Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
{T 0/2}
6B_510/2013
|
|
|
Urteil vom 3. März 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfacher, teilweise versuchter, bandenmässiger Diebstahl; Strafzumessung; willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. Februar 2013.
Sachverhalt:
A.
A.X.________ reiste am 22. Mai 2012 zusammen mit der minderjährigen B.X.________ von Frankreich herkommend nach Basel ein. Um ca. 11.00 Uhr versuchten die beiden in ein Einfamilienhaus an der C.________-Strasse in Basel einzubrechen, in der Absicht, Wertsachen, insbesondere Schmuck und Bargeld zu stehlen. Nachdem auf ihr mehrmaliges Klingeln an der Türe niemand reagiert hatte, machten sie sich daran, die gartenseitige Terrassentüre und ein Fenster mit einem Werkzug aufzubrechen. Als sie bemerkt hatten, dass sich entgegen ihrer Annahme jemand im Haus befand, ergriffen sie die Flucht. In der Folge fuhren sie mit dem Tram nach Muttenz. Dort stiegen sie um ca. 11.15 Uhr, nachdem auf ihr Klingeln niemand reagiert und A.X.________ die Haustüre eingetreten hatte, in ein Einfamilienhaus am D.________-Weg ein. A.X.________ betrat die unverschlossene Einliegerwohnung im Parterre, wo er die Räumlichkeiten vergeblich nach Wertsachen durchsuchte. Anschliessend begab er sich in den ersten Stock und gelangte über eine unverschlossene Tür in die obere Wohnung, aus welcher er zusammen mit B.X.________ verschiedene Wertsachen stahl.
B.
Aufgrund dieses Sachverhalts wurde A.X.________ des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs angeklagt. Vor Abschluss des Beweisverfahrens in der erstinstanzlichen Verhandlung erweiterte die Staatsanwaltschaft auf Anregung des Strafgerichts die Anklage auf banden- und gewerbsmässigen Diebstahl.
Mit Urteil vom 14. August 2012 erklärte das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft A.X.________ des mehrfachen, teilweise versuchten bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. Von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls sprach es ihn frei. Ferner erklärte es die von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30, wovon 14 Tagessätze durch Haft erstanden, als vollziehbar. Für den Fall der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg drohte es eine Ersatzfreiheitsstrafe von 116 Tagen an.
Eine gegen diesen Entscheid vom Beurteilten geführte Berufung sowie eine von der Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten erhobene Anschlussberufung wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 26. Februar 2013 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
C.
A.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, er sei von der Anklage des bandenmässigen Diebstahls freizusprechen und wegen mehrfachen, teilweise versuchten (einfachen) Diebstahls schuldig zu erklären. Die unbedingte Freiheitsstrafe sei auf zehn Monate herabzusetzen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
D.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt in seiner innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung ist A.X.________ zur Stellungnahme zugestellt worden. Die Staatsanwaltschaft hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe nie Gelegenheit erhalten, seiner Komplizin Ergänzungsfragen zu stellen. Dennoch stelle die Vorinstanz massgeblich auf deren Aussagen ab. Weitere Beweismittel gebe es nicht. So bestünden keine Hinweise dafür, dass er jemals in einem Camp gelebt und dass er seine Komplizin in einem Camp kennengelernt habe (Beschwerde S. 4 f.).
1.2. Die Vorinstanz räumt ein, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nie mit B.X.________ konfrontiert wurde. Es treffe auch zu, dass diese ihre Aussagen als Beschuldigte und nicht als Zeugin gemacht habe, weshalb bei ihr ein gewisses Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens bestanden haben dürfte. Im vorliegenden Fall lägen indes neben den Aussagen von B.X.________ weitere wichtige objektive Anhaltspunkte vor, welche sich mit ihren Bekundungen deckten und diese daher als glaubhaft erscheinen liessen. Ihren Angaben komme somit nicht ein alles entscheidender bzw. wesentlicher Beweiswert, sondern lediglich indizieller Charakter zu. Aus diesem Grund führe die fehlende Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer nicht zur Unverwertbarkeit ihrer Aussagen, so dass auf diese abgestellt werden könne. Im Übrigen sei zu beachten, dass sich die Mittäterin mit ihren Aussagen in erster Linie selbst belastet habe, was ebenfalls für deren grundsätzliche Richtigkeit spreche (angefochtenes Urteil S. 15).
1.3.
1.3.1. Gemäss Art. 146 Abs. 2 StPO können die Strafbehörden Personen, einschliesslich solcher, denen ein Aussageverweigerungsrecht zusteht, einander nach erfolgten ersten Befragungen gegenüberstellen. Nach Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Grundsatz der Parteiöffentlichkeit). Dies gilt auch in Bezug auf die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 139 IV 25 E. 4, zu möglichen Einschränkungen der Zulassung E. 5.5.4.1; ferner DORRIT SCHLEIMINGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 147 StPO N 14; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 375). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Unverwertbare Beweismittel dürfen auch nicht als Indiz verwendet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2013 vom 10. Juni 2013 E. 1.5).
1.3.2. Die Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verleiht dem Angeschuldigten in Konkretisierung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV u.a. den Anspruch, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Eine belastende Zeugenaussage ist danach grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen. Der Beschuldigte muss in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise in Frage zu stellen. Das kann entweder im Zeitpunkt, in welchem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium erfolgen. Die Mitwirkung des Beschuldigten kann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen namentlich entscheidend sein, wenn dieser über Vorgänge berichtet, an welchen beide Parteien beteiligt waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.3.1). Die Fragen der Verteidigung sind indes nur zuzulassen, wenn sie erheblich sind. Die Abweisung offensichtlich untauglicher Beweisanträge verletzt die verfassungsmässigen Rechte des Angeklagten nicht (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und 4.2, je mit Hinweisen).
Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 129 I 151 E. 3.1). Auf eine Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden. Die Fragen an den Belastungszeugen dürfen nicht auf dem Weg einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden (BGE 129 I 151 E. 4.3). Dies gilt auch, wenn das streitige Zeugnis nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Unerheblich ist, dass die belastende Aussage lediglich eines von mehreren Gliedern einer Indizienkette bildet (Urteil 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung verletzt die fehlende Befragung des Belastungszeugen die Garantie dann nicht, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, wenn er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder wenn er verstorben ist. Die Verwertbarkeit der Aussage erfordert allerdings, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Angeschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4, mit Hinweisen). Nach der neueren Rechtsprechung des EGMR kann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten. Dies gilt freilich nur, wenn die Einschränkung des Konfrontationsrechts notwendig war, d.h. das Gericht vorgängig vernünftige Anstrengungen unternommen hat, um das Erscheinen des Zeugen vor Gericht sicherzustellen (Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, §§ 119, 120 ff., 131 und 147 und i.S. Garofolo gegen Schweiz vom 2. April 2013 § 46, in: Pra 2013, Nr. 75; ferner Urteile des Bundesgerichts 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1 und 6B_704/2012 vom 3. April 2013 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung hat der Beschuldigte einen Antrag auf Befragung eines Zeugen den Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Stellt er seinen Beweisantrag nicht rechtzeitig, kann er den Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; 121 I 306 E. 1b; 118 Ia 462 E. 5b). Ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Aspekt von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht wurde, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Auf das Recht der Befragung von Belastungszeugen kann verzichtet werden. Der Beschuldigte verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen aber nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (Urteil des Bundesgerichts 1P.524/2004 vom 2. Dezember 2004 E. 3.3, in Pra 2005 Nr. 45 S. 361 f.; Oberholzer, a.a.O., N 372).
1.4. Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen bei keiner der Befragungen der Mitangeschuldigten B.X.________ anwesend. Er wurde auch während des gesamten Verfahrens nie mit dieser konfrontiert und erhielt keine Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen. Die Aussagen von B.X.________ sind daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 15) nicht verwertbar. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Nachfolgend wird zu prüfen sein, ob die Annahme der Bandenmässigkeit gestützt auf die übrigen Beweismittel (vgl. angefochtenes Urteil S. 14) vor Bundesrecht standhält. Dabei ist zu beachten, dass die Vorinstanz den Aussagen von B.X.________ nur indiziellen Charakter beimisst (angefochtenes Urteil S. 15).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Aus dem Umstand, dass er eine gewisse Zeit lang durch den deutschen Rechtsanwalt E.________ vertreten worden sei, lasse sich nicht ableiten, dass er Angehöriger der Sinti oder der Roma sei. Sodann sei der Umstand, dass er denselben Nachnamen wie seine Komplizin trage, kein Indiz dafür, dass er mit jener seit längerer Zeit bekannt oder gar verwandt sei, zumal der Name zu den am weitest verbreiteten Familiennamen im serbischen Raum zähle. Die Vorinstanz gehe auch zu Unrecht und ohne weitere Abklärungen davon aus, dass die in einem Schliessfach in Zürich aufgefundenen Hosen ihm gehörten. Schliesslich nehme sie zu Unrecht an, der Umstand, dass fünf Tage nach dem misslungenen Einbruchversuch in das Haus an der C.________-Strasse in Basel erfolgreich in dieselbe Liegenschaft eingebrochen wurde, stehe mit ihm in Zusammenhang und deute auf weitergehende Einbruchpläne hin. Zuletzt stelle der Schluss der Vorinstanz, wonach die Rückkehr nach Frankreich mit der Bahn risikoreicher gewesen wäre als mit dem Bus, eine reine Mutmassung dar. Die Vorinstanz hätte daher nicht annehmen dürfen, er und seine Komplizin hätten nicht auf direktem Weg nach Frankreich zurückkehren wollen (Beschwerde S. 5 ff.).
2.2. Die kantonalen Instanzen nehmen an, der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Sinti oder Roma, habe seine Mittäterin seit längerer Zeit gekannt und sei mit ihr in die Schweiz eingereist, um Einbrüche zu verüben. Für die Zugehörigkeit zu den Sinti oder Roma spreche, dass der Beschwerdeführer von seinem früheren Wahlverteidiger, Rechtsanwalt E.________, der bekanntlich vor allem Angehörige dieser Volksgruppe vor Gericht vertrete, gegenüber der Staatsanwaltschaft als "Landfahrer" bezeichnet worden sei. Dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er mit B.X.________ weder verwandt noch gut bekannt sei, nicht der Wahrheit entspreche, ergebe sich ferner daraus, dass er eingestandenermassen am 11./12. Februar 2010 zusammen mit seinem Verwandten F.X.________ Einbruchdiebstähle in der Ostschweiz verübt habe und dass seine neue Begleiterin ebenfalls den Nachnamen X.________ trage und überdies serbische Wurzeln habe. Zudem spreche auch die Kommunikation mit Zeichen und Blickkontakten, bei welchen die beiden am 22. Mai 2012 am Aeschenplatz von der Kantonspolizei beobachtet worden sind, für ein eingespieltes und vertrautes Team. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft einen Brief von B.X.________ in vertraulicher Weise beantwortet, was bei einer erst zwei Tage dauernden Bekanntschaft äusserst ungewöhnlich wäre. Dass er sich angeblich mit seiner Begleiterin auf eine Shoppingtour habe begeben wollen, erweise sich als blosse Schutzbehauptung, zumal weder der Beschwerdeführer noch seine Begleiterin genügend Geld auf sich getragen hätten. Ausserdem erscheine es als äusserst unglaubhaft, dass ein mehrfach einschlägig vorbestrafter erwachsener Mann eine minderjährige Jugendliche, die er angeblich erst zwei Tage zuvor kennengelernt habe, spontan auf eine Shoppingtour in die Schweiz begleite und sich in der Folge von ihr zur Begehung schwerer Straftaten überreden lasse. Sodann sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer und B.X.________ nach dem Einbruch in Muttenz direkt mit dem Zug nach Frankreich hätten zurückfahren wollen. Denn B.X.________ habe einen Schlüssel auf sich getragen, der zu einem Schliessfach im Hauptbahnhof Zürich geführt habe, in welchem sich dem Beschwerdeführer passende Herrenkleider befunden hätten. Schliesslich weise der Umstand, dass fünf Tage nach dem misslungenen Einbruchversuch erfolgreich in das Einfamilienhaus an der C.________-Strasse eingebrochen wurde, auf weitergehende Pläne des Beschwerdeführers und seiner Mittäterin bzw. einer dahinterstehenden Organisation hin (angefochtenes Urteil S. 15 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 15 ff.).
2.3. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie explizit vorgebracht und substantiiert begründet wird, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen).
Den kantonalen Instanzen steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Willkür gemäss Art. 9 BV liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen, oder wenn jene erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; seine Aufhebung rechtfertigt sich nur, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).
2.4. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt. Der Beschwerdeführer hätte klar und substantiiert darlegen müssen, inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sein oder die tatsächlichen Feststellungen mit der wirklichen Situation in klarem Widerspruch stehen sollen, und dass die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Er kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht eigene Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären.
Dies gilt - soweit dies für die Beurteilung des vorliegenden Falles überhaupt von Bedeutung ist - für die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Volksgruppe der Sinti oder Roma. Die kantonalen Instanzen stützen sich hiefür nicht nur auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer zunächst von Rechtsanwalt E.________ vertreten wurde, sondern auch darauf, dass dieser selbst den Beschwerdeführer in einer Eingabe an die Staatsanwaltschaft als "Landfahrer" bezeichnete (Untersuchungsakten act. 621). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Desgleichen äussert er sich nicht zu der Erwägung der Vorinstanz, wonach der Umstand, dass er seiner Mittäterin aus der Untersuchungshaft einen vertraulichen Brief geschrieben hat, für eine schon länger andauernde Bekanntschaft spreche. Was er gegen die Feststellung der Vorinstanz in diesem Punkt vorbringt, geht nicht über eine blosse Behauptung von Willkür hinaus. Dasselbe gilt, soweit er sich gegen die Feststellung der kantonalen Instanzen wendet, im Schliessfach im Hauptbahnhof Zürich hätten sich Herrenkleider in einer Grösse gefunden, die ihm passe (angefochtenes Urteil S. 18; erstinstanzliches Urteil S. 13). Zudem erscheint dieser Umstand im gesamten Kontext von eher untergeordneter Bedeutung. Schliesslich ist auch in der Erwägung, der Umstand, dass im Einfamilienhaus an der C.________-Strasse ein paar Tage nach dem misslungenen Einbruchversuch ein zweites Mal eingebrochen wurde, deute auf ein geplantes und organisiertes Vorgehen hin, in Bezug auf den zu beurteilenden Fall keine Willkür zu erkennen, zumal dieser Einbruch dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt wird. Ob sich daraus ein Indiz für die Annahme der Bandenmässigkeit ergibt, ist nachfolgend zu prüfen.
Insgesamt beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, die im im kantonalen Verfahren erhobenen Einwendungen zu wiederholen. Selbst wenn eine Würdigung der Beweise, wie sie der Beschwerdeführer als richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte oder gar vorzuziehen wäre, genügte dies für sich allein nicht, um Willkür zu bejahen. Denn Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen, oder wenn jene erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; 137 I 1 E. 2.4 ).
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme der Bandenmässigkeit. Er macht geltend, es fehle am Entschluss, eine unbestimmte, mindestens grössere Anzahl von Diebstählen zu begehen. Was die Vorinstanz zur Begründung der Bandenmässigkeit ausführe, beruhe auf unzulässigen Mutmassungen und Schlussfolgerungen. Der Umstand, dass er bei den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) eine Tageskarte anstelle eines Billetts für eine einfache Fahrt gelöst habe, lasse auf jeden Fall nicht den Schluss zu, dass er die Absicht gehabt habe, eine Vielzahl von Diebstählen zu begehen. Dass einige Tage nach seinem Einbruchversuch erfolgreich in dieselbe Liegenschaft in Basel eingebrochen worden sei, sei reiner Zufall und habe mit ihm nichts zu tun. Die Bandenmässigkeit lasse sich auch nicht damit begründen, dass er und seine Komplizin sich allenfalls besser gekannt hätten, als er angegeben habe. Schliesslich ergebe sich der Entschluss, eine Vielzahl von Diebstählen zu begehen, auch nicht aus den Zeichen, mit welchen er sich mit seiner Komplizin an der Tramhaltestelle Aeschenplatz verständigt habe, noch aus dem Umstand, dass sie das Tram zum Bahnhof SBB hätten besteigen wollen, um von dort nach Frankreich zurückzukehren (Beschwerde S. 7 f.).
3.2. Die kantonalen Instanzen bejahen das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit. Der Beschwerdeführer und seine Komplizin hätten ein bis zu einem gewissen Grad fest verbundenes, vertrautes und gut eingespieltes Team gebildet, das bei der Tatausführung koordiniert, zielstrebig und professionell vorgegangen sei. Dies äussere sich etwa in der Anwendung der bei den Strafbehörden notorischen "Klingeltaktik" oder der nonverbalen Kommunikation zwischen den beiden Tätern, welche vom diensthabenden Fahnder der Kantonspolizei Basel-Stadt am Aeschenplatz beobachtet worden sei. Auf die Absicht, eine Vielzahl von Diebstählen zu begehen, deute zudem schon die Aussage des Beschwerdeführers in seiner ersten Einvernahme hin, man sei in die Schweiz gekommen, "um zu stehlen". Auch im Lösen einer Tageskarte "Basel + Agglomeration" des Tarifverbunds Nordwestschweiz (TNW) für die Zonen 10, 11, 13 und 15 anstelle eines einfachen Trambillets liege ein Indiz dafür, dass sich die beiden Täter auf eine längere, umfassende Einbruchtour eingerichtet hätten. Der Umstand, dass die beiden beim Aeschenplatz in Basel das Tram Nr. 8 in Richtung Bahnhof SBB besteigen wollten und dass B.X.________ einen Schlüssel zu einem Schliessfach im Hauptbahnhof Zürich auf sich trug, lasse darauf schliessen, dass die beiden entweder hätten nach Zürich gelangen oder aber weitere geeignete Einbruchsobjekte suchen wollen. Die Tatsache, dass fünf Tage nach dem misslungenen Einbruchversuch erfolgreich in die Liegenschaft an der C.________-Strasse in Basel eingebrochen worden sei, deute zudem auf weitergehende Pläne des Duos bzw. auf eine dahinterstehende, weit grössere Bandenstruktur hin, deren Verwirklichung nur durch die Verhaftung vereitelt worden sei. Zudem wiesen sowohl der Beschwerdeführer als auch B.X.________ mehrere einschlägige Vorstrafen auf und sei der Beschwerdeführer bisher unter verschiedenen Identitäten aufgetreten (angefochtenes Urteil S. 17 ff., 20 f.; erstinstanzliches Urteil S. 18 ff.).
3.3. Gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB macht sich des bandenmässigen Diebstahls schuldig, wer den Diebstahl, d.h. die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zur Aneignung, als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat.
Die Rechtsprechung nimmt Bandenmässigkeit an, wenn mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Durch den Zusammenschluss mehrerer werden die einzelnen Täter psychisch und physisch gestärkt, wird jedem von ihnen die Begehung weiterer Straftaten erleichtert und lässt sich die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.3 a.E.; 132 IV 132 E. 5.2; 124 IV 86 E. 2b; 122 IV 265 E. 2b; 100 IV 219 E. 2; ferner schon 72 IV 110 E. 2). In dieser engen Bindung, die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung bildet, liegt die besondere Gefährlichkeit der Bande, der die erhöhte Strafdrohung des qualifizierten Diebstahls Rechnung trägt. Darüber hinaus ergibt sich die besondere Gefährlichkeit auch daraus, dass durch den Zusammenschluss und die damit verbundene Kenntnis der anderen Bandenmitglieder der Ausstieg aus der deliktischen Tätigkeit erheblich erschwert wird (BGE 135 IV 158 E. 3.1; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 119/127).
Eine Bande kann nach der Rechtsprechung schon beim Zusammenschluss von zwei Tätern gegeben sein, wenn nur gewisse, über die blosse Mittäterschaft hinausgehende Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorliegen oder die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3; 124 IV 86 E. 2b; zur Abgrenzung von der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB vgl. BGE 132 IV 132; vgl. auch SABRINA KRONENBERG, Der Bandenbegriff im schweizerischen Strafrecht, forumpoenale 2011, S. 52 f.; JOACHIM VOGEL, in: Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl., Berlin 2010, § 244 N 60 ff.).
Der Begriff der Bande ist mit Blick auf die Verschärfung der Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen eng auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 6P.104/2004 vom 24. März 2005 E. 3; Niggli/Riedo, a.a.O., N 122). Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (zum subjektiven Tatbestand vgl. BGE 105 IV 181 E. 4b; 122 IV 265 E. 2b). Der Umstand allein, dass zwei Mittäter mehrere Straftaten begehen und sich jeweils von ihrem Zusammenwirken gewisse Vorteile versprechen, vermag einen derartigen Vorsatz nicht zwingend zu indizieren (BGE 124 IV 86 E. 2b a.E., S. 89, und 2 c/cc a.E., S. 91).
3.4.
3.4.1. Soweit die Vorinstanz ihre Rechtsauffassung auf die den Beschwerdeführer mehrheitlich belastenden Aussagen der Mittäterin B.X.________ stützt (angefochtenes Urteil S. 20), verletzt das angefochtene Urteil Bundesrecht. Da der Beschwerdeführer nie mit B.X.________ konfrontiert worden ist, können ihre Aussagen nicht verwertet werden (E. 1.4).
3.4.2. Für die Annahme bandenmässiger Tatbegehung muss nach der Rechtsprechung anhand konkreter Tatumstände aufgezeigt werden, dass sich die Täter mit dem Willen zusammenschlossen, mehrere selbstständige, im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten zu verüben. Auf diesen Willen, der zumindest konkludent manifestiert worden sein muss, kann nicht allein retrospektiv gestützt auf die Tatsache geschlossen werden, dass zwei oder mehrere Täter eine Reihe von Delikten in enger örtlicher und zeitlicher Nähe auf ähnliche Weise verübt haben (Urteil des Bundesgerichts 6P.104/2004 vom 24. März 2005 E. 4). Hinweise auf eine bandenmässige Struktur können sich aus Absprachen und gewissen Mindestansätzen einer Organisation ergeben, wie z.B. einer Rollen- oder Arbeitsteilung. Erscheint die Zusammenarbeit als derart locker, dass von Anfang nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 135 IV 158 E. 3.2; 124 IV 86 E. 2b, S. 89).
Im vorliegenden Fall sind Indizien, welche auf eine besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und seiner Komplizin im Sinne des qualifizierten Tatbestandes des bandenmässigen Diebstahls hinweisen, nicht im erforderlichen Ausmass erkennbar. So ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers nichts, was darauf hindeuten würde, dass er und seine Komplizin sich für eine gewisse Dauer zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten verbunden hätten. Der Beschwerdeführer gab in seiner ersten Einvernahme lediglich an, er sei gekommen, "um zu stehlen" (Untersuchungsakten act. 301). Daraus lässt sich nicht ableiten, dass er beabsichtigt hätte, über eine gewisse Zeit hin zusammen mit B.X.________ in einer über eine kurze Dauer hinausgehenden Verbindung unbestimmt viele Einbrüche zu begehen. Die äusseren Umstände ergeben kein anderes Bild. Namentlich liegen in dem versuchten und vollendeten Einbruchdiebstahl in die beiden Einfamilienhäuser in Basel und Muttenz noch keine ausreichenden Anzeichen für eine Bandenabrede. Es liegt offensichtlich keine eigentliche Serie gleichartiger Straftaten vor, aus welcher auf eine derartige Verabredung geschlossen werden könnte. Hinweise darauf, dass die beiden Täter nach dem erfolgreichen Einbruch in Muttenz weitere Einbruchdiebstähle hätten verüben wollen, sind nicht ersichtlich. Ort und Umstände der Verhaftung legen keinen anderen Schluss nahe. Jedenfalls waren die beiden Täter, als sie gegen 11.30 Uhr, mithin rund eine halbe Stunde nach ihrem Einbruchsversuch in Basel und eine viertel Stunde nach dem Einbruch in Muttenz, an der Tramhaltestelle Aeschenplatz in Basel verhaftet wurden, im Begriff, das Tram in Richtung Bahnhof SBB zu besteigen (vgl. Untersuchungsakten act. 227 ff.). Dass sie vom Bahnhof nicht zurück nach Frankreich, sondern entweder nach Zürich reisen oder weitere Einbruchsobjekte suchen wollten, schliesst die Vorinstanz lediglich daraus, dass B.X.________ einen Schlüssel bei sich trug, der zu einem Schliessfach im Hauptbahnhof Zürich passte und dass die Ausreise nach Frankreich vom Bahnhof SBB aus ein grösseres Risiko einer Kontrolle in sich barg. Letzteres geht freilich, wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet (Beschwerde S. 6), nicht über eine blosse Mutmassung hinaus. Auch der Schlüssel zum Schliessfach führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal in diesem kein Deliktsgut gefunden wurde. Jedenfalls lässt sich aus dem Umstand, dass die beiden zum Bahnhof unterwegs waren, nicht schliessen, sie hätten die Begehung weiterer Einbruchdiebstähle beabsichtigt.
Im Weiteren ist bei den beiden Tätern auch nicht ein über die Mittäterschaft hinausgehender Zusammenhalt erkennbar, der einen verstärkten Gruppendruck oder einen zusätzlichen Anreiz zur Begehung von Straftaten bewirkt hätte. Namentlich fehlt es an einem besonders intensiven Zusammenwirken, einem höheren Organisationsgrad oder einer speziellen Planung der Einbrüche. So waren der Beschwerdeführer und B.X.________ mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs. Die Auswahl der Einbruchsobjekte erscheint rein zufällig. Jedenfalls hat die Vorinstanz nicht festgestellt, dass die Tatorte zunächst ausgekundschaftet worden wären. Die beiden Täter haben auch weder besondere Vorkehren für einen Abtransport der Diebesbeute noch Vorbereitungen für allfällige Fluchtmöglichkeiten getroffen. Zudem erscheint ihre Vorgehensweise nicht als sonderlich professionell. So haben sie etwa die Türe beim Einbruchsobjekt in Muttenz nicht mit einem Werkzug geöffnet, sondern lediglich eingetreten. Überdies lässt sich auch keine die Effizienz der Straftat steigernde funktionale Arbeitsteilung ausmachen. Beide Täter sind in das Einfamilienhaus eingestiegen und haben je eine der dort befindlichen Wohnungen durchsucht. Etwelche Sicherungsvorkehren für den Fall, dass jemand unerwartet auftauchen sollte, haben sie nicht getroffen. Als besonders raffinierte Verfahrensweise führt die Vorinstanz lediglich an, dass die Mittäterin zunächst geklingelt hat, um sicher zu gehen, dass niemand zu Hause ist, und dass sie Socken zur Verwischung der Spuren mit sich geführt habe.
Insgesamt erfüllt das Zusammenwirken der beiden Täter die Anforderungen an eine bandemässige Tatbegehung nicht. Was die Vorinstanz weiter zur Begründung der Bandenmässigkeit anführt, veranlasst zu keinem anderen Schluss. So lässt sich aus dem Umstand, dass fünf Tage nach dem Einbruchversuch erfolgreich in die Liegenschaft an der C.________-Strasse in Basel eingebrochen wurde, nichts für eine Bandenabrede zwischen dem Beschwerdeführer und B.X.________ ableiten. Die beiden Täter befanden sich in jenem Zeitpunkt in Untersuchungshaft. Dafür dass sie Teil einer grösseren Organisation gewesen wären, bestehen keine Anhaltspunkte. Es ist auch nicht ersichtlich, wie sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Mittäterin anstelle von Einzelbilletts eine Tageskarte "Basel + Agglomeration" des Tarifverbunds Nordwestschweiz (TNW) gelöst hatten, ein Hinweis auf den Willen, über eine gewisse Dauer fortgesetzte Diebstähle zu begehen, ergeben soll. Angesichts der Preise für eine (nicht ermässigte) Tageskarte TNW für die Zonen 10, 11, 13 und 15 von Fr. 9.-- und für ein (nicht ermässigtes) Einzelbillett von Fr. 3.40 (1 Zone) bzw. 4.20 (2 Zonen; vgl. www.bvb.ch/tickets-tarife/die-wichtigsten-tarifprodukte) liegt der Kauf einer Tageskarte für auswärtige Besucher jedenfalls nicht fern. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (Beschwerde S. 7), lässt sich nicht ernsthaft annehmen, darin liege ein Indiz dafür, dass er und seine Komplizin sich auf eine längere, umfassende Einbruchtour eingerichtet hätten. Dasselbe gilt für die Verständigung der beiden Täter mittels Zeichensprache und den Umstand, dass sie bei der Rückkehr von Muttenz einen gewissen Abstand zueinander einhielten (vgl. Untersuchungsakten act. 227 ff.). Schliesslich lässt sich eine Bandenabrede auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft ist und unter verschiedenen Identitäten aufgetreten ist. Insgesamt erweckt das angefochtene Urteil den Eindruck, dass sich die kantonalen Instanzen einseitig an kriminalpolitischen Gesichtspunkten orientiert haben. Generalpräventive Überlegungen können in gewissem Umfang bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. E. 4). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung sind sie ohne Bedeutung.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Die Vorinstanz wird in ihrem neuen Urteil ausgehend vom Strafrahmen des Grundtatbestandes eine neue Strafe festsetzen müssen. Im Hinblick darauf ist aus pozessökonomischen Gründen im vorliegenden Verfahren, soweit möglich, auf die Rügen des Beschwerdeführers zur Strafzumessung einzugehen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Strafzumessung unzureichend begründet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz setze sich insbesondere nicht mit den von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Vergleichsurteilen auseinander. Ausserdem lege sie nicht dar, inwiefern das im erstinstanzlichen Entscheid als Vergleichsfall angeführte Urteil dem vorliegenden Fall entsprechen soll. Im Weiteren begründe die Vorinstanz nicht, in welchem Ausmass sich seine Vorstrafen auf die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe auswirkten. Schliesslich sei die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 Jahren unbedingt unangemessen hart. Er habe sich lediglich eines versuchten und eines vollendeten Einbruchdiebstahls schuldig gemacht. Beim vollendeten Einbruchdiebstahl sei ein Sachschaden von ca. Fr. 150.-- bis 330.-- entstanden. Das Deliktsgut belaufe sich auf einige hundert Franken. Da dieses habe zurückgegeben werden können, liege insofern kein Schaden mehr vor. Er sei zwar mit seiner Komplizin in Wohnhäuser eingebrochen, sei aber darauf bedacht gewesen, jeglichen Kontakt mit Bewohnern zu vermeiden. Er habe auch nicht eine hierarchisch übergeordnete Stellung innegehabt. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er in den Monaten vor den beiden Delikten einer regulären Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte lasse sich die hohe Freiheitsstrafe nur damit erklären, dass aus generalpräventiven Überlegungen eine exemplarisch hohe Strafe habe ausgesprochen werden sollen. Auch die Staatsanwaltschaft habe die ausgesprochene Freiheitsstrafe als unangemessen hoch beurteilt, weswegen sie zu seinen Gunsten Anschlussappellation erklärt habe (Beschwerde S. 8 ff.).
4.2. Die Vorinstanz legt ihrer Strafzumessung ausgehend von der Qualifikation der Straftaten als bandenmässiger Diebstahl und der mehrfachen Tatbegehung den Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen zugrunde. Sie nimmt an, den Beschwerdeführer treffe ein schweres Verschulden. Er habe zusammen mit seiner Mittäterin nach dem missglückten Einbruch in Basel unverzüglich ein weiteres Objekt ausgesucht, was von einer hohen kriminellen Energie zeuge. Zu seinen Ungunsten spreche auch, dass er in bewohnte Privathäuser eingebrochen sei, wobei er jederzeit damit habe rechnen müssen, mit der Bewohnerschaft zusammenzutreffen. Der Einbruch in Wohnliegenschaften sei ein massiver Eingriff in die Privatsphäre der Geschädigten, was nach der Praxis des Kantonsgerichts zwingend straferhöhend veranschlagt werden müsse. Das Mitführen von Socken zur Verwischung von Spuren spreche zudem für ein geplantes und professionelles Vorgehen. Der Beschwerdeführer habe zudem bei der Einbruchstour die hierarchisch höhere Stellung innegehabt. Straferhöhend wirke sich schliesslich die Tatsache aus, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Komplizin als sogenannter "Kriminaltourist" ausschliesslich zum Zwecke der Begehung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist sei, um nach der Tatbegehung möglichst schnell und unbemerkt wieder nach Frankreich zurückzukehren. Zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz lediglich den geringen Umfang von Deliktssumme und Sachschaden. In Bezug auf die Täterkomponenten wertet die Vorinstanz die mehrfachen, einschlägigen und teilweise gravierenden Vorstrafen zu Lasten des Beschwerdeführers. Dieser habe seit seinem 15. Altersjahres praktisch ohne Unterbruch Einbruchdiebstähle begangen und weise eine mehrjährige kriminelle Laufbahn auf. Ausserdem habe er die zu beurteilenden Taten während der Probezeit aus zwei früheren Urteilen verübt, was von einer ausgesprochenen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit zeuge. Der Beschwerdeführer sei zudem bei seiner Delinquenz unter verschiedenen Identitäten aufgetreten, womit er seine verbrecherischen Absichten und seine Professionalität unter Beweis gestellt habe. Schliesslich seien auch keine echte Reue und Einsicht erkennbar. Für den Beschwerdeführer spreche lediglich, dass er über eine geringe schulische und berufliche Bildung verfüge. Nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen seien das nur unter erdrückender Beweislage zustande gekommene Geständnis und die eher vage bekundete Bereitschaft zur Wiedergutmachung. Insgesamt erscheine die von der ersten Instanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren als sachlich, objektiv und nachvollziehbar. Sie liege in Anbetracht des anzuwendenden Strafrahmens im unteren Bereich der möglichen auszufällenden Strafen für vergleichbare Fälle. Sie sei dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen und erscheine keineswegs als überhöht. Der Umstand, dass B.X.________ mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Juni 2012 (vgl. act. 1191) wegen versuchten und vollendeten Diebstahls lediglich zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen, wovon 23 Tage unbedingt, verurteilt worden sei, binde das Kantonsgericht nicht. Der Unterschied zwischen den Strafen lasse sich daraus erklären, dass bei B.X.________ keine Bandenmässigkeit angenommen worden und sie nach Jugendstrafrecht beurteilt worden sei (angefochtenes Urteil S. 23 ff.; vgl. aucn erstinstanzliches Urteil S. 25 ff.).
4.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Es ist namentlich nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6, S. 61; 127 IV 101 E. 2c, S. 105). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 134 IV 17 E. 2.1; zum alten Recht: BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a).
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Die blosse Auflistung einzelner Strafzumessungsfaktoren genügt nicht (BGE 121 IV 49 E. 2a/aa). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; mit Hinweisen).
4.4. Die Vorinstanz geht aufgrund ihrer unzutreffenden rechtlichen Würdigung von einem unrichtigen Strafrahmen aus. Abgesehen davon setzt sie sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt die einzelnen Zumessungsgründe weitgehend zutreffend.
So ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein schweres Verschulden zur Last legt. Dieses ergibt sich in erster Linie aus dem Umstand, dass er zusammen mit seiner Komplizin Einbruchdiebstähle in Privathäuser verübt hat. Die Vorinstanz nimmt in diesem Zusammenhang zu Recht an, dass derartige Delikte einen schweren Eingriff in den Kernbereich des Privatlebens der Betroffenen darstellt und insofern keine Bagatelldelikte sind (angefochtenes Urteil S. 23; vgl. etwa den Qualifikationsgrund des Wohnungseinbruchsdiebstahls in § 244 Abs. 1 Nr. 3 dStGB; VOGEL, a.a.O, § 244 N 74). Ausserdem berücksichtigt sie den Umstand, dass die beiden Täter als sogenannte "Kriminaltouristen" einzig zum Zweck der Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist sind, zutreffend als straferhöhend. Dabei darf die Vorinstanz Aspekte der Generalprävention berücksichtigen, soweit sie den Rahmen der schuldangemessenen Strafe nicht überschreitet (Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.4; BGE 118 IV 342 E. 2g S. 250 mit Hinweisen). Auf der anderen Seite trägt sie dem eher geringfügigen Sachschaden und dem Umstand, dass das Deliktsgut wieder zurückerstattet werden konnte, angemessen Rechnung. Schliesslich gewichtet die Vorinstanz auch die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers und seine Delinquenz teilweise während laufenden Probezeiten zu Recht erheblich zu seinen Lasten. Aus ihren Erwägungen ergibt sich hinreichend deutlich, in welchem Grad sie diesen Faktor würdigt. Kein Bundesrecht verletzt auch, dass die Vorinstanz die im Rahmen der persönlichen Verhältnisse erhobene Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit vor den Einbruchdiebstählen nicht explizit zu seinen Gunsten wertet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dieser Umstand bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten auswirken sollte.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung geltend macht, die Vorinstanz habe sich nicht mit den von der Staatsanwaltschaft angeführten Vergleichsurteilen auseinandergesetzt, ist er nicht zu hören. Zum einen hat nicht er selbst auf die Vergleichsurteile hingewiesen, so dass er in diesem Punkt nicht beschwert ist. Dass die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten Anschlussberufung erklärt hat, ändert daran nichts. Zum anderen führt er nicht aus, um welche Urteile es sich im Einzelnen handelt, so dass seine Beschwerde insofern den Begründungsanforderungen nicht genügt. Nicht zu beanstanden ist schliesslich der Hinweis der Vorinstanz auf ein Urteil des Strafgerichts vom 19. April 2012. Dass dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen sei, inwiefern der diesem Entscheid zugrunde liegende mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sein soll, trifft so nicht zu. Die kantonalen Instanzen führen aus, in jenem Verfahren sei der nicht vorbestrafte Beschuldigte für zwei gewerbsmässig begangene Diebstähle zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden (angefochtenes Urteil S. 27; erstinstanzliches Urteil S. 27). Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, in diesem Punkt das vorinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass der Grundsatz der Individualisierung und der dem Sachrichter vom Gesetz bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessensspielraum notwendigerweise zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit führen. Eine aus unterschiedlichen Gewichtungen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reicht für sich allein nicht aus, um auf einen Missbrauch des Ermessens zu schliessen (BGE 135 IV 191 E. 3.-3.3).
Insgesamt ist die Würdigung der Strafzumessungsfaktoren durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Jedenfalls verletzt die Vorinstanz ihr Ermessen nicht.
5.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann; im Übrigen ist sie abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Basel-Landschaft den Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Entschädigung wird praxisgemäss seinem Rechtsvertreter ausgerichtet. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (BGE 139 III 396 E. 4.1). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, wird er kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann in diesem Umfang gutgeheissen werden. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und seine Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos (vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen). Es sind daher keine Kosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinem Vertreter ist aus der Bundesgerichtskasse eine reduzierte Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. Februar 2013 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Boog