BGer 5A_161/2014 |
BGer 5A_161/2014 vom 03.03.2014 |
{T 0/2}
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5A_161/2014
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Urteil vom 3. März 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
1. X.________,
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2. Y.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Z.________ in Nachlassstundung,
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vertreten durch Transliq AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Zusammensetzung des Gläubigerausschusses,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Januar 2014 des Obergerichts Nidwalden (Beschwerdeabteilung in Zivilsachen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde SchK).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Januar 2014 des Obergerichts Nidwalden, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Abberufung zweier Mitglieder des Gläubigerausschusses im Nachlassverfahren der Beschwerdegegnerin) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
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in Erwägung, |
dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde ausnahmsweise davon abzusehen ist, den (entgegen Art. 40 Abs. 1 BGG nicht durch einen patentierten Anwalt vertretenen) Beschwerdeführer Nr. 1 zur Mitunterzeichnung der Beschwerdeschrift aufzufordern (Art. 42 Abs. 5 BGG),
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dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen Entscheide der SchK-Aufsichtsbehörden innert 10 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 2 lit. a und 48 Abs. 1 BGG),
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dass jedoch im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer in ihrem Vertrauen auf die (unzutreffende) kantonale Rechtsmittelbelehrung zu schützen sind und (der Rechtsmittelbelehrung entsprechend) eine 30-tägige Beschwerdefrist anzunehmen ist,
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dass der Entscheid des Obergerichts vom 14. Januar 2014 den Beschwerdeführern am 23. Januar 2014 eröffnet worden ist,
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dass die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 26. Februar 2014 und damit nach Ablauf auch der 30-tägigen Beschwerdefrist (Montag, den 24. Februar 2014) der Schweizerischen Post übergeben worden ist,
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dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass den Beschwerdeführern in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde kein unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der die Beschwerde unterzeichnende Beschwerdeführer Nr. 2 kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer Nr. 2 auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien (den Beschwerdeführern auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe) und dem Obergericht Nidwalden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. März 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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