erik Wassmer,
4. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung); Grundsatz "in dubio pro duriore",
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Juni 2013.
Sachverhalt:
A.
X.________ erstattete am 15. Mai 2009 Strafanzeige gegen A.________, B.________ und einen unbekannten Täter wegen mehrfacher Vergewaltigung begangen ca. im November 2005 in der damals von A.________ gemieteten Dachwohnung.
Das Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland eröffnete am 20. Mai 2009 die Untersuchung und befragte X.________ am 28. Mai 2009. Am 23. Oktober 2009 dehnte es die Voruntersuchung auf mehrfache Vergewaltigung und mehrfache sexuelle Nötigung aus und führte sie anstelle der bisher unbekannten Täterschaft gegen C.________. Die Einvernahme von A.________ und B.________ erfolgte am 30. Oktober 2009. Da sich C.________ zu diesem Zeitpunkt in Israel befand, wurde er erst am 10. Juni 2010 befragt. Weitere Einvernahmen fanden mit der Schwester und dem Ex-Freund von X.________ und mit P.________, einem Kollegen der Beschuldigten, statt. Am 2. November 2010 wurde X.________ wieder befragt.
B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, stellte das Verfahren gegen A.________, B.________ und C.________ wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zum Nachteil von X.________ mit Verfügung vom 12. Februar 2013 ein. Das Obergericht des Kantons Bern wies die dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 21. Juni 2013 ab.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen A.________, B.________ und C.________ wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung fortzuführen resp. Anklage zu erheben.
D.
Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten auf eine Stellungnahme. B.________, C.________ und A.________ beantragen in ihren Vernehmlassungen sinngemäss , die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Eingabe vom 31. Januar 2014 nahm X.________ ihr Recht zur Replik war.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin ist durch die angezeigten Straftaten in ihren Rechten unmittelbar verletzt. Sie hat sich als Privatklägerin konstituiert. Der angefochtene Entscheid kann sich auf die Beurteilung ihrer vorbehaltenen Zivilansprüche auswirken (Strafanzeige vom 15. Mai 2009 S. 2). Sie ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 319 StPO und des Grundsatzes "in dubio pro duriore". Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, der Einstellungsgrund nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO sei gegeben. Sie nehme den Entscheid in der Sache vorweg. Es sei nicht nur Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheine als ein Freispruch, sondern auch in Zweifelsfällen, insbesondere, wenn es sich bei den angezeigten Taten - wie vorliegend - um schwere Sexualdelikte handle (Beschwerde S. 8-10 und S. 20).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz setze sich nicht genügend mit den von ihr aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüchen in den Aussagen der Beschwerdegegner auseinander. Es fehle eine Erklärung dafür, wie sich diese in derart zentralen Punkten wie dem Beginn der sexuellen Handlungen, der Benützung eines Kondoms und der Reihenfolge der sexuellen Handlungen "getäuscht" haben könnten. Ebenso bleibe offen, welche Version glaubhafter sei als ihre eigene Darstellung. Aufgrund der gewichtigen Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdegegner hätte die Vorinstanz an diesen Varianten zweifeln müssen. Dies umso mehr, als die Angaben des Beschwerdegegners 3 erhebliche Zweifel aufkommen liessen, ob die sexuellen Handlungen einvernehmlich stattfanden. Die Vorinstanz stelle unzutreffend fest, ihre Aussagen würden keinen Detailreichtum aufweisen und sie habe keine Interaktionen resp. Gespräche wiedergegeben. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass ihre Angaben nicht sehr detailreich seien, könne daraus nicht abgeleitet werden, sie habe falsch ausgesagt. Es möge zwar zutreffen, dass sich erlebnisgestützte Aussagen im Allgemeinen durch eine Vielfalt von Detailangaben auszeichneten. Gerade bei Sexualdelikten bestünden aber Besonderheiten. Es gebe mannigfache psychologische Erklärungen, weshalb ein Opfer das Intimerlebnis nicht in voller Detailliertheit schildern könne. Es bedürfe der Beurteilung der persönlichen Situation und Kompetenzen der aussagenden Person sowie gegebenenfalls der Durchführung einer Sexualanamnese. Es sei Sache des Gerichts, eine detaillierte Aussageanalyse vorzunehmen. Dabei müsse auch der Motivhintergrund überprüft werden. Bei einer Anzeigeerstattung rund zwei Jahre nach der Tat stelle sich nicht unberechtigt die Frage nach dem Motiv einer möglichen falschen Anschuldigung. Schliesslich überspanne die Vorinstanz die Anforderungen an die Umschreibung von Nötigungsmittel und geleistetem Widerstand. Die von ihr geforderte Detailliertheit finde im Gesetz keine Stütze (Beschwerde S. 11 ff.)
2.2. Die Vorinstanz hält fest, es sei unbestritten, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und den drei Beschwerdegegnern in der Wohnung des Beschwerdegegners 2 zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Bestritten sei, ob dies einvernehmlich erfolgte (Beschluss S. 9 E. 5). Die Schwester der Beschwerdeführerin habe bestätigt, dass sich diese ihr anvertraut habe. Ihren Aussagen lasse sich aber nicht entnehmen, dass ihr die Beschwerdeführerin geschildert habe, wie sie ihren Widerstand kundgetan habe und auf welche Art und Weise sich die Beschwerdegegner über den Widerstand hinweg gesetzt hätten. Da zwischen den Schwestern ein enger Kontakt und ein Vertrauensverhältnis bestehe, mute dies eigenartig an. Aussagepsychologisch wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Schwester die strafrechtlich relevanten Sachverhaltselemente detailliert erzählt hätte, sofern es sich um ein Geschehen gehandelt hätte, das gewaltsam gegen ihren erklärten Willen stattgefunden hätte. Das sei nicht der Fall (Beschluss S. 10 E. 5.3).
Die Vorinstanz stellt weiter fest, die Angaben der Beschwerdegegner enthielten Unstimmigkeiten, innerhalb der einzelnen Aussagen und untereinander. Der Beschwerdegegner 2 habe ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bei ihm übernachtet. In derselben Einvernahme habe er später angegeben, sie habe geduscht und sei dann nach Hause gegangen. Die Beschwerdegegner würden einander widersprechen soweit es um die Benützung eines Kondoms, der Reihenfolge der sexuellen Handlungen oder das Verlangen einer Pause gehe. Dabei handle es sich jedoch um Randereignisse, die nichts darüber aussagten, ob der Geschlechtsverkehr freiwillig erfolgt sei. In Anbetracht des grossen Zeitablaufs sei es nachvollziehbar, dass sie sich nicht mehr an jedes Detail erinnern könnten. Auch in Bezug auf den Beginn der sexuellen Handlungen seien die Aussagen der Beschwerdegegner widersprüchlich. Während der Beschwerdegegner 2 ausgeführt habe, seine beiden Kollegen seien zu ihm [recte: und der Beschwerdeführerin] ins Schlafzimmer gekommen, habe der Beschwerdegegner 3 ausgesagt, Ersterer habe sie gerufen. Der Beschwerdegegner 4 habe angegeben, der Beschwerdegegner 3 sei ins Schlafzimmer gegangen, er sei später nachgekommen. Die Vorinstanz erwägt, der Beginn sei für die Frage der Freiwilligkeit zentral. Indessen ergebe sich aus keiner Version Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die sexuellen Kontakte ausgesprochen habe und sich die Beschwerdegegner darüber hinweg gesetzt hätten. Dass die Beschwerdeführerin habe überredet werden müssen, wie es der Beschwerdegegner 3 ausgeführt habe, begründe noch keinen hinreichenden Verdacht auf das Vorliegen eines Nötigungsmittels. Die Beschwerdegegner hätten übereinstimmend ausgesagt, dass die sexuellen Handlungen einvernehmlich mit allen im Schlafzimmer begonnen hätten, wobei entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin auch Oralverkehr stattgefunden habe. Die Beschwerdegegner hätten mehr und intensivere sexuelle Handlungen beschrieben als die Beschwerdeführerin. Sie hätten weder sich selbst noch je den anderen belastet. Insgesamt könnten ihre Aussagen nicht als unglaubhaft eingestuft werden, zumal die Beschwerdegegner 2 und 3 keine Gelegenheit gehabt hätten, sich nach Eingang der Anzeige abzusprechen. Im Zeitpunkt ihrer Einvernahmen hätten sie den Inhalt der Anzeige nicht gekannt und nicht gewusst, was die Beschwerdeführerin ausgesagt habe (Beschluss S. 10 f. E. 5.5).
Die Vorinstanz hält ferner fest, die Aussagen der Beschwerdeführerin fielen oft nur knapp aus. Diese habe die Geschehnisse kaum je länger und in einem freien Bericht geschildert. Sie habe in ihren Aussagen oft allgemeine und abstrakte Begriffe sowie wiederholt gleiche Formulierungen verwendet. Weiter falle auf, dass die Schilderungen über Beginn und Ende des Vorfalls, d.h. vor und nach den sexuellen Handlungen, gewisse Details enthielten. Die Angaben zum Kerngeschehen - die sexuellen Handlungen, den Widerstand der Beschwerdeführerin sowie die Nötigungshandlungen - wiesen aber keinen Detailreichtum auf. Die geschilderten Tathandlungen wirkten stereotyp und seien (bis auf den bei der dritten und vierten Tathandlung fehlenden Analverkehr sowie die fehlenden Schläge bei der dritten Handlung) praktisch identisch. Es fehlten ungewöhnliche, einzigartige Details, die Schilderung von Interaktionen und die Wiedergabe von Gesprächen. Nicht vorhanden seien zudem scheinbar unwichtige Nebensächlichkeiten sowie die Schilderung eigener Gedanken und Gefühle. Zwar seien auch die Aussagen der Beschwerdegegner zum Anfang der sexuellen Handlungen rudimentär. Allerdings sei von einem Opfer eines traumatischen Ereignisses eine andere Schilderung zu erwarten, als von den Beschwerdegegnern, für die es bloss ein etwas ausgefallenes Sexerlebnis gewesen sei. Die etwas ausführlicheren Aussagen des Beschwerdegegners 3 deuteten darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich nicht auf Anhieb eingelassen habe. Für das Vorliegen einer erkennbaren und eindeutigen Weigerung reiche das indes nicht aus. Die Anforderungen an die sachverhaltliche Umschreibung von Nötigungsmittel und Widerstand als zentrale Tatbestandsmerkmale bei sexuellen Aggressionsdelikten seien hoch. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die diesbezüglich rudimentären Aussagen der Beschwerdeführerin für eine Verurteilung ausreichten. Sie bildeten keine ausreichende Basis für einen Schuldspruch, zumal auch die Erstaussagen der Beschwerdeführerin gegenüber einer Drittperson nicht zu einer stärkeren Belastungssituation führten und die Aussagen der Beschwerdegegner nicht von vornherein unglaubhaft seien. Daher reiche die Beweislage nicht aus, um von einem erkennbaren und eindeutigen Widerstand durch die Beschwerdeführerin bzw. dem Vorliegen eines Nötigungsmittels auszugehen. Eine Verurteilung erscheine nicht wahrscheinlicher als ein Freispruch. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" sei nicht verletzt (Beschluss S. 11 f. E. 6).
2.3.
2.3.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 86 E. 4.1.1 f.; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 91 mit Hinweis). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186 E. 4.1 mit Hinweisen).
2.3.2. Eine sexuelle Nötigung und/oder eine Vergewaltigung begeht namentlich, wer bedroht, Gewalt anwendet, unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Diese Tatbestände dienen dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel. Es genügt der ausdrückliche Wille, den Geschlechtsverkehr bzw. die sexuellen Handlungen nicht zu wollen (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b; 119 IV 309 E. 7b; je mit Hinweis). Der entgegenstehende Wille muss unzweideutig manifestiert werden. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit Geschlechtsverkehr oder sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Unter dem Nötigungsmittel der Gewalt ist nicht mehr verlangt als das Mass an körperlicher Kraftentfaltung, das notwendig ist, um sich über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegzusetzen (Urteil 6B_385/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). So bejahte das Bundesgericht das Nötigungsmittel der Gewalt in zwei Fällen, in denen sich der physisch überlegene Täter lediglich auf das Opfer gelegt hatte (Urteil 6S.558/1996 vom 2. Dezember 1996 E. 3) oder sich der Täter mit dem Gewicht seines Körpers auf das Opfer legte und es aufs Bett drückte (Urteil 6P.74/2004 vom 14. Dezember 2004 E. 9.2). Erwachsenen wird eine stärkere Gegenwehr zugemutet als Kindern und Jugendlichen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 171 mit Hinweisen). Vergewaltigung ist anzunehmen, wenn die Frau unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c S. 130 mit Hinweis).
Die sexuellen Nötigungstatbestände gelten als Gewaltdelikte und sind prinzipiell als Akt physischer Aggression zu verstehen. Die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens stellt aber klar, dass sich die Auswegslosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet, dass dem Opfer vielmehr eine Gegenwehr unter solchen Umständen nicht zuzumuten ist. Auch eine kognitive Unterlegenheit oder eine emotionale wie soziale Abhängigkeit können einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst auf Grund einer umfassenden Würdigung der relevanten konkreten Umstände entscheiden (BGE 126 IV 124 E. 3b mit Hinweis).
2.4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, ist die Rüge unbegründet. Die Vorinstanz geht hinreichend auf ihre wesentlichen Ausführungen ein. Es ist nicht erforderlich, dass sie sich mit all ihren Vorbringen einlässlich auseinandersetzt und jedes ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; 137 II 266 E. 3.2; je mit Hinweisen).
