BGer 1C_119/2014 |
BGer 1C_119/2014 vom 07.03.2014 |
{T 0/2}
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1C_119/2014
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Urteil vom 7. März 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31, Postfach 666, 4010 Basel.
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Gegenstand
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Verwaltungsverfahren,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Februar 2014 der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft.
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In Erwägung, |
dass X.________ mit Eingabe vom 3. März 2014 Beschwerde gegen die "beiden Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft in Liestal sowie der Zollkreisdirektion Basel" beim Bundesgericht eingereicht hat;
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dass sich in den Beschwerdebeilagen u.a. ein Schreiben der Zollkreisdirektion Basel vom 21. Februar 2014 sowie ein Schreiben der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft vom 19. Februar 2014 betreffend Stundung von Bussen, Verfahrenskosten usw. befinden;
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dass sich die Beschwerde offenbar gegen diese Schreiben richtet, zumal nicht ersichtlich ist, gegen welchen Entscheid sich dieses Rechtsmittel sonst richten sollte;
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dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
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dass der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, nicht darlegt, inwiefern die von ihm beanstandeten "Entscheide" rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollten;
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dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass somit offen bleiben kann, ob die Beschwerde die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt;
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dass sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 BGG) abzuweisen ist;
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV, Zollkreisdirektion Basel, und den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. März 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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