BGer 1C_3/2014
 
BGer 1C_3/2014 vom 05.03.2014
{T 0/2}
1C_3/2014
 
Urteil vom 5. März 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Aemisegger, Eusebio
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Adliswil, Ressort Gesundheit, Umwelt, Zürichstrasse 8, Postfach, 8134 Adliswil,
Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen.
Gegenstand
Aufforderung zur Entsorgung von Abfällen/Gewässerschutz,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
vom 31. Oktober 2013.
 
Sachverhalt:
A. Die Stadt Adliswil forderte A.________ mit Brief vom 5. April 2011 unter Androhung von Ersatzvornahme für den Unterlassungsfall auf, das Grundstück Zürichstrasse 39b in Adliswil innert 30 Tagen vom dort seit längerer Zeit aufgestellten weissen Ford Mustang zu räumen.
B. Mit eigenhändig verfasster Beschwerde beantragt A.________ sinngemäss, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C. Der Bezirksrat Horgen verzichtet auf Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht und die Stadt Adliswil beantragen unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen und verzichten im Übrigen auf Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) Entscheid in einer Verwaltungssache und damit in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG besteht nicht, womit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben ist. Die vom Verwaltungsgericht geschützte Räumungsverfügung schliesst das Verfahren ab, womit es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG handelt, und der Beschwerdeführer ist als dessen Adressat befugt, ihn anzufechten. Er rügt die Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte, was zulässig ist (95 lit. a BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Soweit im Folgenden auf Ausführungen und Rügen des Beschwerdeführers nicht eingegangen wird, gehen sie an der Sache vorbei und sind für den Ausgang des Verfahrens unerheblich.
 
2.
2.1. Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist (Art. 7 Abs. 6 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983; SR 814.01; USG). Sie müssen umweltverträglich entsorgt werden (Art. 30 Abs. 3 USG) und dürfen nur auf Deponien abgelagert werden (Art. 30e Abs. 1 USG). Ihr Inhaber hat sie auf eigene Kosten zu entsorgen (Art. 31c Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 USG).
2.2. Der Zustand des fraglichen Ford Mustang wurde vom Bezirksrat Horgen am 15. November 2012 durch einen fotografisch gut dokumentierten Augenschein festgestellt. Das Ergebnis ist auch für den Laien eindeutig: das offensichtlich jahrelang (nach Angaben des Beschwerdeführers seit Frühjahr 2010) der Witterung ausgesetzte Kabriolett ist in einem heruntergekommenen, desolaten Zustand. Das behelfsmässig geflickte Stoffdach ist undicht, im Fahrzeuginnern finden sich die entsprechenden Feuchtigkeitsschäden, die Karosserie weist Beulen und Rostfrass auf, die Lackierung, insbesondere im Bereich der Motorhaube, ist durch Flechten- und Moosbefall stark angegriffen, und im Motorraum befinden sich beträchtliche Mengen an Laub und Pflanzenteilen. Das nach Angaben des Beschwerdeführers rund 25 Jahre alte Fahrzeug könnte, wenn überhaupt, nur mit einem grossen Aufwand, der sich normalerweise für ein Fahrzeug dieses Alters nicht lohnt, wieder verkehrstauglich gemacht werden. Es handelt sich objektiv um ein ausgedientes Fahrzeug im Sinn der oben angeführten Abfallgesetzgebung.
2.3. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die von der Stadt Adliswil in Auftrag gegebene und offenbar ohne Wissen des Beschwerdeführers am 20. Mai 2011 durchgeführte Begutachtung rechtmässig erfolgte und als Beweismittel verwertbar wäre. Dass sich der Sachverständige ohne Einwilligung des Beschwerdeführers Zugang zum fraglichen Fahrzeug verschaffte, war jedenfalls entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von vornherein unrechtmässig. Nach § 9 Abs. 3 AbfG haben die Behörden für die Erfüllung ihrer Aufgaben Zutritt zu den Abfallanlagen, und es liegt nahe, dass dieses Zutrittsrecht auch für Standorte beansprucht werden darf, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass auf ihnen unrechtmässigerweise Abfälle gelagert werden. Da auf dieses Beweismittel indessen ohnehin nicht abgestellt wird, braucht dies nicht abschliessend geklärt zu werden.
2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, das umstrittene Fahrzeug sei im Konkursverfahren gegen ihn zwar vorläufig als Kompetenzstück ausgeschieden, gehöre aber wohl dennoch solange zur Konkursmasse, bis der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen sei. Da dies bisher noch nicht geschehen sei, müsse das Fahrzeug unversehrt der Konkursmasse zuhanden der Gläubiger erhalten werden.
3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt Adliswil, dem Bezirksrat Horgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi