Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_209/2014
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Urteil vom 7. März 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 24. Januar 2014.
Erwägungen:
1.
1.1. A.X.________ (geb. 1956) stammt aus der Türkei und hielt sich ab 1984 (punktuell) im Familiennachzug zu einer Schweizer Ehegattin auf. Aus der Beziehung gingen drei Kinder hervor (geb. 1986, 1989 und 1995). Nachdem A.X.________ bereits zweimal ausländerrechtlich verwarnt worden war, verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich ihn am 31. März 1992 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren. Nach der bedingten Entlassung und den anschliessenden Rechtsmittelverfahren (Urteil 2A.433/1996 vom 3. Dezember 1996) wurde er in die Türkei abgemeldet.
1.2. Die gegen A.X.________ bestehende Einreisesperre (bis 2007) ist in der Folge mehrmals suspendiert worden, um ihm den Besuch der Ehefrau und der Kinder zu ermöglichen. Bei einer der entsprechenden Einreisen wurde er erneut angehalten und am 11. September 2002 wegen im März 1997, d.h. nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit (weiteren) 16 Monaten Gefängnis bestraft; die ihm früher gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wurde widerrufen. Am 5. Februar 2005 ist A.X.________ (wiederum) in die Türkei ausgeschafft worden.
1.3. Nachdem A.X.________ am 18. April 2007 für einen bewilligten Familienbesuch in die Schweiz gekommen war, ersuchten er und seine Gattin darum, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, was das Migrationsamt des Kantons Zürich am 12. November 2007 ablehnte. Am 27. Juni 2011 wurde A.X.________ wegen mehrfacher Veruntreuung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Ehe X.________ ist am 6. Juli 2012 geschieden worden. Am 19. Dezember 2012 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich den Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 12. November 2007 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid am 24. Januar 2014.
1.4. A.X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und die Ausländerbehörde des Kantons Zürich anzuhalten, ihm den Aufenthalt zu bewilligen. Er sei von 1984 bis 2012 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet gewesen. Der Regierungsrat habe ihn über Jahre hinweg hingehalten; er sei treuwidrig im Glauben belassen worden, er halte sich rechtmässig in der Schweiz auf. Er lebe heute weiterhin intakte Beziehungen zu den drei Kindern und (inzwischen auch) seinen Enkelkindern.
2.
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführenden müssen das entsprechende Recht in vertretbarer Weise dartun und rechtsgenügend begründen, andernfalls tritt das Bundesgericht auf ihre Eingabe nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).
2.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und inwiefern er einen Anspruch auf die beantragte Bewilligung hätte; dies ist auch nicht ersichtlich: Die Ehegatten sind seit dem 6. Juli 2012 geschieden. Das Gesuch um Familiennachzug ist noch unter dem Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; bGS 1 121) gestellt und von den Vorinstanzen deshalb zu Recht gestützt auf dieses beurteilt worden. Art. 50 AuG (SR 142.20) kommt nicht zur Anwendung. Zwar leben seine Kinder und Enkel in der Schweiz, doch ist nicht ersichtlich, weshalb die familiären Beziehungen zu diesen im Lichte von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV seinen weiteren Aufenthalt im Land erforderlich machen würden (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146). Der Beschwerdeführer tut nicht dar, dass zwischen ihm und seinen (volljährigen) Kindern irgendein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, auch wenn eine seiner Töchter zurzeit einen Paarkonflikt durchlebt. Er kann seine Beziehungen zu ihnen von der Türkei aus besuchsweise und über Internet pflegen, wie er dies nach seiner wiederholten und schweren Straffälligkeit während ihrer Jugend getan hat bzw. tun musste.
2.3. Zwar ist nicht nachvollziehbar, warum der Regierungsrat des Kantons Zürich Jahre gebraucht hat, um den Rekurs des Beschwerdeführers zu behandeln, doch kann dieser ausländerrechtlich hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten; es hätte ihm frei gestanden, bereits früher mit einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Vorinstanz zu gelangen, wenn es ihm tatsächlich darum gegangen wäre, sich möglichst rasch Klarheit über seine Verhältnisse zu verschaffen. Der Einwand, er sei jahrelang im Glauben belassen worden, sich rechtmässig hier aufzuhalten, überzeugt schon deshalb nicht, weil sein Gesuch um Familiennachzug nur gerade zwei Jahre nach seiner (erneuten) Verbringung in die Türkei vom Migrationsamt abgewiesen und er gleichzeitig des Landes verwiesen worden ist. Soweit er kritisiert, dass ihm zu Unrecht keine Härtefallbewilligung erteilt worden sei, verkennt er, dass auf eine solche kein Rechtsanspruch besteht und gegen deren Verweigerung nicht an das Bundesgericht gelangt werden kann (vgl. Art. 4 ANAG). Da er keine Verletzung von Verfahrensrechten rügt, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkäme, kann seine Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt werden (vgl. THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 33 ff., dort 95 ff.).
3.
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist ohne Weiterungen nicht einzutreten; dies kann im Verfahren nach Art. 108 BGG durch das präsidierende Mitglied geschehen.
3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar