BGer 2C_212/2014 |
BGer 2C_212/2014 vom 05.03.2014 |
{T 0/2}
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2C_212/2014
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Urteil vom 5. März 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Gemeinderat L.________,
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2. Kantonales Steueramt Aargau,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Kantons- und Gemeindesteuern 2004,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 29. Januar 2014.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Frau B.A.________ führte von 1992 bis 2007 in L.________/AG unter der Firma "X.________" eine Naturheilpraxis. In der Steuererklärung 2004 deklarierten die Eheleute A.________ als Folge der selbständigen Erwerbstätigkeit der Einzelunternehmerin einen Jahresverlust von Fr. xxx. Am 23. August 2012 veranlagte die Steuerkommission L.________/AG die Eheleute für die Kantons- und Gemeindesteuern 2004 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. xxx und einem steuerbaren Vermögen von Fr. xxx, ohne dabei den Verlust zu berücksichtigen. Die Einsprache an die Steuerkommission und hernach der Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, blieben erfolglos.
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1.2. Dagegen gelangten die Eheleute an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, das die Beschwerde mit Urteil vom 29. Januar 2014 abwies. Das Verwaltungsgericht erwog, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Kurpraxis in den Jahren 1991 bis 1999 Gewinne erzielt, hernach in den Jahren 2000 und 2001 aber erste Verluste. Ab diesem Zeitraum sei absehbar gewesen, dass sich nur noch Verluste einstellen könnten. Grund dafür seien die im Jahr 1999 wirksam gewordenen Verschärfungen im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die sich für Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker nachteilig ausgewirkt hätten. Erst ab 2009 seien aufgrund des angepassten Angebots - nunmehr Betrieb eines Zentrums für Erholung und Regenerierung (Retreat und Wellness), speziell für Frauen - wieder Gewinne eingetreten. Wenngleich auch im streitbetroffenen Jahr 2004 eine für die selbständige Erwerbstätigkeit typische (subjektive) Gewinnabsicht zu anerkennen sei, habe es an der (objektiven) Gewinnaussicht fehlen müssen. Im Jahr 2004 sei zum fünften Mal in Folge kein Gewinn angefallen und hätten sich Verluste von rund Fr. xxx kumuliert. Die Tätigkeit habe dementsprechend nicht (mehr) als selbständige Erwerbstätigkeit, sondern als Liebhaberei im Bereich des Privatvermögens zu gelten, womit die Möglichkeit der Verlustverrechnung entfalle.
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1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ersuchen die Eheleute A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) das Bundesgericht sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie Feststellung des Vorliegens einer selbständigen Erwerbstätigkeit und der Möglichkeit der Verlustverrechnung im Jahr 2004. Eventualiter seien die steuerlich erfassten Gewinne der Jahre 1991 bis 1999 von der Besteuerung auszunehmen.
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1.4. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die beschwerdeführende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz: Diese sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Sie können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9 BV; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 137 III 226 E. 4.2 S. 234).
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2.2. Die Eheleute lassen die ausführlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz im Grundsatz unbestritten. Ihre Kritik richtet sich einzig auf die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach im Jahr 2004 zwar eine (subjektive) Gewinnabsicht zu erkennen gewesen sei, es realistischerweise aber an der (objektiven) Gewinnaussicht habe fehlen müssen. Die Steuerpflichtigen halten dem entgegen, die Ehefrau habe nichts unversucht gelassen, um sich neu auszurichten und ein breites Publikum anzusprechen. Die Verluste seien auf die "zu optimistische Vorgehensweise" und die zu hohen Fixkosten zurückzuführen. Es dürfe nicht übersehen werden, dass in den Jahren 1991 bis 1999 durchwegs Gewinne angefallen seien, was gegen eine blosse Liebhaberei spreche. Die Gewinnabsicht habe auch nach 1999 jederzeit bestanden, rückblickend müsse aber eingeräumt werden, dass es nicht vernünftig gewesen sei, am Geschäftsmodell festzuhalten.
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2.3. Bei der Frage, ob im streitbetroffenen Jahr trotz im Wesentlichen unveränderter Fortführung des Betriebs realistischerweise von der Möglichkeit weiterer, zukünftiger Gewinne ausgegangen werden durfte, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung und damit um eine Tatfrage (Urteile 2C_576/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 2.3.1; 2C_628/2013 vom 27. November 2013 E. 2.5.2). Die Steuerpflichtigen hätten damit nachzuweisen gehabt, dass die von der Vorinstanz getroffene Beweiswürdigung willkürlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist (zur Willkür in der Rechtsanwendung BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 137 I 1 E. 2.4 S. 5). Sie beschränken sich indes darauf, die weitgehend schon vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente zu wiederholen und üben mithin rein appellatorische Kritik. Weder genügt dies den Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) noch erscheint die vorinstanzliche Beweiswürdigung als unhaltbar.
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2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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2.5. Die Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.
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Demnach erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. März 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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