2.5. Der von der Vorinstanz vorgenommenen Würdigung der Aussagen und ihren Schlussfolgerungen kann grösstenteils nicht gefolgt werden. Soweit sie die Aussagen der Beschwerdeführerin analysiert, scheint sie u.a. aufgrund der fehlenden Details in den Schilderungen zum Kerngeschehen von einer tiefen Aussagequalität auszugehen. In ihre Würdigung bezieht sie weder das Aussageverhalten noch die persönliche Kompetenz der aussagenden Person mit ein (zur Aussageanalyse BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; je mit Hinweisen; vgl. auch BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in AJP 11/2011, S. 1415 ff.). Aktenwidrig ist sodann die vorinstanzliche Feststellung, in den Ausführungen der Beschwerdeführerin fehlten Schilderungen von Interaktionen und Gesprächen ("Ich fragte ihn, was er hier mache und um was es hier gehe [...]. B.________ gab dann zur Antwort, dass wir uns nicht stören lassen sollen und er nicht einschlafen könne. Ich fragte dann A.________ [..]", Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2009, Zeilen 116 ff.; vgl. auch Einvernahme vom 2. November 2010, Zeilen 85 ff.) sowie von scheinbar unwichtigen Nebensächlichkeiten ("... und hörte irgendwann mal die Dusche...", Einvernahme vom 28. Mai 2009, Zeile 179; "Zwischendurch hörte ich immer wieder das Wasser in der Dusche. Auch der Fernseher lief.", a.a.O., Zeilen 212 f.; "Die Unterhosen hatte ich an. Der BH wurde mir von B.________ geöffnet.", a.a.O., Zeile 240) oder eigenen Gedanken und Gefühlen ("Ich drehte mich erschrocken um [...]", a.a.O., Zeile 115; "Ich war sehr enttäuscht [...]", a.a.O., Zeile 122; "Durch die Hand auf meinem Rücken bin ich sehr erschrocken", Einvernahme vom 2. November 2010, Zeile 85).
Ob die belastenden Aussagen glaubhaft und überzeugend sind, lässt sich vorliegend im Übrigen erst aufgrund des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin beurteilen. Art. 343 Abs. 3 StPO sieht vor, dass ein im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenes Beweismittel nochmals abzunehmen ist, sofern seine unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Die gerichtliche Einvernahme erlaubt namentlich, ergänzende Fragen zu stellen, die im Hinblick auf die Zuverlässigkeit einer Aussage von Bedeutung sind. Die Vorinstanz weist darauf hin, es würden einzigartige Details usw. fehlen. Indessen ist nicht bekannt, warum solche Angaben in den Einvernahmeprotokollen nicht vorhanden sind. Es sind verschiedene Gründe denkbar, weshalb sich eine aussagende Person in ihrer (freien) Schilderung kurz hält. Wenn die Vorinstanz dafürhält, von einem allfälligen Opfer eines solchen traumatischen Ereignisses sei ein detaillierter Bericht zu erwarten und die (teilweise) rudimentären Aussagen der Beschwerdeführerin würden für eine Verurteilung nicht ausreichen, so lässt sich eine derartige Feststellung ohne ergänzende Befragung und ohne persönlichen Eindruck nicht treffen. Gerade bei Sexualdelikten, die in der Regel aufgrund einer Beweiskonstellation der "Aussage gegen Aussage" zu beurteilen sind, ist die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar. Andernfalls beruht die Aussagewürdigung auf einer unvollständigen Grundlage, was bei sich widersprechenden Angaben um so stärker ins Gewicht fällt (hierzu Hans Mathys, Erstinstanzliches Hauptverfahren - Berufungsverfahren, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Tag/Hauri [Hrsg.], 2010, S. 133 ff.).
Indem die Vorinstanz abhandelt, die Angaben der Beschwerdegegner seien ihrer Auffassung nach nicht
un glaubhaft, ist noch nicht dargelegt, ob bzw. weshalb diese glaubhaft sind. Eine derartige Erörterung hätte sich aber aufgedrängt, da vorliegend strittig ist, ob die sexuellen Handlungen erkennbar gegen den Willen der Beschwerdeführerin erfolgten. Diesbezügliche Erwägungen durch die Vorinstanz wären auch deshalb zwingend gewesen, weil die Angaben der Beschwerdegegner etliche Unstimmigkeiten und Widersprüche untereinander, insbesondere auch zum Beginn der sexuellen Handlungen sowie zu nicht unwichtigen Punkten, wie der Benützung eines Kondoms oder das Verlangen einer Pause durch die Beschwerdeführerin aufweisen (Einvernahmen Beschwerdegegner 2 und 3 vom 30. Oktober 2009 sowie Einvernahme Beschwerdegegner 4 vom 10. Juni 2010). Die vorinstanzliche Feststellung, aus keiner der Versionen der Beschwerdegegner ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die sexuellen Kontakte ausgesprochen habe und sich die Beschwerdegegner darüber hinweg gesetzt hätten, vermag daran nichts zu ändern. Unbehelflich ist auch der Hinweis, die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten nach Eingang der Anzeige keine Gelegenheit gehabt, sich abzusprechen. Entsprechende Möglichkeiten hätten offensichtlich bestanden, zumal die Beschwerdeführerin die Tat erst Jahre später anzeigte. Die Beweislage erscheint u.a. auch aufgrund der Aussagen des Beschwerdegegners 3 als zweifelhaft. Dieser gab zunächst an, der Beschwerdegegner 2 habe die Beschwerdeführerin "dann überredet" (Einvernahme vom 30. Oktober 2009, Zeile 41). Später erklärte er, es sei nie ein "richtiges Zwingen" gewesen, es sei einfach Small Talk [gewesen] (a.a.O., Zeile 202 f.).
Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst auf Grund einer umfassenden Würdigung der relevanten konkreten Umstände entscheiden (BGE 126 IV 124 E. 3b S. 129). Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist dies beim derzeitigen Aktenstand - ohne dem Strafrichter vorzugreifen - nicht möglich. Unter anderem ist unklar, wie die Aussage der Schwester der Beschwerdeführerin, "Ob sie da rausgekommen wäre, weiss ich nicht und wahrscheinlich sie selber auch nicht" (Einvernahme vom 2. Juni 2009, Zeile 37 f.), zu verstehen ist. Ihren Ausführungen lassen sich zwar keine Schilderungen entnehmen, wie die Beschwerdeführerin im Detail ihren Widerstand kundtat. Dies mutet aber auch nicht eigenartig an, wenn zwischen den Geschwistern ein enges und vertrautes Verhältnis besteht. Die Vorinstanz unterlässt es zu würdigen, dass die Schwester der Beschwerdeführerin angab, als diese erzählt habe, sei es sehr emotional geworden. Während des Erzählens habe sie [die Beschwerdeführerin] geweint. Es sei aus ihr herausgebrochen. Sie habe dann nicht mehr alles im Detail berichtet. So wie sie es ihr dargelegt habe, habe sie am Schluss mit Dreien Geschlechtsverkehr gehabt und sei quasi auf einem Sofa festgedrückt worden. Wer, wie, was und die Reihenfolge habe sie ihr nicht gesagt. Das Ganze müsse sehr gewaltvoll abgelaufen sein, so wie sie es ihr erzählt habe (a.a.O., Zeilen 38 ff.). Angesichts dieser Angaben ist die vorinstanzliche Auffassung, wonach aussagepsychologisch zu erwarten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin ihre Schwester bei einem gewaltsamen Geschehen gegen ihren Willen detailliert auf die strafrechtlich relevanten Sachverhaltselemente hingewiesen hätte (Beschluss S. 10 E. 5.3), nicht nachvollziehbar. Auffallend ist, dass die Schwester der Beschwerdeführerin der Meinung ist, diese sei vom Beschwerdegegner 2 recht stark emotional abhängig gewesen. Sie suche stark nach Liebe und habe das in ihm gesehen (a.a.O., Zeile 27 f.).
Trotz des Ermessens der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz erweist sich die Beschwerde als begründet. Bei zweifelhafter Beweislage ist grundsätzlich eine gerichtliche Beurteilung angebracht. Die Einstellung kann sich indes rechtfertigen, soweit unter Würdigung der gesamten Umstände eine Verurteilung als von vornherein unwahrscheinlich erscheint. Davon scheint zu Recht selbst die Vorinstanz nicht auszugehen. Indem sie zum Schluss gelangt, eine Verurteilung erscheine nicht wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist noch nicht dargelegt, dass sie einen Freispruch als wahrscheinlicher erachtet. In Anbetracht der angezeigten schweren Sexualdelikte drängt sich überdies eine Anklageerhebung auch auf, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung die Waage halten.
3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung der Untersuchung zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind den Beschwerdegegnern die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sie mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2013 aufgehoben und die Sache ans Obergericht zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie an die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland zur Fortführung der Untersuchung zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdegegnern je zu einem Drittel auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.
3.
Die Beschwerdegegner haben der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von je Fr. 1'000.-- auszurichten, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini