Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2D_13/2014
2D_14/2014
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Urteil vom 6. März 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Ostermundigen,
Steuerverwaltung des Kantons Bern.
Gegenstand
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2010,
Erlass der direkten Bundessteuer 2010,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 29. Januar 2014.
Erwägungen:
1.
Mit zwei Entscheiden vom 10. Oktober 2012 wies die Einwohnergemeinde Ostermundigen Erlassgesuche von X.________ betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie betreffend direkte Bundessteuer 2010 ab. Dagegen gelangte X.________ erfolglos an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern. Mit (einem) Urteil vom 29. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen die Entscheide der Steuerrekurskommission vom 3. Mai 2013 erhobenen Beschwerden ab; ebenso wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte dem Betroffenen eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 beantragt X.________ dem Bundesgericht, sein Steuererlass sei gutzuheissen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet der Erlass der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2010. Gemäss Art. 83 lit. m BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über die Stundung und den Erlass von Abgaben. Solche Entscheide können nur mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden (Art. 113 ff. BGG), worauf die Vorinstanz in ihrem Urteil in einer detaillierten Rechtsmittelbelehrung (E. 6) hingewiesen hat.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann - allein - die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung ("vorgebracht und begründet", s. Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht, das durch die Bestätigung der negativen Erlassentscheide missachtet worden wäre. Seine Ausführungen genügen auch nicht um aufzuzeigen, inwiefern die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das Verwaltungsgericht bzw. dessen Begründung dazu (E. 5) verfassungsmässige Rechte verletzte. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Rüge (Art. 108 Abs.1 lit. b BGG); es ist darauf mit Einzelrichter-Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller