BGer 4A_12/2014
 
BGer 4A_12/2014 vom 06.03.2014
{T 0/2}
4A_12/2014
 
Urteil vom 6. März 2014
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiberin Reitze.
 
Verfahrensbeteiligte
Versicherung X.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Parteientschädigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung III, vom 30. Oktober 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
Die Versicherung X.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) richtete Y.________ (Versicherte, Klägerin, Beschwerdegegnerin) Taggeldleistungen aus. Im Frühjahr 2012 kündigte die Invalidenversicherung an, dass sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2010 eine ganze Rente sowie eine Kinderrente für die Tochter zusprechen werde. Die X.________ AG errechnete für den relevanten Zeitraum eine Überentschädigung von insgesamt Fr. 30'592.50 und forderte diese von der für die Auszahlung der IV-Rente zuständigen Ausgleichskasse zurück. Mit Verfügung vom 2. April 2012 hielt die IV-Stelle des Kantons St. Gallen fest, dass sie den Anteil von Fr. 30'592.50 an den nachzuzahlenden IV-Renten direkt der X.________ AG überweise.
 
B.
B.a. Die Versicherte erhob gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2. April 2012 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, wobei sie auch den Verrechnungsanspruch der X.________ AG anfocht und auf dessen Kürzung im Umfang von mindestens Fr. 8'745.80, eventualiter sogar um Fr. 12'625.20 antrug.
B.b. Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 teilte das Versicherungsgericht der X.________ AG mit, die Beschwerde gegen die IV-Verfügung sei unter der Proz. Nr. IV-2012-175 eingetragen worden. Der Antrag hinsichtlich die Rückforderung der Krankentaggeldleistungen durch die X.________ AG betreffe einen Anspruch aus Zusatzversicherungen zur Sozialen Krankenversicherung. Das entsprechende Begehren der Versicherten wurde als Klage unter der Proz. Nr. KV-Z 2013/2 eingeschrieben und der X.________ AG als Beklagte zugestellt.
B.c. Mit Klageantwort vom 3. April 2013 stellte die Beklagte folgendes Rechtsbegehren: "Die Klage sei abzuweisen. 
B.d. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Klage mit Urteil vom 30. Oktober 2013 ab. Gemäss Art. 114 lit. e ZPO wurden keine Gerichtskosten auferlegt. Es wurde auch keine Parteientschädigung zugesprochen. Zwar anerkannte das Versicherungsgericht, dass die Beklagte zufolge Obsiegens Anspruch auf eine solche hätte. Sie habe jedoch weder eine Parteientschädigung beantragt, noch eine Kostennote eingereicht. Da somit ein einschlägiger Antrag fehle, könne das Gericht keine Parteientschädigung zusprechen.
 
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2013 sei in Bezug auf die fehlende Zusprechung einer Parteientschädigung aufzuheben und ihr eine durch das Gericht festzusetzende Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Eventualiter sei der Entscheid in Bezug auf die fehlende Zusprechung einer Parteientschädigung aufzuheben und die Sache sei zur Bestimmung der Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Endentscheid (Art. 90 BGG). Zu beurteilen ist eine Streitigkeit aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 9 des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO; sGS 961.2) in Verbindung mit Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung als einzige kantonale Instanz entschieden worden ist. Gegen ihren Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert offen (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 138 III 2 E. 1.2.2 S. 4).
 
2.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), ist grundsätzlich ein materieller, d.h. bezifferter Antrag erforderlich. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Ausgang der Hauptsache unabhängigen Anfechtung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung (Urteil 4A_89/2014 vom 25. Februar 2014 mit Hinweisen). Es genügt allerdings, wenn aus der Beschwerdebegründung hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis; Urteil 4A_89/2014 vom 25. Februar 2014).
Aus den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin ergibt sich kein bezifferter Antrag. Auch aus der Beschwerdebegründung kann nicht abgeleitet werden, welchen Betrag sie zugesprochen erhalten möchte. Auf die vorliegende Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden.
 
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess, besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Die Gerichtsschreiberin: Reitze